A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1986 (Debrecen, 1987)

Történelem - Kahler, Frigyes: Das Pizetum-Recht

Siglen. 36 Von Andreas dem Zweiten bis zu Karl Roberts Verfügung im Jahre 1338, der die die Prägung Münzhaus angeordnet hat, gibt, es dem Anschein nach auf den Münzen keine Kontrollzeichen. Das ist die Zeit der Münzen mit Hebräischen Lettern. 37 Die Einführung des Pachtsystems hat also das frühere Kontrollsystem aufgehoben. Es ist beachtenswert, dass die sichtbaren Spuren der Kontrolle keine doppelte Kontrolle spiegeln. Wir finden gleichzeitig aus der Zeit der Arpaden viele solche Fälschungen, die mit der Anwendung origineller Punzen angefertigt worden sind, sogar — als wir schon darauf an anderer Stelle hingewiesen haben, ist das Münzhaus in Ungarn der Ausgangspunkt für Münzfälschungen, und die ersten Fälschungen sind fast ohne Ausnahme mit originellen Punzen angefertigt worden. 38 Das alles weist daraufhin, dass die Punzen nicht sicher aufbewahrt wurden. Wir meinen für unseren Teil, dass das Verhindern der sich verbreitenden Fälschung — neben der Bän­digung der Übergriffe von Kammerpächtern — jener andere Grund ist, der die Einleitung eines wirksameren Kontrollsystems erfordert hat. Wir müssen noch erwähnen, dass die Annahme des frühen Bestandes der doppelten Kontrolle nicht begründet ist, erst recht nicht, weil wir zu Beginn des ungarischen Münz­schlagens in der Administration des als Muster dienenden bayrischen Münzschiagens keine ähnliche Lösung finden. 39 Wir können auch jene Tatsache nicht ausser Acht lassen, dass der Beginn des Münzschiagens in Ungarn primär ein politischer Akt gewesen ist. Das be­weist auch die erste ungarische Münze mit der Gravierung LANCEA REGIS, die die Souve­renität des ungarischen Königs betont hat. 40 Unter solchen Umständen ist es aber kaum wahrscheinlich, dass — besonders Stephan — die Kontrolle seines streng behüteten Hoheist­rechtes, des Münzschiagens, mit irgend jemandem geteilt hätte. Das bisher Gesagte zusammengefasst : Das über dem ungarischen Münzschlagen geübte Kontrollrecht des Erzbischofs von Gran — die doppelte Kontrolle — stammte nicht von Stephan dem Heiligen und das mag auch zur Zeit Andreas des Zweiten nicht vorhanden gewesen sein. Wir müssen also zur bereits ausführlich dargelegten Urkunde Adalbert des Vierten zurückkehren, aus der ohne Zweifel festgestellt werden kann, dass der Erzbischof von Gran schon vor dem Jahre 1256 eine wichtige Konzession des Kontrollrechtes über das Münzschlagen und, die Aufbewahrung der Prägewerke aus geübt hat. Die am 28. Oktober 1262 datierte Urkunde bestätigt diese Konzession 41 , die — das Zehntrecht des Erzbistums bestätigend — als Pflicht der Beamten des Erzbischofs die Auf­bewahrung der Prägewerke erwähnt. Infolgedessen — hinsichtlich des Inhalts des Pisetum Rechtes — das, wie es allgemein bekannt ist — im Zusammenhang mit den Anordnungen für die Währungsreform von Karl Robert zur Blüte kommt, — macht Adalbert der Vierte nur den ersten Schritt und legt dem Erzbistum nur eine einzige Verpflichtung auf: die Auf­bewahrung der Prägewerke. Adalbert der Vierte, den die ungarische Geschnichte mit Recht für den zweiten Staatsgründer hält, — war nach dem Mongolensturm dazu gezwungen, das Verwaltungssystem seines Landes neuzuschaffen und innerhalb dessen die eine bestim­mende Rolle spielende Finanzverwaltung. Er musste inzwischen zwei wichtige Faktoren berüksichtigen. Einerseits war es nicht möglich, die Dezentralisation des Münzschiagens 36 Hóman: MP. p. 460—461. Szentgáli, Károly: A sziglák megfejtése felé. NK. XV. p. 50. 37 Rádóczy: a. a. O. 38 Kahler, Frigyes: A magyarországi középkori pénzhamisítás. I. NK. LXXVI—LXXVII. p. 57—65. 39 Muffat: Beitrage zur Geschichte d. Bayerischen Münzwessens, Eheberg, Karl Theodor: Ueber das tere deutsche Münzwesen und die Hausgenossenschaften. (Leipzig, 1879.) Inama-Sternegg : Deutsche Wirtschaftsgeschichte. II. p. 420—424. III. 2. p. 446—445. 40 Gedai, István: A magyar pénzverés kezdetei. (Kandidatarbeit.) — Gedai, István: István király dé­nára. NK. LXX—LXXI. 23—29. 41 Knauz: I. p. 473—476. Nr. 618. Szentpétery: P. 1302. „Ponderibus, qui officialibus archiepiscopi pro feramenti custodia sunt deputata." 187

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