A Herman Ottó Múzeum Évkönyve 3. (1963)

KUBINYI András: Miskolci jobbágykérvények 1563-ból

74 KUBINYI ANDRÁS BITTSCHRIFTEN DER HÖRIGEN VON MISKOLC AUS DEM JAHR 1563 Die Stadt Miskolc war seit der Mitte des 14. Jahrhunderts königlicher Be­sitz, das heisst, Besitz der Königin, ohne aber dass der König die grundherr­schaftliche Macht in eigener Person ausgeübt hätte, wie es bei anderen könig­lichen Freistädten Brauch war. Da nähmlich Miskolc damals nur ein Markt­flecken war, wurden die mächtigen Burgvögte von Diósgyőr mit der grund­herrschaftlichen Machtausübung betraut. Um die Mitte des 14. Jahrhunderts aber gelangte die Stadt wieder in Pri­vatbesitz. Als die Stadt, bzw. die Burg von Diósgyőr in den Besitz von Zsigmond Balassa überging, später aber Eigentum seiner Witwe, Borbála Fánchy wurde, steigerten sich die Lasten der Hörigen in ungeheurem Masse. Dies ist die Ur­sache, weswegen derart zahlreiche Bittgesuche aus dieser Zeit erhalten blieben. Die Bittschriften lassen sich auf drei Gruppen aufteilen: uzw. auf die ge­meinsamen Beschwerden der städtischen Einwohnerschaft, auf persönliche Be­einträchtigungen und die verschiedenen Gesuche der Anhänger von Borbála Fánchy. Die Stadt unterbreitet ihre Beschwerden in neun Punkten zusammenge­fasst dem Herrscher. Unter anderem verwahrt sich die Stadt gegen den Fort­bestand der gesetzwidrigen Besteuerung durch Borbála Fánchy; bekennt sich zu der Ansicht, dass sich auch die in der Stadt wohnenden Edelleute an der Steuerzahlung an die Türken beteiligen sollten; sie beantragt die Abschaffung des durch die Stadtbewohner geleisteten Trabanten-Dienstes in der Burg Diós­győr; die Untersagung der Mauterhebung seitens der grundherrschaftlichen Beamten, die der Gemeinde Arnóth zuständig sind; sie ersucht um die Tilgung des Stempelgeldes, das anlässlich der Weinlese eingehoben wird und es soll fürderhin nicht gestattet werden, dass die Trabanten der Burg den Leuten, die von der Weinlese kommen, den Wein einfach wegnehmen. Auch bei der Ein­hebung des Weinzehntels bittet die Stadt um die Einhaltung der Gesetzmäs­sigkeit. In mehreren Fällen traf die königlichen Kammer eine billigende Entschei­dung. Doch kam es auch vor, dass sie den, gegen die unrechtmässigen Robot­pflichten erhobenen Einspruch zwar anerkannte, aber mit Bezugnahme auf die grundherrschaftlichen Steuern die Auftrechterhaltung eines Teiles der Fron­dienste anordnete. Die Bittschriften ergeben einen Querschnitt der grundherrschaftlichen Wirtschaft der Balassa—Fánchy Familie. Bemerkenswert ist jedoch, dass in den Bittschriften keine einzige Be­schwerde vorkommt, die sich auf eine Verletzung der städtischen Autonomie bezogen hätte. Dies kann damit gedeutet werden, dass die Stadt Miskolc innerhalb der zwei Jahrhunderte währenden königlichen Herrschaft derart erstarkte, dass ihre Rechte nicht einmal die grundherrschaftliche Willkür anzutasten wagte. ANDRÁS KUBINYI

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