Bánkiné Molnár Erzsébet: A Jászkun Kerület igazgatása 1745–1876. (Jász–Nagykun Szolnok Megyei Múzeumok Közleményei 51. Szolnok, 1995. 2. kiadás: Debrecen, 1996)

Stand, diese Geschlossenheit wurde durch ihre autonome Verwaltung gesichert. In der inneren Autonomie der Bezirke wurden die Rechte und Pflichten der dort Lebenden genau umgrenzt. Die Auswirkung der im Laufe eines Jahrhundertes ausgebildeten Selbstverwaltungslenkung kann in allen Momenten des Lebens der jazygkumanischen Gesellschaft verfolgt werden. Die Entwicklung der Gesellschaft und die Verwaltung wuchsen untrennbar zusammen. Der immer differenziertere Organisationsausbau der Selbstverwaltung beförderte die Verrichtung der Pflichten, für die man die privilegierten Rechte genießen konnte. Der obenerwähnte ständische Charakter kam in den Verhaltungsmotivationen der Gesellschaft des Jazygkumanischen Bezirkes bis 1848 zur Geltung. Im Jahre 1848 blieb nur die Verwaltung erhalten, die diesem Charakter einen Rahmen gab. Gegen diese Verwaltunsautonomie führte die absolutische Regierung, die Verwaltungspolitik des Systems von Bach einen Angriff. Ihre Auswirkungen und Folgerungen in der örtlichen Organisation in der Gesellschaftspolitik werden in den letzten Kapitel vorgestellt. Meine Untersuchungsmethode wurde auch dadurch bestimmt, daß dieses Thema in der Literatur nur sehr bescheiden aufgearbeitet ist. Vor allem standen die Teilergebnisse der Hilsfwissenschaften, so wie der Rechtsgeschichte und der Volkskunde zur Verfügung, deshalb mußte eine große quellenentdeckende Arbeit neben der Zusammenfassung der Ergebnisse der Hilfswissenschaften durchgeführt werden. Die Studie gibt einen Überblick über die rechtlichen und gesellschaftlichen Bedingungen der Ausbildung des privilegierten Bezirkes. Der gemeinsame poli­tische und administrative Bezirk ist das Ergebnis einer Entwicklung, die mit der Niederlassung der Kumanen und Jazygen in Ungarn begann. Nach der vom An­fang an existierenden Selbstverwaltungslenkung bildeten sich die mit königlichen und palatinischen Privilegien genehmigten selbständigen Jurisdiktionen aus. In der letzten Phase des Prozesses entstand der selbständige steuerzahlende Bezirk, zu der der Erlaß des Palatins Pál Eszterházy im Jahre 1682 die Möglichkeit der esten Schritte versicherte. Nach der selbständigen Judikatur und Verwaltung wurde Jazygien-Kumanien­bis zum 18. Jahrhundert zu einem selbständigen steuerzahlenden Bezirk, zum Distrikt (districtus). Juristisch war der Prozeß beendet. Unserer Meinung nach müssen auch die menschlichen Faktoren, die das Zu­standekommen des Jazygkumanischen Bezirkes als politische Einheit beförderten, ins Bedingungssystem eingereiht werden. Die größten zusammenhaltenden Kräfte waren die gemeinsamen Unrechte und Rechtsberaubungen (1514, 1702). Der Erfolg dieses Kampfes und die Redemption von 1745 waren nicht zuletzt der organisiert und regelmäßig funktionierenden lokalen autonomen Ver­waltung, dem von ihr koordinierten gemeinsamen Auftreten der Bezirke zu danken. Durch die Redemption gelangte der ganze Jazygkumanische Bezirk in einen 274

Next

/
Thumbnails
Contents