Arrabona - Múzeumi közlemények 16. (Győr, 1974)

Domonkos O.: Magyarországi festőcéhek (I)

Zum Vierzehenten, da es sich begab, dass ein Meister mit Todt abgieng, und die Wittib zum Handtwerkhlust häte ferner zu türben, so soll in Sechs Wochen drey tagen. Sie von ihrer obrigkeit ein fürschrifft für dem Zech Meister zu Wien, oder für Viertl Meister bringen, und aida lassen einschreiben, und dar zu ist sie zu der Ladt zu gutten schuldig vier schilling, und so lang sie in ihrem Wittibstandt bleiben will, dass stehet bey ihr, auch ist ihr ein Ehrsambes Handtwerkh ihr Werkhstatt zu befordern mit Ehrlichen gesellen schuldig. Zum Fünffzehenten da es sich begab dass ein Meister dem andern das gesindt auss der Werkhstatt abredte, und auf ihme beweisen wurde der ist zu der Ladt verfahlen Drey Pfundt Wax und der gesell so sich beredten last, ein Wochenlohn, so were er der obrigkeit verfahlen fünff gulden, and zu der Ladt auch fünff gulden, Zum Sechzehenten, da es sich begab dass ein Meister dem andern sein Kauff oder gewerbs leuth abrede, und auf ihm beweissen wurde, der wäre zu der Ladt verfallen, vier Pfundt Wax, in gelt so viele es der Zeit güldig ist, und der obrigkeit ihr Straff bevor, da er aber solches verachtet, were verfallen Doppelt so vieil, Zum Siebenzechenten, wofern es sich begab, dass sich ein Meister nit verhielt, wie ein Ehrlicher Mann woll anstünde, und durch die Obrigkeit wurde eingezogen, mit benentlichen Ursach alss Ehrbruch oder andere Maleficischen halber, und er darüber von der Obrigkeit bestraffet oder begnadet würde, solle er sich alss dann nach billich messiger erkändtnus der Obrigkeit, auch mit dem Handtwerkh abzu findten schuldig sein, Zum Achtzenten, da es sich begab, dass ein Meister mit dem andern Uneins würde, und sich für die Ladt, oder Ehrsambes Handtwerkh beruffen, und einer den andern anklagt, und sein gegentheill nit gegenwertig ist, so soll ihm ordentlich in Sechs Wochen vor Kundt werden, damit er sich nit möge entschuldigen, sondern sich gehorsamblich erzeigen, sich auch verantworten, auf fürgebrachte Klage nach Ordnung des Handtwerkhs, bey Straff Fünff Pfundt Wax oder aber den werd darfür Zum Neunzehenten, dass es sich begab, dass ein Ehrsambes Handtwerkh zu­samen kämme, es wehre zu Wien vor offener Ladt, oder in Viertl Ämptern oder wie nahmen haben mag, da guthe ehrliche Meister zusamen komen, es sey in Umbfra­gen, und einer den andern zu Tisch zu Bet verursachet, mit beweglichen Worten, an einandern, der Ehre verletzte, Gottes lästerung triben, oder einer den andern mit überflissigen trünkhen zwingen oder benätigen wolte, und der andere nit verbrigen kondte oder einer den Wein verguss, und sich dermassen, ungeschaffen hielt, der wer verfallen für jedes Scheltwort, und für jeden puncten, wie oben vermelt ist vier Kr. so aber einer darauf drutzet, und der Straff verachtet, und darüber Prumelt, der ist verfallen der Obrigkeit Fünff Pfundt Pfening, so aber einer solcher Gotteslästerung frövel: und über muth von einen andern höret, und daselbige verschweiget, der soll in obemelter Straff zu gleicher aussgab der be­zahlung sein, damit besser Manns Zucht und Ordnung gehalten, werden, auch die Gotteslästerung übermuth und Unzucht, wie dem offters bey denen versamblungen geschieht, möchten verwehrt werden, Zum Zwantzigsten, da es wan sich begab, wan ein Meister auff den andern unehelichs wisse, oder sonsten was zu bezeugen hete dass dem Handwerkh nicht gemäss were, und sollches einen verhielt in umbfragen bey offener Ladt, und her­nach über tisch in einem Trunckh, oder einem andern Unwillen mit anfing, der soll gestrafft werden, nach erkandnus eines Ehrsamben Handwerkhs: Zum Ein und Zwantzigsten, so soll auch kein Meister mit beschaffener wer es sey Dolich oder Weidner, und ohne ein fürfleckh ein Handwerkh komen, bey der Straff so er dass Thut Acht Kr. Zum Zwäy und Zwantzigsten, da es sich begab, dass ein Meister mit seinem Jahrschilling für die Ladt komen, und etwas unehrliches auf ihm hete, und vor der Ladt anzeiget wird, dessen Jahrschilling soll nicht in der Ladt komen, er habe dan zu vor sein Händl vortragen, da aber er trutzet wolt, und sich zu diesen nicht be­kähmen, was er bezeuget ist, oder auf ihm hat so soll ihm ein Ehrsambes Handt­werkh vor seiner Obrigkeit beklagen, dass sie ihme wälle bey, kann Straff aufer­legen, dass er solche Händl, so er auf ihm hat, woll von ihme ablegen, auch ihme auferlegen, dass er sich wollen für ein Handwerk stellen, und dasselbsten schein nehmen, wie er seine Händl vergleichen hatte, damit gute einigkeit und Ordnung gehalten werden, da aber ein solcher auch mit der Obrigkeit drutzen und sich ungehorsamblich widersetzen wurde, solle er derselbe bey dem Handtwerkh nit geduldet auch kein gruss von denen andern Meistern von ihm auf genohmen noch 137

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