Arrabona - Múzeumi közlemények 17. (Győr, 1975)

Domokos O.: Das Backhaus in Ödenburg (Sopron) und die Zunftdenkmäler der Bäcker aus den 16–19. Jahrhundert

dahinzu, da auch die Gewerbetreibenden in den Vorstadtvierteln Weinbau betrieben und Schankgerechtigkeit besaßen. Mit dieser Studie war keineswegs beabsichtigt die ausführliche Geschichte der ödenburger Bäcker, sowie die heraldische Bearbeitung ihres Schildes zu ersetzen, wir wollten — anläßlich der Eröffnung des Backhauses — nur die zur Zeit verfügbaren Kenntnisse — sie einigermaßen erweiternd — zusammenfassen, sowie über die Zunft­denkmäler Bericht erstatten. Ottó Domonkos FÜGGELÉK VERHALTUNGS REGELN EINES JEGLICHEN BECKEN-BURSCHEN ODER GESELLEN Diese sid die allgemeinen Verhaltungs Regeln, wornach sich jeder Becken Bursch, er mag in Arbeit stehen oder vacirend seyn, zu verhalten, und richten hat. Aus den von Anno 1772 erhaltenen Kaiser-Königlichen Privilegien. Ein jeder frome Bruder habe darauf acht, damit er sich nicht durch Unweissen­heit im Falle der Nichtbefolgung entschuldigen möge. Dahero solche laut und deutlich; und zwar bey jeder Monathlichen ordentlichen Auflage, von einem der Herrn Beysitz Meister, vorgelesen und erklärt werden sollen. 1-tens Soll jeder vacirende Beckenbursch gehalten seyn nirgends anders, als auf der Herberge sich aufzuhalten, oder dort sich ordentlich aufzuführen, nicht vollsaufen, alle Streitigkeiten, Raufereyen Klatschereyen vermeiden, Herrn Vatter, Frau Mutter höflich begegnen, selbe in Ehren halten, auch fremde Gäste nicht beleidigen, damit durch solche üble Auführung die frome Bruderschaft, keinen Nachtheil, im Gegen­theil bey guten verhalten, nur Lob, und Ehre haben möge, bey nachdrücklicher Ahn­dung, Eines ehrsahmen Handwercks. 2-tens Soll ein Becken-Pursch wen er allhier in Arbeit komt, nach verfleissung 14 Tage, sich bey einem ehrsahmen Bruderschaft, gegen Erlag 15 xrl, gehörig ein­schreiben lassen, dan wöchentlich 1 xrl, zur Bruderlad erlegen, auch werden zwey deputirte Meister als Beysitzer, wie auch 2 Altknechte, jederzeit bey der Auflag zugegen seyn, von welchen sowohl der älteste Beysitz Meister als auch der ältere Altknecht einen Schlüssel zur Bruderlad haben soll. 3-tens Soll kein Beckenbursch ohne erhebliche Ursache sich aus den Bachhausse entfernen; da es aber seine Verrichtungen, unumgänglich erforderten, so soll der Helfer im Somer um 8 Uhr der Mischer aber um 7 Uhr, im Winter hingegen der Helfer um 6 Uhr, und der Mischer um 5 Uhr wieder sich im Bachhausse einfinden, der Klein junger aber ohne vorwiessen seines Meisters gar nicht ausgehen. Und weil dan die Beckenbursche ihre Haupt-Arbeit nächtlicher Weille verrichten müssen, solche aber, daselbe zu rechter Zeit nicht nach Hausse kämen, keinesweges vollkomen und authentisch verrichtet, folgsam das Bacht Schaden leiden, mithin bey dem Publico Klagen entstünden; als soll ein dergleichen excedirender Beckenbursch von obiger Zeit bis 9 Uhr per 1 Wocherlohn, bis 10 Uhr per 2 Wocherlohn abgestraft werden, im Fall aber ein Beckenbursch auch um 10 Uhr nicht zu Hausse wäre, oder bey der Nacht aus dem Hausse gienge, oder gar über Nacht ausbliebe, so soll die diessfällige Ahndung, eines ehrsamen Handwercks Gutachten vorbehalten bleiben. 4-tens Weder denen in Arbeit stehenden, noch vacirenden Beckenburschen, soll es erlaubt seyn, in andern Bachhäusser herum zu gehen, von der Arbeit, die andern abzuruffen, und in die Bier-, Wein-, Spiel- und Tanzhäusser zu hollen, bey unnach­lässiger Strafe eines Gulden, desjenigen aber, so sich zu der gleichen Exsessen ab­rufen lässt per 30 xrl. 5-tens Soll der Helfer auf die Garb gut Achtung geben, seinem Ofen recht, und zwar selbst heitzen und herführen, mithin sich nicht, durch den Kleinjunger Feuer einsetzen lassen, sondern soll sein Holtz selber in Ofen stecken, und einsetzen, bey verlust zwey Wocherlohns, der Kleinjunger aber, der solches Thut, bey Straff 1 Wo­cherlohns: der Mischen aber soll auf den Taig, gut Acht geben, wie nicht weniger auf die Waag und Gewicht, damit das Bacht, nicht zu schwer noch zu gering aus­falle, welcher hierinfalls nachlässig befunden wird, soll nach Gut achten eines Ehr­samen Handwercks, abgestraft werden. 6-tens Soll der Mischer und Kein junger, jeder sein Mehl und Kleyen fleissig umschlagen, für solches gut stehen, sauber durchlassen, das Wasser vom Brun hollen, 173

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