Alba Regia. Annales Musei Stephani Regis. – Alba Regia. Az István Király Múzeum Évkönyve. 15. 1974 – Szent István Király Múzeum közleményei: C sorozat (1976)
Tanulmányok – Abhandlungen - Gáspár Dorottya: Griechischer Eid der Ratsherren gefunden in der Széchényi Nationalibliothek. XV, 1974. p. 39–64.
ductum et lineame(n)/ta secuti, uerborum inde coniecturam fecimus, / 20 eorumq(ue) sententiam, quoad fieri potuit, latina ora/tio(n)e interpretati sumus. Quae res uidentibus et / legentibus haec, eo quoq(ue) gratior uigeri debet, / quod non solum scripturae ueteris, sed et in/tegritate (sic) et sanctimonia (sic) vitae, / 25 vestigia quaedam / hinc / licet intueri. In deutscher Sprache :( 32 ) M. Jacobus My cuius /zum Leser/ Dieses tefelin oder anzaigung unnd erlnner/ung der alite Zeit, welhes nit allain von art / 5 der Gerichischenn geschrift, der Materj darauf / es geschriben unnd des Arguments oder Inhalts / kostlich unnd furtreffennlich. 1st bey kurtzen Jar/en zu Lorsch im Closter erfunden unnd dem durch /leuchtigen Hochgebornnen Fürsten unnd Herrn(n) / 10 Herrnn Otthainirchen Psalltzgrauen bey Rhein, / Hertzogenn in Nidern unnd Obern Bairn(n) etc. von / dem Wirdigen unnd Hochgelerten herrn(n) Joanne / Sichardo baider Rechten doctor unnd Ordinarien / zu Tubingen uberschickt unnd behenndigt word/ 15 enn. Dieweil dann der hochgemelldt Fürst ain(n) / sonnderlichen grossen lust und lieben zu allenn / antiquiteten beuor aber zu den Ihenigen so schrift/lieh begriffen sind, tregt, hat Ir fürstlich gnad mir / beuolhenn was hierinn Kriechisch verfasst ist, das/ 20 selbig in die Lateinischenn sprach zerbringenn / Wiewol nun ain solhs swerlich mögen gescheh/enn angesehenn, das der merertail der worter el/tehalbenn also verblichen unnd ausgetilgt, auch / ainstails von den wurmenn durchstachen un(n)d / 25 einander verwert, unnd unordenlich gesetzt sind, / das Sy des lesers augenn unnd verstandt leichtl/lich möchtenn Irr machenn. So hab ich doch der / aus Weisung unnd austailung der buchstaben / nachgefollgt unnd daselbher die worter soviel / 30 ersuecht und ergrundet, bis ich den rechten sen/tentz und verstanndt daraus geschöpfft und / den grundtlich in das Latein vertirt und ge/bracht. Welches Tefilin oder werck den Ihe/nigenn so es zesehenn oder zelesenn gebürt so/ 35 uil dester angenemer soll geacht unnd gehallt/enn werdenn, Dieweil nit allain die alltenn an/zaigunngen der Kriechischen Buchstaben son/der auch die fuesstafenn der allten from(m)khait / unnd Erberkait des lebenns daraus zufuelenn / 40 unnd abzenemenn sind Als G. M. Thomas das Münchner Exemplar publizierte, trachtete er, die Stadt zu bestimmen, aus der der Schwurtext stammen mochte. Seine Hinsichte die folgenden : a) es handelt sich um eine griechische Stadt unter römischer Oberhoheit; b) in bezug auf die Formulierung stammen sehr ähnliche Analogien aus Smyrna und Magnesia ; c) „der Dialect ist die gewöhnliche Schriftsprache, gleichsam also kanzleimäßig" ; d) die Erwähnung der Athena Pronoia spricht für Delphi. (32) Ich danke É. Μ о s к ο ν s ζ к y für ihre Hilfe bei der Lesung der deutschsprachigen Teile. Dies führte ihn zu der Konklusion, daß zwar auch mehrere Städte als Herkunftsort des Täfelchens in Betracht kämen, am ehesten jedoch die Stadt Delphi^ 3 ). Den Feststellungen von G. M. Thomas läßt sich wohl kaum etwas entgegenhalten, auch ließe sich nicht viel dazu sagen. In bezug auf die Datierung möchte ich meine eigene hypothetische Vermutung darbringen, wonach sie schon nach der römischen Eroberung — wegen «α δόγματα τα ρωμαίων —, jedoch vor dem Prinzipat entstanden ist, da der römische Kaiser nicht erwähnt wird. Eine befriedigende Datierung würde allerdings noch weitere Studien beanspruchen, doch an diesem Punkt überlasse ich das Wort den griechischen Epigraphen. Schließlich einige Bemerkungen über den Schwurtext selbst: Aus den erhalten gebliebenen Schwurtexten ( 34 ) läßt sich als Schwurschema eine Dreierteilung ermitteln : Im ersten Teil wird die Person angeführt, der der Schwur geleistet hat, ferner werden der Anlaß und der Zeitpunkt der Eidesleistung angegeben. Der zweite Teil enthält den Schwurtext, gewöhnlich mit der Formel „Schwur des XY" eingeleitet. Im vorliegenden Fall: δρκος βουλευτών. Schließlich werden im dritten Teil die Personen namentlich angeführt, die den Eid leisten. Im vorliegenden Manuskript ist also nur der mittlere Teil des Schwurtextes erhalten geblieben ; es handelt sich um einen Schwur von bouléMitgliedern. Was können wir nun über die boulé und ihren Schwur wissen? Es sollte vor allem betont werden, das eine boulé ihren Autonomie auch in der Kaiserzeit erhalten hat( 35 ). Eine Veränderung wurden während der Kaiserzeit lediglich in der Zahl der Mitglieder vorgenommen, ferner wurden die Rechte dieser Mitglieder einigermaßen eingeschränkt^ 6 ). Bei Amtsantritt mußte das 6o«Zé-Mitglied einen Schwur ablegen( 37 ) den βουλευτικός δρκος, wodurch es sich verpflichtete, sein Amt in Übereinstimmung mit dem Gesetz auszuüben^ 8 ). Gemeint wa(33) о. c, 161—164 (34) P. HERRMANN., Der römische Kaisereid. Untersuchungen zu seiner Herkunft und Entwicklung. Hypomnemata XX, 1968. — In diesem Buch sind die Eide aus der Kaiserzeit zitiert, ihre Vorgeschichte analysiert und aufgearbeitet, mit weiteren bibiliographischen Angaben. (35) OERXER, βουλή. RE, III, 1879, 1022/2—5. (36) Ibid., 1034/15—40. (37) Aristot. Ath. polit. 22, 2 (Görög és latin írók 2. Budapest 1954). 2. Πρώτον μεν οϋν ετει πέμπτφ μετά ταύτην την κατάστασιν, εφ' Ερμοκρέοντος άρχοντος, τη βουλή τοις πεντακοσίοις τον δρκον εποίησαν, ον ετι και νυν όμνύουσιν. "Επειτα τους στρατηγούς ηροΰντο κατά φυλάς, εξ έκαστης φυλής ενα, της δε άπάσης στρατιάς ήγεμών ην ο πολέμαρχος. (38) Xenoph. memor. I. 1. 18. (Gilbert 1928. Teubner) βουλεύσας γάρ ποτέ και τον βουλευτικδν ορκον όμόσας, εν ψ ήν κατά τους νόμους βουλεύσειν. 63