A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1974 (Debrecen, 1975)
Történelem - Dankó Imre: Beitrag zum Leben der Debrecener Gartenländer (Das älteste Debrecener Statut der Gartenländer)
Imre Dankó BEITRAG ZUM LEBEN DER DEBRECENER GARTENLÄNDER (Das älteste Debrecener Statut der Gartenländer) Der Verfasser publiziert ein im Archiv des Komitates Hajdu-Bihar aufbewahrtes, aus 1757 stammendes, unvollendetes Gartenlandsstatut, zwei Eidesformeln und ein Heft mit dem aus 1787 stammenden vollständigen Statut. Das Zeichen des Heftes ist X. 119. 1. Der Verfasser leitet die Textveröffentlichung mit der Zusammenfassung der Geschichte von den Debrecener Gartenländern mittelalterlichen Ursprungs ein, und stellt fest, daß die Gartenländer wertvolle Anfänge und Traditionen des gemeinsamen Grundbesitzes, Bodennutzung und Ackerbaus in Ungarn sind. Da die gemeinsame Besitz- und Wirtschaftsstruktur eine große lebensweisenformende Wirkung hatte, die auch bis in die jüngste Zeit gefolgt werden kann, analysiert der Verfasser die zwei Statute nach ihrem Text. Wegen der durch die Texte gegebenen Grenzen dehnt sich diese Analyse lieber auf den gemeinsamen Besitz und auf die Struktur der Verwaltung, als auf die kleinen, alltäglichen, lebensweisenformenden Momente des Gartenlandwesens aus. In den Gartenländern entwickelte sich eine eigenartige Weise des Besitzes. Die Eigentümer erhielten die größeren oder kleineren Weingärten durch Kauf oder Erbe, diese waren also im Privatbesitz. Sie bildeten aber insgesamt eine selbständige Organisation, die Gartengemeinschaft, die von dem an der Gartenversammlung gewählten Gartenherrn dem Gartenstatut (Articuli, Puncta, Ordnung) nach verwaltet wurde. Im Gartenland gab es Gemeinschaftsbauten (das Haus des Gartenlandes, wo die Versammlungen und andere Zusammenkünfte stattfanden, das Buch des Gartenlandes und andere Schriften gehalten wurden, der Gartenherr seine „Sprechstunden" hatte, die Pfände der Bestraften oder das durch die Bestrafung eingekommene Geld oder Material, weiter die anderen Gegenstände und Ausrüstungen der Gartengemeinschaft bewacht wurden,- die Hegerhütte oder Hegerhaus, wo sich der oder die Heger aufhielten; den Brunnen des Gartenlandes, usw.), Angestellte (Heger, Hirt, usw.), Würdenträger (Inspizient Abschätzer, usw.). Das Gartenland wurde mit einem Zaun (gyepü) umgeben, seine Tore und Türen mußten immer geschlossen sein. Es wurde besonders beachtet, daß innerhalb der Gemeinschaft das Privatbesitzrecht unversehrt bliebe. Allerlei Gebietsverletzungen und Diebstähle wurden streng geahndet. Die Statute sprechen ausführlich über die vom Gartenherrn zu auferlegenden Strafen, über den Verbrauch des Strafgeldes. In den kleineren Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit der Gartengemeinschaft lagen, hat sie selbst entschieden; die größeren, bedeutenderen Fälle wurden zum Stadtrat gewiesen. Die Statute haben konsequent und streng das ständige Dasein im Gartenland verboten. Trotz allerlei Verbot wurden aber die im Gartenland errichteten Schuppen, Hütten und andere Bauten doch zum Ausgangpunkt der ständigen Wohnsitze. Die Mehrheit der Gartenländer war schon um die Jahrhundertswende besiedelt und wurde Wohngebiet. 386