Levéltári Szemle, 34. (1984)

Levéltári Szemle, 34. (1984) 1–3. szám - ADATTÁR - Komjáthy Miklós: A breszt-litovszki béketárgyalások / 197–282. o.

weisen wir diesen Punkt in den Artikel VI, wahrend Artikel V des Vertrages zunächst die Bestimmungen von Punkt 6 der Bedingungen über die Demobilmachung wiedergibt. Artikel V des Vertrages würde lauten: "Russland wird die völlige Demobilmachung seines Heeres ein­schliesslich der von der jetzigen Regierung neugebildeten Heeres­teile unverzüglich durchführen. Ferner wird Russland seine Kriegschiffe entweder in russische Häfe überführen und dort bis zum allgemeinen Friedensschluss be­lassen oder sofort desarmieren. Kriegsschiffe der den Machten des Vierbundes in Kriegszustand verbleibenden Staaten werden, soweit sie sich im russischen Machtbereich befinden, wie russische Kriegs schiffe behandelt werden. Das Sperrgebiet im Eismeer bleibt bis zum allgemeinen Friedens­schluss bestehen. In der Ostsee und, soweit die russische Macht reicht, im Schwarzen Meere wird sofort mit der Wegraumung der Minen begonnen. Die Handelsschiffahrt in diesen Seegebieten ist frei und wird sofort wieder aufgenommen, Zur Feststellung der näheren Bestimmungen, namentlich zur Bekanntgabe der gefahrlosen Wege für die Handelsschiffe werden gemischte Kommissionen eingesetzt. Die Schiffahrtswege sind dauernd von treibenden Minen freizuhalten." Punkt 3 und 4 der Bedingungen befinden sich im Artikel VI des Vertrages zusammengefasst . Da ein erheblicher Teil der Ukraine im Verlaufe der hinter uns liegenden kriegerischen Operationen, ein weiterer Teil in Durchführung der jetzt im Gange befindlichen freundschaftlichen Hilfsaktion besetzt worden ist, wird in diesem Artikel auch der Punkt 9 der Bedingungen, betreffend die Agitation und Propaganda, zum Vorschein kommen müssen. Dassalbe gilt für Finland, mit dem wir in freundschaftlichen Beziehungen leben. 224

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