Kralovánszky Alán (szerk.): Székesfehérvár évszázadai. 3. Török kor - István Király Múzeum közelményei. A. sorozat 15. (Székesfehérvár, 1977)

Hegyi Klára: A török közigazgatás és a magyar városi autonómia

zierten Zusammenflechtung der Zuständigkeit der Amtsträger deren gegenseitige Be­aufsichtigung sicherte löste sich auf und zerfiel auf ihre Elemente. In der Praxis hielt sich jeder in allem zuständig. Die Ansiedlungen kamen mit immer mehr Ämter in ständige Verbindung, ihre Angelegenheiten wanderten vom einem Beamten zum anderen. Das stärkte scheinbar das Dareinreden der türkischen Behörden ins Leben der Einwohnerschaft. In der Wahrheit ist aber diese Form der Verwaltung keine Ver­waltung mehr, keine tatsächliche Lenkung, sondern eine Methode der Erhöhung der amtlichen Einnahmen, eigentlich neue Besteuerung. Zwischen Eroberern und dem eroberten Volk blichen immer mehr solche Verbindungen, welche im Leben des letz­teren wesentliche Veränderungen verursachten, dieses regelten oder formten. Die fremde Herrschaft, die ständigen Kriege-und die immer steigenden Lasten bestimm­ten die Lebensmöglichkeiten des eroberten Volkes, aber zwischen den jeweilig ge­gebenen Möglichkeiten richtete es sein Leben nach seinen Traditionen, Bräuchen und Verbindungen ein. In seinen inneren Angelegenheiten entschied es selbst, bloss das Recht der Entscheidung musste man um immer höhere Summen, von immer mehr Beamten abkaufen. Parallel mit diesem Prozess stärkte sich eine andere Tendenz: die mit dem Rückfall des türkischen Verwaltungs-Mechanismus enstandene Leere trach­teten die ungarischen Verwaltungs-Organe, in erster Reihe die adeligen Komitate auszufüllen. In diesem allgemeinen Entwicklungsprozess bestimmte das Los der einzelnen Ansiedlungen, ob sie mohamedanische Einwohner, Garnison und türkische Ämter hat­ten. Die enorme Lockerung des türkischen Verwaltungsapparates und die Verstär­kung der ungarischen Autonomien war in diesen Städten am meisten acffallend, in welche die Türken sich nicht ansiedelten. (Kecskemét, Nagykőrös, Cegléd, Gyöngyös, Miskolc, Debrecen, Rimaszombat). Diese für sich gelassene, im allgemeinen vom Sul­tan Has-Status geniessenden Städte erledigten ihre Angelegenheiten selbst unter Lei­tung ihrer gewählten Vorgesetzten. Bis zum Ende des 16. Jahrhunderts lief ihre Tä­tigkeit zwischen den von den Türken festgesetzten Rahmen ab. Ihre Tätigkeit rich­tete sich in erster Linie auf die Erledigung wirtschaftlicher Angelegenheiten der An­siedlungen, nahmen aber unter Kontrolle des Kadis weiterhin Teil an der Aufrechterhaltung der Stadtordnung. Wo kein ständiger Kadi-Sitz war, versahen die Gerichtsbarkeit die lokalen Räte und bei ihrer Rundfahrten die zustän­digen Kadis. Hingegen in Kecskemét, wo bis 1597 ein Kadi waltete, waren die wohl einträglichen Erbschafts-und Strafangelegenheiten in seiner Hand. Der Stadtrat nahm Teil an der Verfolgung der Sündiger, am Ablauf des Prozesses und bekam einen Teil von den beurteilten Strafgeldern. Dabei konnte er in bürgerlichen Prozessen bei Vertrags-Schliessungen, und in einigen Strafangelenheiten selbstständig verfahren. Die christlichen Selbstverwaltungen der Städte begannen schon in den ersten Minuten der Eroberung einen Krieg um die Anerkennung ihrer gewesenen Rechte. In erster Linie wollten sie sich gegen die Übergriffe, die ungesetzlichen Forderungen sichern. Aber schon in diesem Zeitalter erschienen solche Verordnungen, welche das vormalige Befugniss der Autonomien bekennen. Debrecen bekam schon in den sechzi­ger Jahren Erlaubniss zum Gebrauch seiner „alten Gesetze”. Im ersten Teil des 17. Jahrhunderts gewannen auch die übrigen aufgezählten Städte das Recht der Verfol­gung und Verurteilung der schwersten Verbrecher. Solche Freiheit der Strafgerichts­barkeit unterordnete die hiesigen Einwohner, ebenso die von aussen kommenden, der Stadt Schaden verursachenden Schuldigen der Zuständigkeit der Stadträte, und gab Freiheit auch dazu, die letztgenannten ausf königliche Landteil zwecks Bestrafung zu begleiten. Das die Rechtssprechung der Türken den Christen gegenüber zur Zeit der zwei­ten Hälfte des 17. Jahrhunderts wahrlich zur einen Methode der amtlichen Einnah­men sank, bezeigt die Verdrängung der Kadis aus der Gerichtsbarkeit. An ihre Stelle 96

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