Arrabona - Múzeumi közlemények 16. (Győr, 1974)
Domonkos O.: Magyarországi festőcéhek (I)
ter nicht Maister werden. Er seye dann zu vor drey Jahr gewandert: ausgenomben Er habe Eine wichtige undt gültige ursach vorzu wenden: Sonderlich, wann eines Maisters Sohn, welcher wegen Hőchen Alters seiner Eltern, und Mangel der Gesellen bemelte Wanderschafft nicht vollzüehen kann, der soll verbunden seyn bey Gewünnung des Maisters Rechts in die Zöch-Laaden Par unger. Gulden Zweynzig, Ein Frembder aber unger. Gulden Dreisseg Erlegen. Sechstens. Kommet Jemandt aus der Frembde gewandert, undt begeret Maister zu werden, so ist Er zu foder ist schuldig, seine ausstehendene drey Jährige Wanderschafft mit glaubwürdigen Zeügnussen zu beweisen, und wo dieses nicht geschiht, so solle derselbe seine Schuech, und Bündelfertig machen, und die vorgemelte Wanderschafft vollzüechen; als dann mit Ehren an- und aufzunemben, und solle bey dem Einwerben in die Zechen Laadan das Maister-Recht mit ungerisch Gulden Zweinzig erlegen, wie auch die Unkosten zu ausfőrttigung des Maisters Stückhs halten, doch solle keiner ins Gemein an- undt aufgenohmben werden, Er habe dann seinen Ehrlichen Geburths, undt Lehr brieff bey Händen. Sibentens. Eines Maisters-Sohn oder der Eines Maisters Tochter Heüratet, undt Zuer Ehenimbt, oder Eine Wittib, soll bey den Einwerben wegen des MaistersRechts mit ungerisch Gulden Zechen überhoben seyn: undt wo eines Meisters Sohn, Eines Maisters Tochter, oder Wittib heüratet der ist der Zechen nichts mehr, als die gewöhnliche Mahlzeith zu geben verbunden. Das Meister Stückh aber ist Ein Jedweder mit aigner Handt, undt Faust zu machen, undt zu beweisen schuldig, mit Erlegenung in die Zechen Laaden unger. Gulden Zőchen. Achtens. Das Meister Stückh soll in diesen dreyen Stükhen bestehen, Erstlich: Es müssen ein Jedweder zu seynen Maister Stückh zwölff Elln Leinwandt grün, andertens: zwölff Elln aus Indich blau. Drittens: zwölff Elln Schwartz färben, welches zusammen thuth Sechs und dreissig Elln, welche nachmahls der Zechen Laaden zum besten verbleiben sollen. Neuntens. Es müsse auch ein Jeder Meister seine aigene Werkh-Statt, undt Mangel haben, und sein Hanndtwerkh Ehrlich darinnen trieben, damit Er den Ferber Lohn gebürlich halte; Ja es soll auch kheine Maister sich unterstehen, unter Einen falschen verwant, mit Nachlassung ob gemelten. Lohns, seinen Mitt Maistern die Khauf- undt Kundt Leütte abwendig zu machen, oder auch sein gesündl auf Einigerley weisse zu Entfrembden, welcher darwider Handien wird, derselbe soll bey der Zöchen unnachlässig abgestrafft werden, Die Färben aber khönnen allenthalben. Ihr guett, undt waahren die sie färben, feill haben, undt verkhauffen Stückh oder Ellen weise, ohnne Mennigliches Ihrrung undt hindermuss. Zechentens. So fern Ein Geselle oder Junge hinter seinen Maister dem Handtwerckh zu schaden ferben wüerde, der soll des Handtwerckhs unwüehrdig seyn, büs so lange er den Schaden gegen dem Handtwerckh Entrichtet, undt guett gemacht hat. Eylfftens. Die Färber können undt müssen mit allerley guetten Farber färben: alleine mit ayttig oder Kreuz beeren, undt allerley unbeständigen Bősen farben zu färben soll Ihnen bey verlurst des Hanndtwerckhs gänzlich untersaget, undt verbotten seyn. Zwölfftens. Eines Maisters Hinterlassener Wittib sill in Ihren ganzen Wittib-Standt erlaubet seyn, das Hanndtwerckh zu trieben, undt Sich damit Ehrlich zu ernähren: welcher auch, der Zöch Maister, selbigen LanndtHanndtwerckhs schuldig ist Einen Gesellen, er möge gewandert khommen, oder bey Einen andern Mitt Maister anzutreffen seyn, vor allen andern zu khommen lassen. Dreyzentens. Welcher Maister oder Geselle wegen seines unehrlichen verhalten sich verschümpfet, oder von andern an seinen Ehrlichen Nahmben angegriffen wiert, der soll nach verfallenen vierzechen Tagen auf vor ergehende ankhündigung des Zechmaisters des Hanndtwerckhs müssig gehen, so lange, büss er seine Sachen bey dem Statt grichte, und bey der Zechen gebürender massen aufgefüeret hat. Vierzechentens. Unnd solte Jemand Er seye Maister oder Geselle seinen aigenen willen füernehmen, oder sonst ybertretten, oder Einige klage yber Ihme kommen, demselben mögen der Zöch-Maister, undt die ältisten Maister das Handwerckh legen, doch allezeit mit vorwissen der obrigkheith, und des Landt Handtwerckhs so lang, büss er gehorsamb wiert, oder büss er die klage, so wider Ihm gesehen habe Richtig gemacht, oder redlich verantworttete fals sich aber die Stretteten Parthey en nicht verainigen könten, sollen derselber Ihre Zueflucht zu den Statb Obrigkheit haben. Undt daselbst Unterweisung aufnehmen, undt Entscheiden werden ohne alle wider rede. Fünffzechentens. So sollen auch Maister undt Gesellen denen Zőchmaistern in allen Zimblichen Sachen bey der Büess gehorsamb seyn. Sechzechentens. Wann Ein Maister oder Mit Maisteren mit Todt abgienge, so sollen die Leiche die Jungen Maister, die Leichen aber der Maister Sohn, Töchter, undt Gesellen, die Jungen Gesellen, dem Landt Handtwerckh zu Ehren zum Grabe trag, undt müssen also mit allen anderen Maister, und Gesellen, so gegenwehrtig 149