Lukács László (szerk.): Märkte und Warenaustausch im Pannonischen Raum - István Király Múzeum közelményei. A. sorozat 28. (Székesfehérvár, 1988)
Werner Nachbagauer: Wanderhändler in Wien um die Jahrhundertwende
WANDERHÄ’NDLER IN WIEN UM DIE JAHRHUNDERTWENDE Werner Nachbagauer, Wien 1896 wurde vom Verein für Sozialpolitik der Versuch unternommen, durch eine grossangelegte Befragung mittels umfangreichen Fragebögen und kompetenten Exploratoren eine Bestandsaufnahme über den Wanderhandel und die Hausierer in der österr.-ungar. Monarchie vorzunehmen.(1) Das Ergebnis wurde in Band 82 der Schriften des Vereines .für Sozialpolitik 1899 publiziert und diente als Hauptquelle für diesen Aufsatz. Das wirtschaftliche Phänomen Wanderhandel und seine ökonomischen Randbedingungen wurden für Österreich in mehreren monographischen Ab'handlungen(2) beleuchtet. Die Hausierer(3) selbst erweckten vor allem im städtischen Bereich durch ein Spezifikum - den sogenannten Kaufruf - schon früh das Interesse von bildenden Künstlern.(4) In der zeitgenössischen Literatur wird der Typus des "ambulanten Händlers" - obwohl heute zumindest in Wien beinahe ausgestorben - aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet: einerseits aus der Sicht des Kunsthistorikers(5), auf der anderen Seite als Rückblick auf die "gute alte Zeit".(6) Aus diesem Grund schien es mir(7) opportun, unter Verwendung des empirischen Materials aus der Erhebung des Vereines für Sozialpolitik einen kurzen Überblick über die sozioökonomischen Randbedingungen des Wanderhandels und die Lebensweise der Hausierer'in Wien um die Jahrhundertwende zu geben. Rechtliche Grundlagen Der Hausierhandel in Wien um die Jahrhundertwende beruhte auf den Bestimmungen des Hausierpatentes von 1852 und der Gewerberochtsnovolle 1883.(8) Hausierhandel war definiert als "Handel mit Waren im Umherziehen von Ort zu Ort, von Haus zu Haus, ohne feste Verkaufsstätte". Der eigentliche Hausierhandel konnte nur auf Grund einer besonderen Bewilligung betrieben werden, welche ausschliesslich an Personen erteilt wurde, die österreichische Staatsbürger waren, das Alter von 30 Jahren erreicht hatten, im vollen Genüsse der bürgerlichen Rechte standen, nicht wegen Schleichhandels und dergleichen bestraft, und von "unbescholtenen Sitten und tadelloser politischer Haltung" waren. Ausserdem durften sie nicht mit einer auffallenden Krankheit oder ekelhaften Gebrechen behaftet sein. Der offizielle Ausweis des Wanderhändlers war der Hausierpass (auf 1 Jahr erteilt), den sein Träger in jedem Ort von der zuständigen Behörde vidieren lassen musste, den er betrat. Das Gesetz kannte Ausnahmen für Hausierer aus bestimmten Gegenden, z.B. das 'Bandlkramerland' (polit.Bezirk Waidhofen an der Thaya ) und Gottschee.(9) 39