Levéltári Szemle, 34. (1984)
Levéltári Szemle, 34. (1984) 1–3. szám - ADATTÁR - Komjáthy Miklós: A breszt-litovszki béketárgyalások / 197–282. o.
Artikel II den Punkt IX des Vorschlages vom 21. Februar verwerten wollen, der von der amtlich unterstützten Agitation und Propaganda spircnx . Der Einfachheit halber verlese ich zunächst den Artikel II: "Die vertragschliessenden Teile werden jede Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die Staats- und Heeres-Einrichtungen des anderen Teiles unterlassen. Die Verpflichtung gilt, soweit sie Russland obliegt, auch für die von den Mächten des Vierbundes besetzten Gebiete." Der Artikel III des Friedensvertrages, der dem Punkte II der Bedingungen entspricht, lautet: "Die Gebiete, die westlich der zwischen den vertragschliessenden Teilen vereinbarten Linie liegen und zu Russland gehört haben, werden der russischen, Staatshoheit nicht mehr unterstehen; die vereinbarte Linie ergibt sich aus der diesem Friedensvertrag als wesentlicher Bestandteil beigefügten Karte /Anlage 1/ Die genaue Festlegung der Linie wird durch eine deutsch-russische Kommission erfolgen. Den in Rede stehenden Gebieten werden aus der ehemaligen Zugehörigkeit zu Russland keinerlei Verpflichtungen gegenüber Russland erwachsen . Russland verzichtet auf jede Einmischung in die inneren Verhältnisse dieser Gebiete. Deutschland und Österreich-Ungarn beabsichtigen, das künftige Schicksal dieser Gebiete im Benehmen mit deren Bevölkerung zu bestimmen." Ich darf hier einschalten, dass die von uns gegebene russische Übersetzung lediglich den Zweck hat, den Herren die Arbeit zu erleichtern, ohne authentische Bedeutung zu besitzen. Massgebend ist der deutsche Text. 221