A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1985 (Debrecen, 1986)

Történelem - Ács Zoltán: Die urbarialen Verhältnisse der deutschen Kolonisten einer Stadt auf der Süd-Tiefebene in dem 18. Jahrhundert

Itens Ebenfalls nach dem 12 § Iter Abtheillung des 3ten Punktes behaltet sich die Herrschaft vor, die von 20. ganzen ansässigkeiten abfallend Vierspännige 5 Fuhren sowohl, als jene in den Uten Executional-Punkto angedeutet massige Fuhren, welche sonst von alten gebrauch her für die über­lassenen Grund, wovon die gemeinpferde unterhalten werden, denen sie und wieder Amts-halber gesenden Beamten geleiset. Stens Das lOte Executional-Punkt in sich enthaltet, jene Fehler, die sich etwau zur Zeit der Con­scription in Einsagung der Gründe durch die Unthertanen eräusseret hätten, steht frei der beleidigten Partei vermittelst der ausmessung zu recht zu bringen. Gleich wie nun vermöge des erst angeführten Punkts auch dem Unterthanen, welcher zu kurz gekommen wäre, erlaubet rei, dass Löbl Comitat ein Hilfsleistung anzugeben ; also auch diese Herrschaft behaltet sich vor, dergleichen etwa sich eräusserie Mangel oder Fehler nach seiner Arth, und Weise durch einen geringfalls erfahren Feldmesser zu recht zu bringen. 9. Die aus dem Urbárium entstehende Gaaben, und Dienstleistungen hätten zwar ihren Anfang von 26ten February dieses Jahres, als von dem Publikations-Tage an, nehmen sollen, die weil aber dieser Marktneck nicht das mindeste bis auf den erst beschriebenen Tag geleistet : also nicht nur allein dieser wegen, sondern auch aus selbst eigener Zuwilligung der Gemeinde, sollen die im gegenwärtigen Contracte begriffene allerlei Gaaben, und Schuldigkeiten von dem jüngst vergangenen \ten Tage des Jänner Monats die anfang nehmen. 10. Gleich wie die Herrschaft zu folgendes in dem 3ten Urbarial-Punkte vorgeschriebenen 10/<?я §: in solchen falle, da dieselbe von gegenwärtigen Contracto abstehen, und sich lieber zu dem Urbá­rium wenden wollte, dieselbe wird ihr Vorhaben bei Zeiten zu eräussern, und sich gehörigermassen anzumelden nicht unterlassen: Also auch die Gemeinde wird verpflichtet sein, ihre gesinnung ehe die Zeit dieses Contracts vorüber ist, um ein Jahr voraus, vor dem Löbl Comitat an Tag zu geben. II tens Damit nun durch diesen Vergleich bestimmte Gaaben nach der Urbarialischen Vorschrei­bung zu mehrer Versicherung der Gemeinde gültig vorbleiben sollen, wird zu den vorgetragenen Punkten noch dieses beigesetzt: das die gemeinde ausser des schon verzeichneten andere Anlage unter keinen Vorwand zu entrichten schuldig sein wird. Zu Gegenteile aber wird dieselbe verbunden sein, die oben im Vergleiche stehende Gaaben, und dienstleistung vorbeschriebener massen sonder ge­fährde der Grundherrschaft zu zahlen, und zu leisten. Zu mehrer Glaubwürdigung wird dieser Contract herausgegeben sowohl herrschaftlicher Seites* nebst Beidrückung des grösseren Peschats ausgefertigt ; als auch von seiten der Vorsteher dieses Orts neulich durch die Schriftkündige, eigenhändig unterschrieben; Unkundige aber mit eigenhändigen Kreutz-zügen, nebst dem gemeinde- Petschaft bewältiget. So beschaffen in dem Marktfleck Deutsch­Gyula den 25ten Juny 1772." 67 Im weiteren sollen wir untersuchen, wieweit sich die Lage der Deutsch-Gyulaer ge­genüber der alten verändert hatte, ob die urbariale Regulierung für sie vorteilhaft oder nachteilhaft war. Die urbarialen Lasten der Deutsch-Gyulaer weichen von den im Lande bestehenden nicht ab. Sowohl die ansässigen Untertanen, als auch die Häusler waren verpflichtet, jährlich einen Gulden Zins zu bezahlen. Das bedeutete, dass der jährliche Zins laut den urbarialen Vorschriften von den dreijährigen Vereinbarungen abweichend ein Gulden wurde (früher zwei), zur gleichen Zeit sollten ihn aber unabhängig von der Grösse des Grundstückes sowohl die Ansässigen, als auch die Häusler bezahlen. Die grösste Veränderung im Leben der Gyulaer brachte der zweite Punkt. Bis zur urbarialen Regulierung sollten sie nämlich keine Zug- und Handrobothen machen, sie waren nur für Fuhrdienste eingestellt. Obwohl der Grundherr sich für sie eingesetzt hat und sie sich auf die schweren Ackerarbeit berufend mehr als die Hälfte der Zugarbeit und Dreiviertel der Handarbeit auch weiterhin in Geld auslösen konnten, machte die urbariale Regulierung die früheren Taxe bezahlenden Deutsch­Gyulaer zu Robot leistenden Leibeigenen. Es ist die Aufgabe der weiteren Untersuchungen zu entscheiden, in welcher Form die Deutsch-Gyulaer die Robotdienstleistungen abgeleistet hatten. Wegen der Minderheit der Arbeitskraft und der ungünstigen Absatzmöglichkeiten entfaltete sich die Meierwirtschaft im 18. Jahrhundert im Komitat Békés kaum. Man begegnet zum ersten Male grundherr­schaftlichen Allodialfelder in der Konskription von 1797. Diese Felder wurden von der 67 Landesarchiv, Familienarchiv von Károlyi. Grundherrschaftliche Schriften von Harruckern. P. 418. lateinisch und Komitatsarchiv von Gyula, R. 6. deutsch. 127

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