Arrabona - Múzeumi közlemények 16. (Győr, 1974)

Domonkos O.: Magyarországi festőcéhek (I)

13-ten Daferne sich begeben sollte, dass ein Ehrb. Handwerk von andere Zünften unsers Handwerks in andern Städten sollte beleydiget werden, in was Gestallt es wolle, sollen sie ihre Zuflucht nehmen zu Einem Wohl Edlen, Nahmhaften, und Wohlweisen Herrn Richter und Rath, als ihrer vorgesetzten Obrigkeit, bey denen sollen sie Schutz und Beystand suchen, und für sich selbst allein nicht zu richten und zu schlichten befuget seyn. 14-ten Wenn ein Meister einen Jungen das Handwerk zu lernen, aufdüngen will, soll und müssen auch die Gesellen darbey seyn; zwey Meister und ein Gesell, können und mögen dem dritten Meister einen Jungen aufdüngen. Es soll aber der Jung rechter deutscher Nation und Art seyn, seinen ordentlichen, und tauglichen Geburts Brief haben. Item, so soll er sich gegen das ehrb. Handwerk, solches ehrl. auszulernen, mit ehrlichen, und annehmlichen Personen verbürgen, benantlich um dreyssig Gulden ungrisch, dafern er sein versprechen, noch die ausgesetzte Lehr­zeit nicht zu Ende bringen, und auslernen wolle, baaren in die Zeche zu bezahlen; Item, da der Junge in währender Lehrzeit entlaufen sollte um darüber Wochen aussen bleiben sollte, sollen die Bürgen schuldig seyn die versprochene 30 F. richtig zu bezahlen. Dafern sich aber redlich nach den 4 Wochen der Junge wieder her­zufindete, und noch Lust hätte das Handwerk dennach zu lernen, soll seine Zeit, die er gelernet, verlohren seyn, und aufs neue lernen; sich aber aufs neue verbürgen wie vorhin jedoch bey dem Aufdüngen soll der Junge der Zechen alsobald, nach Erkentniss der Zechen, und nachdem er vorhin, lang oder kurtz gelernet zu dispo­niren, baar erlegen F. 15 ungr., wie auch bey den Losssprechen ebenfalls F. 15. Ingleichen wenn ein Gesell oder Lehr jung, durch boshafte Nachlässigkeit die Färben verderben sollte, soll die Sache bey der Ehrb. Zunft gänzlichen untersuchet, und bey Erfindung einiger erwähnten Nachlässigkeit, dem Meister der Schade gut ge­macht werden. 15-ten Wann ein Lehrjung durch die Seinigen Vermögens selbsten aufzudüngen, neml. das Aufdüngen und Losssprechen selbst, und ohne Zuthun des Meisters be­zahlet, und währender Zeit sich selbst bekleidet, soll er nur 3. Jahr lernen: Wenn aber er solches nicht vermag, und der Meister aus Liebe zum Jungen das Ehrb. Handwerk mit dem Aufdingen, und Losssprechen vergnügen und bezahlen müsse, soll er dargegen 4 Jahr lernen. Es soll aber der Meister ebenfalls sich gegen das Handwerk wegen des Jungen Lehrzeit um 30. F. verbürgen, wie auch währende Lehrzeit über den Lehrjungen mit Nothdürftiger Kleidung versehen, doch also, dass er im Sommer nicht ersticke, und in Winter nicht erfriere. Item, ein Meister unseres Handwerks hat freye Macht seinen Sohn, auch in der Wiegen anzusagen, und in kurtzer Zeit nach Bestreben ihn wiederum los und frey sprechen. Wann dann der Lehrjunge los und freygesprochen, soll ihm vorgelesen werden wie er sich ins künftige zu verhalten, als dan übergiebet man ihn den ehrhaften Gesellen, bey denen soll, und wird er den Handwerks-Brauch aus dem löbl. Geschenke, weiter zu erlernen haben. 16-ten Wann ein oder mehr Gesellen zu einen Meister kommen, sollen sie von Meister und Gesellen des Orts, daher sie kommen, einen ehrlichen Gruss mitbringen und ablegen; als dene Meister und Gesellen gebührendermassen um die Nachtberge bitten, das Morgends aber sich gleichfalls ordentlicher Weise bedanken. Wenn nun der Fremde Gesell Lust zur Arbeit hat, und eine Wittfrau dieses Handwerks vor­handen, die ihr in Arbeit begehrte, soll sie Macht haben für andern Meistern ihn anzunehmen: hat er aber nicht Lust zu arbeiten, ist man ihm nicht schuldig auszu­schenken. Sollte er aber nicht Arbeit bekommen, und er begehrte die Ausschenke, sind Ihm Gesellen solches schuldig zu thun, und zwar nach Art und Brauch, wie der Fremde Gesell selbst begehret, als mit Wein oder Brier den Willkommen auszutrin­ken. Wann er aber den Willkomen nicht ertragen könnte, so soll der Fremde Gesell das Geschenke, was aufgangen mit baaren Geld bezahlen. Begehret er aber die Ausschenke nicht, soll er einen Groschen dafür niederlegen, und allso zufrieden seyn. Nach vollbrachten Geschenke, soll der Fremde Gesell sich gegen Meister und Gesellen bedanken, und mit einem ehrlichen Gruss davon lauffen. Ist aber kein Geselle vorhanden, so soll das Geschenke von dem jüngsten Meister gethan und gehalten werden, was darauf gehet, soll aus der Laden genomen werden. Wann ein Gesell, so in Arbeit stehet, des Nachts bis 10 Uhr ausserhalb seines Meisters Be­hausung verbleibet, soll ihm das Wocherlohn verfallen seyn. 17-ten Soll mit denen Gesellen ein gleicher Wocherlohn gehalten werden, wie bey den Meistern, als bey der Wittfrauen, als von Andrea bis Ostern soll ihm ge­1(44

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