Arrabona - Múzeumi közlemények 16. (Győr, 1974)

Domonkos O.: Magyarországi festőcéhek (I)

Zum Fünfften Wann einer Meister wurde, er hate in Landt Kurtz oder lang bearbeitet, und were in diesen Landt Österreich keines Meisters Sohn begehrt auch keines Ehrlichen Meisters nachgelassene Wüttib, Tochter Ehlichen zu ernehmen, der solle die Meister Stückh wie brauchig Alsobalten erlegung Fünffzehen Gulden, und ein gulden drey Kr. einschreib gelt Inner Sechs Wochen, und drey tagen fertig machen, Zum Sechsten, der Meister will werden, und begehret eine neue Werkstatt auff zu richten, der soll sich bey einem Ehrsamen Hantwerkh anmelten, aida Beschäds erhalten, und neben machung der orthentlichen Meister stükh über die obvermelten Fünffzehen gulden, noch andere Fünffzehen gulden, und also zusamen Dreysig gulten, alsobalt unanlässlich zur Ladt erlegen, und sich wie andere Meister der Freyheit und Articull nach laut des Meisters Buchs halten, und betragen, doch dass ein solche Werkstatt in einer Statt oder Markflekh und an keinem andern Orth auf gericht und nach Handwerkhs gewohnheit gehalten werden, Zum Siebenten, welcher Meister sein Werkhstatt ver Kauften, und wolt an den­selben Orth, oder anderts wo wiederumb ein neue aufrichten, der ist darfür von neuen Dreysig gulden zu erlegen schuldig, dass doch ein solche Werkstatt einen Ehrlichen unter dem Handwerkh annemblichen Meister verkauftet werde, Zum Achten, soll ein jeder Meister wissen, dass er alle Jahr dem Zech meister der löblichen Haubt Statt Wien oder seinem Viertl meister, dem er unter werffen ist, alle wegen zu dem Pfingst Feyertegen erlegen soll Sechszehen Kr. der Lath zu guth, ohne Verhinderung dero Zech und Viertlmeister bey Straff eines gulden. Zum Neundten, wan sich begab, dass ein Meister mit Todt abgieng, und liss Kinder hinter Ihm alss Sohn, die unter Zwölff Jaren sein die selben müssen Ihre Handtwerkh lehrnen, wie andere Junge, und muss seine drey Jahr aussstehen, und eben sowohl bey der Haubt lat zu Wien oder bey Viertl Meister auf genohmen wer­den, wie ein anderr Junger aber die in Zwölff Jahren und darüber, sein, die selbe dass lehrnen befreyet, und wann derselbe ausziehen will den Handwerkh nach, so soll Er zu vor bey der Lath zu Wien, oder bey einem Viertl Meister eingeschrieben werden, sonsten kan er nit wandern, damit man sehen und erfahren möge ob er einen gesellen vertreten kan oder nit Zum Zehenten, wan ein Meister ein Lehrknecht aufnimbt, so soll Er in der Laat zu Wien, oder bey seinem Viertl meister, und soll der Meister der den Junger auf­nimbt vier Patzen in die Laat legen, und sollen derselbe Meistern dem andern so bey dem aufdingen gewesen sein, ein Jausen geben, nach seinem Vermögen, es soll auch der Junger sein geburts Brif zu der Laat zu Wien erlegen, es soll Zween Bürgen die umb Zweyunddreysig gulden für ihme Bürg sein, wofür sich der Junger nicht redlich hielt, und davon lieff, so muss man deren Bürgen darumb zu sprehen, und wann der Junger seine drey Jahr erstrecket hat, so soll er bey der Laat zu Wien, oder bey seinem Viertlmeister erlegen vier Patzen, und soll dem Meistern so bey seinem Freysprächen gewesen, ein Jausen geben, was sein Vermügen ist, und soll ihme auch sein Lehrbriff, von der Ladt zu Wien gegeben, oder gereicht werden, es soll ihme sein Meister für das Lehrkleid zu geben schuldig sein Fünff gulden, oder ein Kleidt das Fünff gulden werd ist, es soll auch sein Meister den Junger mit der Kleitung die drey Jahr hindurch, wie es billich und dem Handtwerkhs gebrauch nach einen Lehr Jungen gehörig ist — Zum Elfften, wo es sich begab, dass eines Lehrjungen Meister mit Todt abging ehe dass sein Lehr Jahr auss seie und die Meisterin dass Handtwerkh treiben würde, mit Ehrlichen gesellen, so soll der Lehr Junger bey seiner Meisterin auss lehrnen wie einen Lehrjungen wohl anstehet, und so die Meisterin von dem Handwerkh würde heyrathen. so soll sie den Junger zu einen andern Meister thuen, dass er die übrige Zeit bey einem anderen redlichen Meistern erstrekhe auss lehrnen, und wann er auss­gelehrnet hat. so wird ihm der Meister den Lehrbriff, bey der Ladt zu Wien reichen, und ihm auch umb die erstrekhte Zeit Zeignus geben, Zum Zwölfften wan ein schwere Sach für feit, die ein Viertl Meister mit seinen Beisitzern, nicht verichten kundte, so soll man zu dem Ehrsamen Löbl. Handtwerkh der Löbl. Statt Wien komen, Zum Drej v zehenten, ist von einem Ehrsamen Handtwerkh betracht und beschlos­sen worden, dass mann kein soll Meister lassen werden, ersetze sich dan in die Statt oder Markh, und nit in die Dörffer, wie dem unsere Freiheiten aussweisen, was nun für Meister im Landt Österreich unter der Ennss sein, die auff den Dörffern sitzen. Sie sollen sich in Jahr und Tag in die Statt und Markh begeben, wie von al­ters hero gewesen, bey Straff Fünff Pfundt Wax, oder dem werth dafür, 136

Next

/
Thumbnails
Contents