Arrabona - Múzeumi közlemények 7. (Győr, 1965)

László F.: Adatok a győri mészároscéh történetéhez

Zech und Bruderschafft und von dem Handwerch ausgeschlossen, unnd gänszlich hinweckh gethonn werden, also des solchen des Handwerch in dieser Khayserlichen Ha,ubtvesstung zuarbeiten nimmer gestattet: wie auch ferners einen Lehr Junger zu­fördern, verbotten sein solle. Dritftensz. Soll khein Maister an Einem Sontag oder sonst Hochzeitlichen Fest Als zwölff rotten und unnser Frauen tagen Ainicherley Fleisch vor der Predigt und Vol­lendung derselben. Es sey dann solches die grosse Noth oder abgang des Fleisch er-, fordere auffarbeiiten. Viertensz. Alle Sambstag und Erichtag mögen die Bey-Fleischhacker herkhomben und alhie an verordneten Orth Ihr Fleisch auffhackhen und allweg umb ain Pfening Ringer als es die Stattmaistern an andern Tagen hingeben verkhauffen. Dergestalt das Syo Ihre Bennkch nicht ehender als die Stattmaistern ure tpnqurau siv ueniftirnB Sambstag von Michaelj bisaui Georgj sollen hieig und Beyfleischhacker zugleich Nach­mittag umb Ain uhr: Alsdann von Georgy bis auf Michaelj umb zway uhr Ihre Bennckh auff mach en und bis aiuf die nacht und nicht lennger: Am Erchtag aber durchausz von früe an bis auf Mittentag Paul auszhackhen. Welcher solches aber übertretten würde deme solt sein: Fleisch genomben ein Marchsstraf geldt zuerlegen gestraft werden Und soll von bernelten weckhgenomben Fleisch halberthaill dem alhieigen Schulteiszge­rieht zu notturft des Spitals wie auch halberthaill der Straff am geldt: der ander Halbe thaill Fleisch und geldstrafi aber Gemainer Statt verfallen sein. Somögen auch die Staittmaistern an bernelten zwayen Tagen under die BeyFleischhackher stehen, und an bernelten Orth neben Ihnen, Ihrer Fleisch auffhackhen in gleichen Werth wie die BeyFleischhackher hingeben und verkauften. Am anderer Tagen aber sollen die Statt­maistern Nindert dann in Ihren Bennckhen auffhackhen und verkhauffen. Es sollen auch alle ietzige und khonfftige Schnitzler auff den Marckht die bernelten zwenn Tag und Stundt wie die BeyFleischhackher lauth dieses Artickls mit den Schnitzten hal­ten und gehorchen. Fünfftensz die Maistern so Sich khauffen solchesz inn Königreich Hungarn wi­derums zuverkauffen oder auff zuarbeiten sollen khein Dreyssigist Mauth noch Pedt­schafftgeldt Zugeben schuldig sein. Welcher aber das Khaufft Viech inn Lanndt nit verkhauffen oder auffarbeiten: Sondern solches aus dem Lanndt treiben will Der ist schuldig Dreyssigist und Pedtschafftgeldt zugeben. Doch solle Er Mautsfrey sein. Beynebens aber sollen alle Maistern unsers Handtwercks schuldig sein Jederzeit guettes faisstes Viech alhie zuschlach ten Und das Fleisch davon nicht nach Gunt sondern den Armen sowoll als den Reichen: Den gemainnen Khriegsleuthen sowoll als denn Beuelchshabern in gleichen Werts auszuhackhen. Sechstensz. Wie wollen es lange Zeit inn Hungarn gewönlich gewest das die Mais­tern die Haut in Bennckhen neben dem Fleisch haben muessen verkauften. Dieswei­len aber grosszer gestanckh und unsauberkheit darausz ervolgt, So mag ein ieder Maister seine Hautt in seinem Ha,usz verkhauffen und den hieigen Weiszgärbern oder Lederern vor andern umb ein Ziembliches geldt verghönnen. Die BeyFleischhackher aber sollen die Hautt an bernelten zwayen Tagen hingeben. Zum Siebenden. Ein Jedlicher Maisters so mit sondern trefflichen geschafften nit beladen soll selber zu seinner Bannckh sechen und achtung geben damit das Fleisch in rechter waag und gewicht verkaufft und das Volckh nicht beschwärd werde. Auch dennen Maistern diser löblichen Zech khein Spoth oder schanndt mit schaden ervolgen möchte, Welcher aber nicht selber zu seinner Bannckh sechen würde, der solle von denn Zechmeistern und andern Maistern nach gestalt der Sachen gestraft werden. Und wann man Wildrräth als Hirschens, Reechens, Schweinnens, etc. Also auch Visch als Hausen, Duckh, Schaiden Höchten und Kharffen oder dergleichen Aufftzuschrotten herbringt soll solches Wildrräth oder Visch Niemand anderer als die hierwohnenden Fleisehhackher auszschrotten. Achtens. Wann ein Khnecht dises Handwerchs begriffen wierdet Der etwo bey einem JEdelman oder sonst in einem Markht oder Dorff Fleisch hackhet welcher sich nicht. Echelichem Beheurath hette und Maister worden der soll von einem Ehrsamben Handt werch und Zech hinweckh gesprochen sein. Und wann ein Maister deme sein Hauszfrau mit zeitlichen Todt abgannen sich widerumb oder ein lediee Gesell dises Hanndtwerckhs sich Beheuraten will, Der mag eine Wittib oder Junckhfrau so Ihme geföllig Inner oder ausser der Zech nemben doch das solche Ehrlich und fromb er­khennt, und eines Ehrsamben wandls sey. Und wann etwo eines Maisters Sohn oder sonnst ein Frembder des Handtwercks Maister will werden und sich mit andern Mais­tern nach Ordnung und Gerechtigkheiten des Handwercks in disem vor und nachbe­25* 387

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