Arrabona - Múzeumi közlemények 16. (Győr, 1974)
Domonkos O.: Magyarországi festőcéhek (I)
geben wöchentlich 48 Pfenig, und das Trinkgeld. Welcher Geselle aber den Winter überbleibet, ist auch schuldig den Sommer über zu arbeiten. 18-ten Wann ein Gesell der in Arbeit stehet, und Feyerabend nimt, soll er verpflichtet seyn ein viertel Jahr ausser der Stadt zu arbeiten, wo im Fall er dasjenige nicht halten sollte, soll er vor ein gantz viertel Jahr aus Wocherlohn zur Straffe schuldig zu erlegen seyn. 19-ten Es soll sich kein Meister unterstehen, noch Gesell sein Gesind aus der Werkstatt abzuhalten bey Starf F. 18. Ungr. 20-ten und letzten Soll ein gantzes ehrbares Handwerk, und ein jeder Meister vor sich selbst gute Acht haben, damit vorgesetzte Ordnung und Articul rein und unverändert gehalten, und Lehrjungen sich gegen Gott, und seinen heiligen Geboten, gegen dieses ehrsamen Handwerks wohl erlangte Freyheit, und Gebrauch der Obrigkeit, wie dann nicht weniger bey dem Handwerk verantworten können, gestallten hierbey ausdrüklich ein Jeder, so wohl Meister, Gesell ,als Lehrjung ermahnet wird, diesem allen gemäss sich zu verhalten. Im widrigen, und da ein oder andere, sonderlich wider letzten Articul, oder wider seinen ehrl. Nahmen etwas begehen sollte, der soll von dem ehrl. Handwerk verwerffen seyn, Jedoch wird hierinen unserer vorgesetzten Obrigkeit weder Maass noch Ziel gegeben, welche vor sich selbst wird wissen in dergleichen Sachen, was recht ist zu vollbringen und vorzusetzen. Wenn dann Wir obbeschriebene Articul und Handwerks Innung vor nützlich, und der Ehrbar- und Billigkeit gleichförmig, auch gemeiner Wohlfarth und Erhaltung Löblicher Ordnung vorträglich zu seyn befunden: Als haben Wir zu Abwendung allerhand schädlicher Miss- und After-Bräuche obgemeldter ehrbaren Meister stets ernanten Färber-Handwerks gehorsamste Bitt hierinen grossgünstig angesehen, thun auch confirmiren und bestättigen hiermit wissentlich in Kraft dieses Brifs, dass solche ihre uralte Privilegien, Freyheiten, und Handwerks-Ordnungen mit denen darüber ertheilten vorigen Confirmationen samt den oben inserirten Articuln in aller ihren Inhalt und Puncten stät und fest gehalten, bey ihrer Kräften, seyn und bleiben, und die sämtliche Färber-Zeche, wie auch ihre Nachkomene sich derselbigen obgemeldtermassen, gebrauchen, nützen, und genüssen sollen, und mögen von allermänniglich unverhindert, doch solle diese unsere Confirmation und Bewilligung allein auf unseres Wohlgefallen, und wir dann zum öftern verstanden, auch in übrigen unsere Policey-Ordnung in allen unabbrüchig und gantz unvergriffen seyn, und dass gemeldte Zeche der Färber, und ihre Nachkommen unaufgehebt verbleibet bey vorgeschriebener ihrer Ordnung, und dieser Unserer Bestättigung gäntzlich schützen, und handhaben, Sie deren gebrauchen, nützen und gemessen lassen, und daran für sich selbst keine Irrung, Eingrif, Hinderung oder Beschwerung thun in keiner Weise, ernstlich erinerdt, dass mehr besagtes Färber-Handwerk denselben gemäss sich bezeuge und lebe, bey Vermeidung deren darinn angedeuteter Straffen, und Poen-Fäller; jedoch unserer Obrigkeitlichen Authorität unabbrüchlich, sowohl anderer Gerechtigkeiten ausdrüklich vorbehalten, und wollen Ihren auch hierbey allenthalben billigen Schutz von Obrigkeit wegen wiederfahren lassen. Dessen zu Ùrkund haben Wir gegenwärtiges Zeugniss mit dieser Stadt anhangenden grossen Insigel wissentlich verfertiget, und ausgefolget. Datum Kayssersmarkt den 16-ten January des 1713-ten Jahres L. S. Ex Commissione Amplissimi Senatus Extradata per Antonium Spones, Senatorem, ex Laratum Notarium m. p. Praesentem Copiam tarn suo originali per me collatam, eidemque de verbo ad verban conformem esse, testőr. Késmarkini 5. Marty. 1807. Joannes Hauptmann Not. A késmárki festők új céhlevél-tervezete, 1802 Punkte Eines durch die Késmarker Schön- und Färber Zunft unterthänigst angesuchten Allergnädigsten Königlichen Privilegii. 1. Wird der Färber Zunft in der Königlich-Freyen Stadt Késmárk Ellergnädigst die Freyheit ertheilet, gleich andern privilegirten Zünften von allen Orthen, wo keine privilegirte Zunft bestehet, Land-Meister aufnehmen zu können. 10 Arrabona 16. 145