Arrabona - Múzeumi közlemények 7. (Győr, 1965)

Lengyel A.: Die Entwicklung des autonomen adeligen Komitates Győr bis 1526

DIE ENTWICKLUNG DES AUTONOMEN ADELIGEN KOMITATES GYÖR BIS 1526 Die Umgestaltung der Burggrafschaft, bzw. des königlichen Komitates in ein autonomes, a,deliges Komitat begann bereits in der ers.en Hälfte des 13. Jahrhunderts, als die Herren der ständig wachsenden weltlichen Großgrundbesitze ihren politischen Einfluß auch dem Herrscher gegenüber geltend machen wollten. Die Schichte der servientes, die zum militärischen Gefolge des Königs gehörten, nahm — im Bunde mit den Burghörigen — schon früh den Kampf gegen diese drohende Gefahr auf; doch hatten ihre Bemühungen keinen Erfolg. König Endre II. versuchte durch kirch­liche Grundbesitz-Donationen die Macht der feudalen Herren zu schwächen, während die servientes von der Goldenen Bulle und von den Garantien des 1231 erlassenen Dekrets — das die Goldene Bulle bekräftigte — eine Verbesserung ihrer Lage erwarteten. Als aber offenkundig 'geworden war, daß diese Hoffnungen stark übertrieben waren, strebten die servientes — die Vorfahren des mittleren Adelstandes — die Schaffung einer neuen Organisationsform an, die ihnen zumindest auf der Ebene der Gerichtsbarkeit eine entsprechende Gleichberechtigung sicherte. Der erste nachdrucks­volle Versuch ging 1232 vom Komitat Zala aus: die dortigen nobiles ersuchten den König in Fällen widerrechtlicher Unterdrückung selbst Recht sprechen zu dürfen. Eine gleichzeitige Urkunde erwähnt „ein ähnliches Vorgehen einiger Adeliger" im Komitat Győr. Das Streben nach ähnlichen Zielen wurde durch den Mongolensturm zwar unter­brochen, doch konnte eine analoge Tendenz der Entwicklung nicht mehr aufgehalten werden. Nach 1267 konnten bereits aus jedem Komitat zwei-drei Mitglieder des niederen Adelstandes an den Gerichtstagen in Székesfehérvár teilnehmen, und der erste Wür­denträger des sich langsam entwickelnden Komitates — der Gespan — vermittelte immer häufiger in Anwesenheit der von ihnen entsandten Richter in Angelegenheiten der nobiles. An Stelle der gelegentlich entsandten Richter traten bereits in der zwei­ten Hälfte des 13. Jahrhunderts auch im Komitat Győr die zumindest für ein Jahr gewählten Stuhlrichter — iudices nobilium — die eigentlich schon die ersten Vertre­ter des autonomen Komitates waren. Die vom König Endre III. erlassenen Dekrete sagten unter anderem aus, daß die vom Komitat bestimmten „vier gewählten Rich­ter" zusammen mit dem Palatin und dem Gespan des Komitats ihres Amtes zu walten hätten; daß ferner in straf gerichtlichen Angelegenheiten das Komitat durch Vermittlung der vier Adeligen zu entscheiden habe. Als die Anjou zur Regierung gelangten, versuchte Karl Robert die Zurücker­werbung der verschenkten terra udvarnocorum und der terra castri, um die Macht der Landesherren zu schwächen. Um dies zu erreichen, verschmähte er auch die Unterstützung der weniger aggressiven kirchlichen und weltlichen Großgrundbesitzer nicht, obwohl er in zahlreichen Fällen die hervorstechendsten Gewalttätigkeiten der letzteren bestrafte, wie es urkundlich auch im Komitat Győr bezeugt ist. Während der vier Jahrzehnte währenden Regierungszeit Ludwigs I., von Anjou zeichnete sich die Eigengesetzlichkeit und der korporative Charakter des adeligen Komitates immer deutlicher ab. Immer häufigeir richteten sich die königlichen Befehle und Verordnun­gen an den Stellvertreter des comes, an den Vicegespan und an die Stuhlrichter, die in dieser Zeit bereits mit zunehmender Selbständigkeit die mit der Administration des Komitates und mit der Gerichtsbarkeit verbundenen Arbeiten verrichteten. Der Ort, wo der Gerichtshof tagte, war nicht festgelegt; im Komitat Győr wurde die Rechtssprechung am häufigsten auf dem sog. „Királyszékdomb" (Königsstuhlhügel) in der Gemarkung von Csanak abgehalten. In dem Maße, in dem sich die Bedeutung der Rechtspflege und der Gerichtsbar­keit steiger'e, wuchs auch die Arbeit — die Ausfertigung von Urkunden und Diplo­men — in den Koimita J skanzleien. Da es um jene Zeit kein amtliches Siegel gab (die ziemlich gut erhaltenen Spuren des ältesten komitatlichen sigillums sind auf einer Conscription dicalis aus dem Jaihr 1568) zu finden, war die Beweiskraft der Diplome und Urkunden durch die Gesamtheit der Siegel des Vizegespans und der Stuhlrichter (in zahlreichen Fällen nur durch die Siegel der letzteren.) bestätigt. Gegen Ende der Anjou-Epoche, als eine Beschleunigung der Rechtspflege und der Prozeßführung unverkennbar geworden war, traten an Stelle der vom Palatin geleiteten Rechtsver­sammlungen die komitatlichen Gerichtshöfe (sedria), die rascher einberufen werden 234

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