A Herman Ottó Múzeum Évkönyve 12. (1973)

BALASSA Iván: A tokaj-hegyaljai német telepítések történetéhez

290 BALASSA IVAN 5to durch Teische Herrschaftte beambte gubernierett werde welche Ihnen bey Ihrer An Kunftt grund stücke, Acker, Wisen, wiin gärthen und hofstätte, zu Ihren genug samen under Haltung An weisen sollen und damitt 6to Sie ohngehinderth bleiben mögen, sowohl von dem Königl. Kouse Hof selbsten, alß der hungarische Canzley, auf mit gewöhnlichen Broteclinalin Salua Quartien ver sehen werden 7mo Würth Ihnen zu ihrer häusslichen Nider laßung von seithen der Herr­schaft genügsames bou holtz oder steiner zu erbauung ihrer Nötighen Wohnungen an gewisen werden, und ob wollen er Klöcke: Herrschäftte waßer Mihlen vor han­den seind, sollte Ihnen doch frey sein in dem Orth sie sich Nider laßen eine Trucken Mihi zu erbauen, wo von der Nuzen der gemeinde zu stehen sollen auch wirth Ihnen gestattett von solchen Ihrer gemeinde einen zum Gostwirt zu er wöh­len, welchen die Herrschaftt den Wein in loufendem Kreiss vorläge und er daß alhin gewönliche auß schänck gellt in seinen Nuzen zu schärften haben wirth, hin­gegen die Gemeinde ver bunden sein soll, bey solchen Hochzeiten und er laubte ostende: lustbar Koitser zu halten und da 8vo Under Ihren einige gefunden wurden welche auß geltt Mangell daß be­nöthige getreitt nicht er Kaufen Könden, wirth selben noch ein sehen der Herr­schaft solches mit diser Contition vorgeströcket werden, daß sie Under dreu frey Jahren daß Eu . . . ongene Endweder noch wird noch bezohlen, oder in Nattura zu Ruckgeben oder auch Abarbeitten mögen hingegen 9vo Noch verfloßenen drey freyheits Jahren wird ein Jede Haus wirth Alle jährlich drey gulthen gelttes Brestiren, und welcher ochßen oder pfferde hath, alle Jahr fünfzehn Tage solchen, welche aber Keinen Zug haben mit der Hand arbeithen eben fünfzehen Tage, zu Robothen schuldig sein sie bey auch von allem Wochs thun, auß genohmen, waß sie in Ihren hof stetten bauen werden, daß sie gewöhn­lich Neundell zu geben haben, in soll aber zwey würthe auß einen Hofstatt sich behlösten sollen bette mit ein ander die Landeß und Herrschöftte: gaben und schüldigkoitten zu Tragen an zu vor Richter schuldig sein lOmo Wirth die gemeinde erlaubt von sich ein Würtshauß zubestimmen, in welchen sie von Michaelly biß zum Neuen Jahr Ihren Augen Weinn schöncken und so dan der sie auß End Sprengende Nuzen der Gemeinde zu verschiden bestreitun­gen zu guthem Komen Kann so söner Selben Ihnen wein Garthen erbauen werden und da durch llmo Einer einen edell Hof, der wüll und ser ertrögliche seind, außzulößen im stand und willens woher, wirth Ihner versprochen Nebst denan 3-frey Jahren Nach solchem auß 100 gülden geltt ein frey Jahr zu gestattett Sein und 12mo Wirth ein jeder bey denen hier in Hungaren landes Ibe urbarin sein pflicht läysten, der gestoltten, dass sie die Herrschaft underthönig werden, und ohne der selbe vor wisen und bewilligung, sich oder die Ihrige einer Anderen Herr­schaft nicht underthönig mochen dörften sonder beständig zu bleiben, geholtten sein sollen und damitt Schlißlichen alles Recht und Ordnung: herrgehe so sollen alles auf den Teü­schen fuß, und zwahr durch Teusche Oficianden an geordnett und ein gerichtett, so dann obstehende Beumtten von auss und Unseren Nach Kömling getreulich ge­halten werden zur Ur Kund deßen fürste fördigung Wiienn D 26^ May Ano 1750 Johann Wüllhelmm Fürst Traut Sonn

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