18. századi agrártörténelem. Válogatásd Wellmann Imre agrár- és társadalomtörténeti tanulmányaiból (Officina Musei 9. Miskolc, 1999)
POLITIKA- ÉS HIVATALTÖRTÉNET - Über Maria Theresias Landwirtschaftspolitik in Ungarn
abgesehen, war die Bevölkerung dieses Agrarlandes mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen reichlich versehen. Zur weiteren Entfaltung der Landwirtschaft jedoch, die imstande sein konnte, das Einkommen der Grundherren und die Leistungsfähigkeit der Bauern zu erhöhen, fehlte es im überwiegenden Teil des Landes an einem wirksamen Ansporn: Ihre Erzeugnisse fanden infolge des Zurückbleibens der städtischgewerblichen Entwicklung und bei den schlechten Transportverhältnissen nur in sehr beschränktem Maße - im Umkreis der wenigen Ortschaften städtischen Charakters und der wichtigeren Jahrmärkte - inländische Abnehmer. Deshalb drängten die Stände nicht nur im allgemeinen auf die Ausfüllung der empfindlichen Lücken innerhalb der Bevölkerung, indem sie ausländische freie Leute mit dreijähriger Befreiung von staatlichen Lasten ansiedeln wollten, sondern schlugen auch vor, allerhand fremde Handwerker unter der Bedingung hereinzurufen, daß diese für 15 Jahre Steuerfreiheit, aber keine Bauernhufen erhalten sollten, um sich gänzlich ihrem Gewerbe zu widmen und nach Ablauf der Freijahre an Ort und Stelle zu bleiben. Mit der letzteren Aufgabe wurde der Statthaltereirat betraut, in bezug auf die Ansiedlung von Bauern aber sagte der Herrscher die Kundmachung der sechs Freijahre nur innerhalb des Landes zu und machte die Ansiedlung aus Cisleithanien und dem Reich erst von Beratungen mit den Ständen abhängig. Es sollte ebenfalls dem Statthaltereirat zufallen, unter Heranziehung von Wasseringenieuren zusätzlich zu den schiffbaren Flüssen Kanäle zur Erweiterung des beschränkten Umsatzes des landwirtschaftlichen Produkte anzulegen. Zunächst kam es aber darauf an, die Hindernisse, die die Ausnutzung des bestehenden Verkehrsnetzes beeinträchtigten, zu entfernen. Außer den häufigen Vorkäufen waren es die grundherrlichen Binnenmauten, die - mit Ausnahme des Banat, wo der Herrscher der einzige Grundherr war - den Handel außerordentlich erschwerten und verteuerten. Ursprünglich durfte der Grundherr Zölle nur aufgrund eines Privilegs oder althergebrachter Praxis auf Waren, mit denen Fuhrwerke oder Lasttiere beladen waren, an Flußübergängen sowie Wegen erheben, und zwar mit der Verpflichtung, diese instand zu halten. Doch wurden häufig ohne rechtmäßige Befugnis und auch von Bauern, die ihr Getreide zur Mühle oder von dort das Mehl beförderten, die zur Öffentlichen Arbeit fuhren, Tiere zum Jahrmarkt trieben oder aber zu Fuß gingen, sogar an unerwarteten Orten, wo eine Zollerhebung nich einmal begründet war, auch der Summe nach willkürliche Zölle verlangt; es kam sogar vor, daß man Wege absichtlich in unbefahrbarem Zustand beließ, um von denjenigen, die zwangsläufig einen Umweg über die Felder machten, Schadenersatz zu fordern. Die Vizegespane der Komitate wurden zwar unter Androhung von Amtsverlust gesetzlich verpflichtet, alle unbegründeten, insbesondere die „trockenen" Mauten abzuschaffen und die widersetzlichen Grundbesitzer streng zu bestrafen. Man mußte aber diesen Gesetzartikel nach acht Jahren in etwas gemäßigter Form erneuern, ein Zeichen dafür, wie wenig das Auftreten gegen das Umsichgreifen der willkürlichen Mauten von Erfolg begleitet war. Aber auch an staatlichen Zollstationen blieben nicht wenige im Inneren des Landes erhalten, obwohl dies seit der Vertreibung der Türken kaum mehr begründet war. Das Gesetz versuchte das Fortbestehen