Arrabona - Múzeumi közlemények 17. (Győr, 1975)

Domokos O.: Das Backhaus in Ödenburg (Sopron) und die Zunftdenkmäler der Bäcker aus den 16–19. Jahrhundert

kein unreines nehmen, die Bachstuben so viel als möglich sauber und rein halten, wen er zur Arbeit geht, die Hände sauber waschen, in der Bachstuben sich nicht unter­stehen, zu kämen, auch nicht Tabak zu schneiden, wer über solches betretten wird, oder sonst einiger Unreinigkeit, in Bacht sich schuldig macht, soll mit allem Ernste, nachdrücklich abgestraft werden. 7-tens Soll der Mischer, wen er zu einem Meister in Arbeit komt, sich von dem vorigen Mischer, die Säcke in Beysein deines Meisters ordentlich vorzählen lassen, sodan auf dieselbe fleissig Acht haben, für dieselben gut stehen, so aber einer da von verlohren ginge, soll er dafür 2 fl zu bezahlen schuldig seyn. 8-tens Sollen jene Beckenbursche, die Lehr junge neben sich haben, besonders darauf Acht haben, dass dieselben jede Arbeit, mit allem Fleiss und Eifer verrichten, selben Ordnung und Reinlichkeit angewöhnen, keine Ungezogenheit dulden, noch vielweniger solchen selbst, durch leichtsinnige, unanständige, abgeschmackte Zotten, ihre Sitten verderben, und dadurch sich imer grosser verantwortungschuldig machen, bey unausbleiblicher, nicht geringer Strafe des ehrsamen Handwercks. 9-tens Es soll kein Beckenbursch sich unterfangen, von weissen oder schwarzen Bacht täglich Mehr als 2 xrl Werths für sich zu behalten, noch einiges den Wäscherinen, Flick-Schneidern, oder andern dergleichen Leuten, zu geben, wo einer oder der andere, dawieder handeln, und seinem Meister Taig, Mehl, Saltz, Schmaltz veruntreuen würde, der soll dass erstemahl, nach des ehrsamen Handwerks Gutachten abgestraft, das 2 temal, aber gänzlich, von dem Handwerk Verstössen werden. 10-tens Wen ein Meister einem Beckenburschen in Arbeit zuspricht, solcher aber nicht einstehen wollte, und sich denoch auf der Herberge aufzuhalten verlängte, der­selbe soll also gleich von der Herberge abgeschaft werden. Da aber ein in Arbeit stehender Bursch, von seinem Meister oder Meisterin (nehmlich Wittfrau) Abschied nehmen wollte, so soll derselbe verbunden seyn 14 Tage vor angesetzter Auflage ordentlich Feuerabend zu nehmen, und dann erst, nach verlauf derselben wegzu­gehen. H-tens Sollen alle von obgesagten, in die Laad eingehenden Gelder, zur Bestreit­ung aller Schmausereyen, Essen und Trinken schlechterdings verbotten seyn. Alle Einschreib, Auflag und auf andere Art gesammelte Gelder, sollen zum Behuf der Krancken, und Nothleidenden Beckenjunger und Bursche angewendet, und über Empfang, und Ausgab bey der alljährigen Bestand Rechnung, von denen Beysitz Meistern, und Altknechten verrechnet werden.

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