A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1979 (Debrecen, 1981)
Történelem - Székely György: Az európai településhálózat átalakulása a XVI–XIX. században és Magyarország
Zoltán Acs Der eigenartige Weg der Stadt Debrecen bis zur königlichen Freistadt Durch die Spaltung des Landes von 1541 geriet Debrecen in eine rechtlich eigenartige Stellung, die sich einerseits aus seiner Vergangenheit, aus der früheren gutsherrlichen Rechtsstellung, andererseits aber aus seiner neuen politischen Lage ergab. Wir wollen zuerst die wichtigsten Privilegien der Marktflecken kurz überblicken, die deren Privat — und Staatsrechtstellung bestimmten. Dann müssen wir untersuchen, über welche von diesen Privilegien Debrecen verfügte. Die Stadtrechte bildeten sich im mittelalterlichen Ungarn zum 13. Jahrhundert hin heraus. In rechtlicher Hinsicht nehmen die Marktflecken eine Zwischenstellung zwischen den Leibeigenensiedlungen und den königlichen Freistädten ein. Im Sinne ihrer königlichen oder gutsherrlichen Privilegien oder der mit einem Gutsherren abgeschlossenen Verträge genossen sie Selbstverwaltungsrechte (privilegisierte und kontraktierte Marktflecken). Im Besitze dieser Privilegien und Verträge kamen sie in mehreren Hinsichten den königlichen Freistädten näher. Vom 15. Jahrhundert an wurden die Städte, die ein landliches Ständewesen errungen hatten, im Laufe der auf einmal schärferen und genaueren Bestimmung der Stadtrechte, von den privilegisierten oder Marktflecken genau abgegrenzt. 1 Die wichtigsten Stadtrechte waren folgende: 1. freie Richter- und Pfarrerwahl ; 2. freie Rechtssprechung auf dem ortsbehördlichen Gebiet der Stadt ; 3. teilweise oder volle Dreißigstzollfreiheit; 4. Marktrecht; 5. Zollfreiheit für die Bürger der Stadt; 6. königliche Hauptpersonen dürfen sich nicht mit Gewalt in der Stadt niederlassen und für ihre Versorgung müssen sie selber aufkommen; 7. freies Testierungsrecht der Bürger; 8. Stapelrecht (ius stapulae) in den nennenswerten Handelszentren; 9. Grundrecht in den königlichen Freistädten und in einigen Marktflecken, das der Gesamtheit der Stadt zukommt. 2 In den Marktflecken, die sich in einem niederen Verwaltungsrechtstand befanden, musste der Gutsherr die Richterwahl gutheissen. 3 Sehr wichtig war die unter dem zweiten Punkt erwähnte freie Rechtssprechung, die sich über die Zivilgerichtsbarkeit hinaus auch auf das Strafverfahren erstreckte. Die Bürger sollten vor dem eigenen Gericht erscheinen. Die erste Urkunde, die die freie Richterwahl für die Stadtbürger erlaubt, wurde auf die Verwendung der zwei Söhne von Dózsa Debreceni hin von dem König Ludwig I. im Jahre 1361 ausgestellt und im Jahre 1364 bekräftigt. 4 König Matthias gab der Stadt in seiner am 12. März 1458 unterzeichneten Urkunde die Erlaubnis, ihre Prozesse vor den Schatz1 Csizmadia Andor: A magyar városi jog. (Kolozsvár, 1941) 17. 2 Ebenda, S. 16. 3 Ebenda, S. 21. 4 Balogh István: Adatok az alföldi mezővárosok határhasználatához a XIV— XV. században. (Debrecen határának kialakulása.) In: Jahrbuch des Komitatsarchivs von Hajdú-Bihar. Band III. (Red. Gazdag István, Debrecen, 1976) 8. 103