A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1985 (Debrecen, 1986)
Történelem - Ács Zoltán: Die urbarialen Verhältnisse der deutschen Kolonisten einer Stadt auf der Süd-Tiefebene in dem 18. Jahrhundert
schriftlich auf dem Druck ergänzt wurden. Hier veröffentlichen wir in ganzem Unfang das Urbárium von Deutsch-Gyula, das vom Komitat im Frühling von 1772 bekanntgemacht und von der Königin 1774 gutgehiessen wurde. 66 Urbarial = Contract „Welcher zu hier gesetzten Dato zwischen der Herrschaft Gyula, dem Hoch- und wohlgeborem Herrn Frantz Dominicus Freiherrn von Harrucker Erbherrn zu Gyula, ihrer Königl-Käiserlich- und Apostolisch-Königlichen Maiestät wirklichen Hof kamerrat he, wie auch der Lobi Békéser Herrschaft Obergespan, erblich zugehörig eines: die andertes Thiels zwischen der der Gemeinde des Marktfleckens Deütschgyula in der gedachten Grafschaft, und Herrschaft gelegen: in gegenwart einer durch die untern 16ten inlebenden Juny Monats allhier gezahltenen Haupt Versammlung derselben Grafschaft hierzu abgeordent- glaubwürdigen Zeügenschaft, von lten des jüngst verstrichenen Januar bis ausgang des December Monats des 1773 Jahrs, folglich auf zwei Jahre lang, imbetreffen des jährlichen Hauszinsen sowohl, als der, nach einer Urbarialischen Vorschreibung abfallenden dienstleistung, nebst übrigen Gaaben, die Theils abgelösset, Theils vorbehalten werden soll auf eigene Litto der berüfeten Gemeinde, folgendermassen geschlossen worden. ltens Da nun in der Urbarial-Tabelle an behausten unterthanen 60 und behausten Gl. Hr. Gewohnern 206. angezahlet werden: Vermöge des 4ten Punkts 1 §: des Urbariums aber hat ein jeder solcher Behauster seiner Grundherrschaft jährlich einen Gulden Zins zu entrichten ; zu folge dessen wird anfangs benante Gemeinde verbunden sein, an zinse von erwähnten Häussern, nach der vorbeschriebenem Art, und Zeitfrist, in das Herrschaftl Rent-amt jährlich einzubringen 266 2tens Obgleich die Urbarial-Dienstleistung stünde der Grundherrschaft frei, ohne einige ablösung, in Natur gänzlich abzufordern: aber litte der Ackermann in seinem Feldbau nicht geringe Versaumnist, wofern mann ihm nicht zuliesse einen Theil der UrbarialDienste abzulösen: auf das also derselbe sowohl die allgemeine Bürde zu ertragen tüchtiger sein, aber auch zu seiner eigenre Wirtschaft desto mehr Zeit gewinnen könne : so werden nur 600 Tage zu 24 x mit betragenden 240 Gl. aus 5045 tägiger Zugarbeith; und 3500 tage zu 12 x. mit betrag 700guls aus 4092 Täglr Hand-arbeith, nach der uns drücklichen bedingung, von seiten der Grundherrschaft baar abzulösen eingewilliget, derer Betrag ebenfalls in zwei Fristen solle in das Herrsch-Rent-amt abgezahlet werden zusammen mit 940 — Hingegen die übrigen 445 tägle Zug- und 592 tägle Handarbeith in Natur, wo es die Herrsch: Notdurst erfordert, wird die oft berührte Gemeinde nach dem eigentlichem Urbariums verstände, abzustatten verbunden sein. 3tens Im 5§ des 4ten Urbarial-Punckts, wird die Auswahl jener Küchengeräthe, die im 2 § desselben Puncktes bemerket werden, dem Grundherrn überlassen: solche, entweder in Natur oder aber anstatt desselben zu 48 Xr von jeder ganzen ansässigkeit, und so nach billiger abtheillung von den übrigen zu nehmen. Zufolge dessen, hat sich die Grundherrschaft mit dem Bedinge nach der Vorschreibungsart des Urbariums in Natur abzunehmen vorbehalten : nämlich nur zu jener Zeit, da die Grundherrschaft anderein ihre Herrschaft persönlich komme, und sich allhier eine weile aufhalten würde. Widrigenfalls wird die Gemeinde verbunden sein von 20 ansässigkeiten nach Inhalt des lten UrbarialExecutions Punktes, in das herrschaftliche Rent-Amt zu zahlen die ausfallenden ... 16 — 4tens Aus dem 3§ des letzgedachten Punkts ist ferner zu entnehmen, das jede 30 ganze ansässigkeiten zusammen einmal das ganze Jahr hindurch ein Kalb, oder statt dessen 1 Gl 30 Xr abzuführen haben: daher wird die gemeinde verpflichtet sein den Betrag von denen in dem schon angezogenen lte Executs-Punkte gesetzten 20 ganzen ansässigkeiten jede zu 3 Xr gerechnet, zu zahlen mit 1 — Zu allen 1223 5tens Sietemal im Bezirke dieses Orts wächst das Rohr allemal, solchernach wird die gemeinde auch alle Jahr von denen 20 ganze ansässigkeiten zu 40 Bund des 5ten Executional +Punktes gemäß schuldig sein 800 Bund Rohrs zuscheiden, und an ein von der Grundherrschaft benanntes Ort zusammen zuführen. 6tens Gleich wie diese Grundherrschaft in Ansehnung der Neuntl abnahm bei dem alten Gebrauche, inhalt des 3. Executl-Punktes, gelassen worden; also auch hinführe will dieselbe von allerleiErdgewächse, Lämmern, Kitzeln, und Birnen der Gebühr nach abnehmen, nebst Vorbehaltung allübriger Herrschaftsrecht und Privilegial-Gerechtsamen. 66 Ebenda, 126