Kunt Ernő szerk.: Kép-hagyomány – Nép-hagyomány (Miskolc, 1990)

I. RÉSZTANULMÁNYOK - Alfred Messerli: A látványéhség kielégítésének szabályozásáról - A Zürich melletti Örlikon község második mozgóképszínháza körüli viták jegyzőkönyv

„protest gegen das Kino-Unwesen" und gegen die Errichtung weiterer Kinos in den Gemeinden Őrlikon, Seebach, Schwamendingen und Affoltern wurde innerhalb eines Monats von 2387 Männern unterschrieben und als Initiativbegehren vom Gemeinderat őrlikon beim Kanton eingereicht. Der Regierungsrat musste sich in der Sitzung vom 11. Dezember mit dem Fall, der durch Rekurs der Gesuchstellerin immer noch hängig war, befassen. In seiner Argumentation bezog er sich auf das Gesetz über das Markt­und Hausierwesen aus dem Jahre 1893, welches der Ortpolizei ausdrücklich das Recht erteilte, die Bewilligung von Schaustellungen zu verweigern, worunter besonders Me­nagerien, Panoramas, Bildergalerien, Karussels, Schauspieler, Sänger, Miskanten, Kunstreiter, Seiltänzer, Taschenspieler etc. verstanden wurden. Dazu zählte der Regi­erungsrat weiter nicht nur die Wanderkinos, sondern auch die ständigen kinotheater. Und wenn schon zur Zeit der Entstehung des Gesetzes über das Markt- und Hausierwe­sen das Bedürfnis vorhanden war, die „Befriedigung der Schaulust zu regulieren", so sei das heute in weit grösserem Mass der Fall (Aus dem Protokoll des Regierungsrates 1920. Sitzung vom 11. Dezember 1920). „Im Hinblick auf das öffentliche Wohl" sollte die Errichtung von Kinematographen der gleichen Ausnahmestellung wie Wirtshäuser unterworfen werden (Bedürfnisklausel). Das Schweizerische Bundesgericht, das den Fall in letzter Instanz zu entscheiden hatte, fasste den Betrieb eines Lichspieltheaters als Gewerbe auf, das „grundsätzlich, und zwar in jeder Beziehung, den Schutz der Gewerbefreiheit" geniesse. Der Rekurs der Gesuchstellerin wurde daher gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. Dezember 1920 aufgehoben. (Urteil vom 23. März 1921). DIE ENQUETE: Am 11. Januar 1921 hatte die Polizeidirektion des Kantons Zürich das Jugendamt des Kantons „um Mitteilung von Beobachtungen über den Einfluss der Kinos auf die Kriminalität der Jugendlichen" gebeten. Im Streitfall gegen die beim Bundesgericht rekurierende Brauerei sollte ein durch den Staatsapparat pro­duziertes Wissen aufgeboten werden. Das Jugendamt entsprach acht Tage später in einer breit dokumentierten Antwort dem Gesuch. Es halte schwer, schrieb der Vorste­her in einem die einzelnen Erhebungen begleitenden Brief, „heute absolut schlüssige Beweise für die direkte schänigende oder gar tatauslösende Wirkung des Kinos auf unsere Jugendlichen zu erbringen". Gefährlicher aber sei der blosse indirekte Einfluss des Kinematographen. Er verleite zum fülchtigen Beobachten, zur Oberflächlichkeit, zerstöre die Fähigkeit zur Konzentration und zur inneren Vertiefung des Erlebten und Geschauten, stumpfe ab und zerstöre die Nerven, wecke die Begierde nach Luxus und Reichtum, nach macht, leiste der Verspottung von Liebe, Treue, Ehe, Ehrlichkeit, Arbeit und der Verherrlichung des Vergnügens und des Nichtstuns Vorschub, vergifte die Phantasie und demonstriere endlich den Weg, der zum Verbrechen führe. Kurz: „Der Kino in seiner jetzigen form darf nicht weiter bestehen, wenn nicht alle Arbeit an unserer Jugend ein dürftiges and klägliches Flicken bleiben soll." Dem Brief liegen die durch das Gesuch veranlassten Rapporte der Jugendanwalt­schaft Zürich, Horgen und Winterthur bei, nebst einem Bericht des Sekundarlehrers Hs. Schälchlin in Zürich 7, der bereits im Herbst in der Korrekturanstalt Ringwil siebzehn Zöglinge befragt hatte. Ihm bot sich das folgende Bild: „Zögling A . sehr häufig in Kino, besucht alle seines Quariers; führt Mädchen hin, stiehlt Geld um gehen zu können; B. häufig im Kino, stiehlt zu diesem Zweck; C. häufiger Kinobesuch, Geld unterschlagen dazu. Unter Kameraden unterhielten wir uns immer über die neuesten Kinostücke; D. (aus dem Kt. Appenzell) kein Kino verwahrlost; E. (wohnt auf dem Lande Kt. St. Gallen); F. von derb Kl. an besuchte ich den Kino häufig. 1 Jahr in der Lehre, nun pro Woche 4-5 mal im Kino, stiehlt überall. Als Lieblingsbeschäftigung gibt er K'besuch an. Verbrecher. Einbruchsmethoden vom Kino; G. in der arbeitslosen

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