Arrabona - Múzeumi közlemények 7. (Győr, 1965)
László F.: Adatok a győri mészároscéh történetéhez
griffenen Articln Frőmbigelich und Ehrlich Nőhrn der soll fromb Ehrlich und einer guetten geburts und geschlecbts sein, welchen die Maister vleissig nachfragen und Er selber auch solches mit wahrhafftigen Geburtsbrieffen beybringen solle. Es soll auch solcher Er sey aines Maisters Sohn oder nit den hieigen Maistern threulich und auffrichtig gedient haben und das Hanndtwerch mit seinem aignen Hannden woll und ferttig Arbeiten khönnen, Demnach wann nun die Maistern solches alles an Ihme befinden, sollen sye Ihme zum Maister machen, und inn die Zech auffnemben, Er sey einen Maisters Sohn oder einanderer solle Er in die bemelte Zech ainn Gulden Goldt geben, Neuentensz. So Ein Wittib nach Ihres Hauszwierths absterben sich widerumb zubeheuraten willens wer die solle kheiner, Er sey dann des Hanndtwerchs sover sy dasselbig arbeliten will Nemben wo sy aber ainen ausser des Handtwerchs nemben wurd, soll ihr das Hanndtwerch hinfueran Zuarbeiten nit gestattet werden. Doch soll damit Ihren Khindem so sy mit vorigen Hauszwirth erobert nichts benombers oder vergeben sein. Mann auch sein Knecht der nicht eines Maisters Sohn ist Maister will werden und sich Ordnung und Recht Einer Löblichen Zech und Bruderschafft bsheuraten Der solle aber dem Hanndtwerch gemäsz und genüegsamb etwa eines Maisters Wittib Tochter oder ein andere mit wissen der Maister nemben. Welcher darwider handeln würdet der soll von ainem Löblichen Hanndtwerch nit angenommen, noch in die löbliche Bruderschafft eingelassen werden. Zechendensz. Wann ein Wittib des vermügens und fühernementz wäre nach Ihres Hauszwirths Todt, Ihr Bannckh zubehalten Derselben solte solches nicht verbotten sein. Sonndern die Maistern seind Schuldig und verrflicht Solcher die Bannckh zulassen Und Ihr dartzue einem geschicksamb und Tauglichen Bannckh knecht zuverrordnen, nach Ihren besten bedunckhen. Der Ihr alsdann Die Bannckh treulich und auffrichtig nach seinem vermügen versechen soll Und wann ein Maister oder Maisterin so mit Todt abgannen nach Ihnen Erben Söhn oder Töchter lassen so sollen die Söhn kheinerleyweg das Hanndtwerch Arbeiten und sich Ihres Vajttern Bannckh gebrauchen. Es sey dann das sye zuvor das Hanndtwerch auffrichtig und woll gelehrnet darnach sich Erbarlich verheyrathen und Maister werden. Dergleichen auch die nachgelassenen Töchter sollen sich auch der Bennckh nicht gebrauchen. Es sey dann das Sye sich a,uch dergleichen wie ietzt gemeldt Ehrbarliches und frömblich zu ainem des Hanndtwerch;; Verheyratten. Ailfftensz. Wann es sich begäbe das ein Maister Viech auff Borg khauffet und hette solches auff angesetzten Termin oder Tag nit zubetzallen. So solle Zechmaister auff des Verkauffers anliegen solchen Maister so einer schulden vnuermögens oder sonnst zubetzallen wider Spennig erfordern und sich der Schulden von Ihme wollerindern. So nun Er der schulden bekhändlich und lenger fristung zubetzallen begehrt, so soll Ihme der Zechmaister noch Acht Tag fristung geben. Wovern aber der verkhauffer die fristung der acht Tag nichterwartten sondern alsbald betzalt sein wollte, Solte alszdann die sachen aji das Schur.heisz gricht souill die Regiments genossen anlangt, die Bürgerlichen Fleischhackher aber betreffend an ein Ehrsamben Rats gelangen, nach gelegenheit der sachen und besten bedunckhen derselben zuhandeln. Zwelfftensz. Wann etwo Zwenn oder mehr Maistern Erlich Stückh Viech miteinander khauffen, und inder thaillung derselben sich nicht verainigen khönnten. Soll alsdann die sachen an den Zechmaister und an die anderen Maister gelangen, Die alsdann die Partheyen na,ch billigkheit weiteren Zwytracht zuverhuetten verainigen sollen. Doch kheinen den Ayd aufflegen, Sovern aber auff der Maister guettliche handlung, sich die Partheyen nicht vergleichen khönnten. Soll alsdann, gleicherweisz die sach an das Schultheisz geriebt, oder an einem Rats alhie gebracht werden, darinnen auch nach den besten bedunckhen solchen zwyspalt zuverleichen. Dreytzechendensz, die BeyFleischhackher Sollen nicht drimmer noch virtter: Sonndern gansze und halbe Rinder sambt den heutten in die Statt herein führen, und ob Ihnen daran was überblieb und nicht denselben Tag verfleischhackhet khönte werden sollen Sye solchen nicht einlegen, sondern widerumb hinausz und weckführen. Viertzechendensz. Wann Ein Maister oder Knecht in einen khauff stehet vill oder wenig Viech zuerhandeln und ein oder mehr Maister oder Knecht des Hanndtwerchs vorbesehlusz desselben Khauffs ohn geuährd dartzue khomben so mögen Sye mit Ihme khauffen. Aber doch soll an allweg mit vleisz verhuettet werden, das kheiner dem andern das Viech vertheuere, dann welcher in solchen ergriffen wurde deme soll die Straff bevor stehen. 388