Arrabona - Múzeumi közlemények 24-25. (Győr, 1988)

Tóth L.: Der innere Kampf und Gliederung des kontitutionelle Liberalismus vor dem Ausgleich im Komitat Győr (1861–1867)

DER INNERE KAMPF UND GLIEDERUNG DES KONSTITUTIONELLEN LIBERA­LISMUS VOR DEM AUSGLEICH IM KOMITAT GYŐR (1861-1867) Nach dem Erscheinen des Oktoberdiploms flammte der nationale konstitutionelle Liberalismus im Komitat Győr mit erneuten Kräften auf. Das Diplom hat zwar eine konservative, földeralistische Lösung für die Heilung der nationalen Beschwerden und für das Aufgeben der absolutistischen Regierung angeboten, das hat sich aber in den Komitaten — so auch im Komitat Győr, das zu den radikalisten gehörte — schon als wenig erwiesen. Die Mehrheit der Komitate haben wieder ihre 1848—49 erkämpften Rechte an ihre Fahne gesetzt, deren Initiatoren und Forderer die mittleren Schichten von liberaler (nationaler, bürgerlicher, intellektueller) Mentalität waren. Die Konservativen haben die politische Aktivität der liberalen kräfte unsicher und „verzweifelt" betrachtet, sie hatten aber weder Kraft noch Absichten dazu „die Ausschweifungen" der Generalversammlungen des Komitates zu bremsen. Die liberalen Bestrebungen hatten wahrhaftig deswegen Erfolge, weil ein Teil der Konservativen die liberale Argumentation für die nationalen Rechte mit etwas Sympathie betrachtete, andererseits die radikalen Äus­serungen am Komitatsrathaus durch ein breites Einverständnis und eine breite Unterstützung des Volkes (Hand­werker, Schüler, Hafenarbeiter u. s. w.) begleitet wurden. Die konstitutionelle Periode von 1861 hat aber auch gezeigt, dass die liberale Gruppe hinsichtlich der Rechts­stellung von 1848 nicht einheitlich war. Die Radikalen — die damals noch in Mehrheit waren-keine Unterhand­lung oder Revision der Gesetze von 48 unternommen haben, die liberale rechte Seite vollte aber die Möglichkeit des Dialogs mit dem Hof aufbewahren, wählte einen besonnenen, vorsichtigeren Weg. In den Bestrebungen der zwei Gruppen können markante Unterschiede entdeckt werden: die Rechte wollte die nationalen konstitutionellen Institutionen, den verfassungsrechtlichen Status des Landes in den Zustand von 48 zurückstellen, die Radikalen stellten die Aufgaben der bürgerlichen Umwälzung neben verfassungsrechtlichen Fragen in den Vordergrund. Beide Gruppen haben die Einberufung des ungarischen Parlaments, die Zurückstellung der verantwortlichen un­garischen Regierungsorgane, die konstitutionelle Selbstständigheit der Komitate gefordert, ihre Meinungen gin­gen aber in den Fragen über die Person und Befugnis des Königs, die wirtschaftliche Selbstständigheit und bürger­liche Rechte auseinander. Ab Sommer 1861 ist es klar geworden, dass der König sogar durch das Diplom gesicherten Rechte nicht geben will und früher oder später administrative Lösungen ergreifen wird. Dieses Hin und Her hat stufenweise die er­heuchelte liberale Einheit untergraben und es begann sich eine immer tiefer werdende auch im Benehmen morale Kriese sowohl auf der liberalen rechten als auch auf der linken Seite herauszugestalten. (Siehe ausführlicher: Volks- und konstitutionelle Bewegungen in Győr 1859—61. Arrabona 1974. 267—305 p.) Nach dem 3. Dezember 1861, mit der Einführung des Provisoriums von Schmerling ist der Győrer politische Kampfplatz wieder stiller geworden, die liberal-radikale Gemeinschaft hat erneut Zapfenstrech geblasen und ent­schied sich für den passiven Rückzug. Diese passive Resistenz unterschied sich aber vom Benehmen nach der Niederschlagung des Freiheitskampfes: 1850 standen die revolutionären Kräfte in der Demütigung durch die poli­tische und militärische Niederlage, mit bitteren Schmerzen in völlig „abgerüstetem" Zustand vor der Wut der Willkürherrschaft — 1862 waren sie wahrhaftig nicht im Bewusstsein einer Niederlage, viel lieber gab's Bedau­ern, Entschlossenheit, hie und da Rachengefühl wegen der Ablehnung und Nichtverstehen „des historischen Er­bes". Der Hof war auch schon nicht mehr in der Lage, gegen die liberalen Tonangeber auftreten zu können. Er hat sich darin ergeben, dass sich die gesellschaftliche Ordnung aufwiegelnden liberalen Persönlichkeiten zwi­schen die Wände der Herrenhäuser und Győrer Bürgerhäuser in ihre stille Einsamkeit zurückgezogen haben. Die erwähnte morale Pflicht der Liberalen hat sich erhöht. An den neuen Obergespan haben 96 Menschen — unter ihnen gewesene Honvedoffiziere, konstitutionelle Funktionäre von 1861 — das Gesuch gerichtet, um für sie irgendwelche Komitats — oder behördliche Funktion zu sichern. Es hatte nicht viel moralischen Wert, dass die konstitutionelle Generalversammlung vom 24. Oktober 1861 die Anklage des Hochverrates für alle angenom­men hat, die unter dem neuen Regime ein Amt bekleiden. Die überwiegende Mehrheit der leitenden Schicht von 1848 und 1861 hat aber die passive Konfrontation gewählt und die Tätigkeit der neuen Administration von allen Seiten vereitelt, sogar unmöglich gemacht. Die erste Sitzung des Offizierkorps des Komitates (31. December 1861) legt von einer moralischen Krise anderer Art das Zeugnis ab. In der Sitzung hat man nämlich den zentralen Aus­pruch verweigert „den 1861 wiederbelebten revolutionären Geist mit der Wurzel auszurotten", ihre Existenz wur­de nur als zeitweilig betrachtet und ihre Aufgabe so interpretiert, dass sie „die endgültigen Verhandlungen" der Selbstverwaltung des Landes — im Geiste der pragmatica sanktio — vorbereiten. Obergespan Kornél Balogh hat sich Statthalter Pálffy offen entgegengesetzt und legte dar, dass das Behalten der Selbsständigheit das historische Recht der Komitate sei, was den Prinzipien der provisorischen Regierung wiederspreche. 249

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