A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1985 (Debrecen, 1986)

Történelem - Ács Zoltán: Die urbarialen Verhältnisse der deutschen Kolonisten einer Stadt auf der Süd-Tiefebene in dem 18. Jahrhundert

Bevölkerung der zwei Städte mitbesessen und sie waren für die Benutzung dieser Gärten und Heuwiesen nichts schuldig. 68 Deshalb musste der Grundherr die Robotarbeit der Unter­tanen wahrscheinlich in Form kleineren Arbeiten um die Grundherrschaft, im Hochwas­serschutz, im Bau von Dämmen und Brücken. Zur Zeit der urbarialen Regulierung zählte man in Deutsch-Gyula insgesamt 17 3 /8 Grundstücke, was im Vergleich zu den in den Tabellen der 60-er Jahre aufgezeichneten Angaben einen grossen Rückfall bedeutete. Damals waren aber die Felder — wie es aus den Aussagen der Deutsch-Gyulaer hervorgeht — nocht nicht aufgeteilt. Alle bebauten soviel Feld, wie sie durch ihre Fähigkeit, d.h. durch die Zahl der Ochsen nur konnten. Im Vergleich mit diesen Zahlen gingen die Grösse des verteilten Bodens und damit parallel auch die Steuerlasten zurück oder sie vermehrten sich. Dagegen legte aber die urbariale Regulierung fest, was man unter einem ganzen Fundus zu verstehen hat. Harruckern spricht die Zahl der Grundstücke betreffend von 20 ganzen Fundus („wenn es aber gewiß wäre. ..") und legt die Dienstleistungen dementsprechend auf. Wenn man die Grösse der in die urbariale Tabelle aufgenommenen Bodenfläche mit der Konskription von 1769 vergleicht, kann man feststellen, dass die in die Tabelle aufgenom­mene Bodenfläche viel kleiner ist, als die, die im Besitz der Untertanen war, d.h. wir können in Deutsch-Gyula mit bedeutenden Restböden rechnen. Es ist möglich, dass der Einschrei­bung des urbarialen Bodens der Häusler keine besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde, ja die Grösse ihrer Robothen hing nicht einmal von der ihres Bodens ab. Den Restboden in Deutsch-Gyula bildete der Unterschied zwischen der in die Tabelle aufgenommenen nominel­len Bodenfläche und der wirklichen Bodenfläche, die von den Leibeigenen genutzt wurde, was die Vermehrung der urbarialen Grundstücke innerhalb von kurzer Zeit ermöglichte. 69 Das Urbárium erlaubte die Ausgestaltung von neueren Grundstücken aus dem Rest­boden. Diese neuen Grundstücke erhielten ansässige Untertanen, die über genug Jochkraft zum Beackern verfügten. Wenn es nicht genügend Bewerber gab, wurden sie unter den Häus­lern oder Einliegern verteilt. Diesen Prozess diktierte das Interesse des Grundherren, denn er bekam laut Urbárium eine hoch festgelegte Rente für jedes neue Grundstück. 70 Die Entwicklung von Transdanubien steht z.B. diesem Prozess gegenüber. Hier strebten näm­lich die Grundherren nicht danach, die neuen Felder und Wiesen unter ihren Untertanen zu verteilen, die Nähe der westlichen Märkte, der Aufschwung der landwirtschaftlichen Warenproduktion trieb sie nämlich dazu, die Restböden den eigenen Meierfeldern anzug­liedern. 71 Da auf unserem Gebiet die Grundherrschaft die sodasalzigen, sumpfigen Gebiete aus eigener Kraft nicht zurückerobern konnte, betrieb man die Leibeigenen zur neuen Aus­rodung und man versprach ihnen deren neue urbariale Parzellierung. Es ist wahrscheinlich, dass man von dieser Möglichkeit Gebrauch machte. Man begegnet die 60 ansässigen Unter­tanen von 1771 gegenüber schon 100 in dem Jahr 1774 und ihre Zahl belief laut des urbarialen Ergänzungsvetrages von 1788 schon bei 228. 72 Die Zahl der Grundstücke erhöhte sich zur gleichen Zeit von 17 3 /8 auf 74 4 /8. 73 Unsere letzte Konskription aus dem 18. Jahrhundert, die sich auf Deutsch-Gyula bezieht, stammt aus dem Jahre 1797. Die herrschaftlichen Einschät­zungen von diesem Jahre können von jenen Veränderungen ein umfassendes Bild geben, die sich eines Jahrzehnts — seit dem Ersatzvertrag von 1788 — vollgezogen hatten. 74 68 Ebenda, 69 Ebenda, 70 Varga J.: 1968. 21. p. 71 Szántó Imre: Békéscsaba úrbéri viszonyai (1772—1846). Tanulmányok Békéscsaba történetéből. Red.: Gyula Kristó und Lajos Székely (Békéscsaba, 1970) 235. p. 72 Komitatsarchiv von Gyula. R. 6. Urbarialer Ergänzungsvertrag, 23. Juni 1774. deutsch, sowie ebenda Ö. 344. 73 Ebenda, 74 Landesarchiv, Familienarchiv von Károlyi. Grundherrschaftliche Schriften von Harruckern. P. 418. 69/1.

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