Levéltári Közlemények, 77. (2006)

Levéltári Közlemények, 77. (2006) 2. - KÖZLEMÉNYEK - Miskolczy Ambrus: Az „ismeretlen” Széchényi Ferenc „ismert” munkálata a Habsburg birodalom hungarizálásáról / 13–53. o.

Miskolczy Ambrus: Az „ismeretlen" Széchényi Ferenc „ismert" munkálata schmählern, oder verletzen könnte, — diese gegenseitige Aequilibrirung der beydérseiti­gen Rechte findet auch während dem Landtage statt, da bey der Ständischen Tafel der Personal mit der Königlichen Tafel, und den abgeordneten der Königlichen freyen, und Bergstädten auf die Rechte des Königs zu wachen, und die Tafel der Magnaten gleich­sam zum Mittler zwischen den königlichen Propositionen, und den Ständischen Postula­ten bestimmt ist. •— und dieß ist die Verfassung, und der Gang der Legislativen Macht, die nie einzelne vom König, oder den Ständen, sondern immer vereint, und zwar jedesmahl durch einen Landtag ausgeübt werden kann. Die Potestas Executiva ist vorzüglich dem König, dann durch Ihn den dirigierenden Landes-Stellen, und endlich durch diese den Gespannschaften anvertraut. In diese letzte­ren versammeln sich, so wie es die mehr, oder weniger wichtige Gegenstände erheishen, ebenfalls die Stände der 4. oberwähnten Classen in kleinern, oder grössern Versamm­lungen, a 11 wo Ihnen die zur Befolgung herabgelangten königlichen Befehle mittelst, der eben gedachten Landes-Stellen Kund gemacht werden, aber auch das Recht eingeräumt ist, wider selbe unterthänigst vorzustellen, wenn sie den bestehenden Gesetzen, und gebilligten Gebräuchen des Landes entgegen wären; — der sich über solche Verordnun­gen ungebührlich in den Versammlungen ausdrückte, wird durch den immer anwesen­den Fiscus alsogleich zur Rede gestellt, und auf seine Bestrafung gedrungen. Die Judiciaria Potestas endlich wird in allen Gespannschaften, Städten, Districten von den hiezu eigends gewählten Richtern, theils nach den Gesetzen, theils aber nach den gebilligten Statuten einzelner Gemeinden ausgeübt; — alle Rechts-Verhandlungen haben ihre Appellations, und Ober-Gerichte, wobey nicht mehr gewählte, sondern von König ernannte Richter sprechen, — und da der Grund-Herr in Bezug auf seine Verhältnisse mit den Bauern der politischen Behörde unterworfen ist, so gehen die Rechts­Angelegenheiten der Bauern bis zum Throne, und erhalten von dort ihre Gerechtigkeit. Ob nun zum Besten des Staats der Souverain nach dieser Beschreibung seine übrigen Unterthanen so wie es die Ungarn noch sind, und die Böhmen einst waren, theilhaftig an der Gesetzgebung machen, und Ihnen erlauben könne, das Sie in ihren Kreisen Ver­sammlungen, und Landtage halten, und Abgeordnete frey wählen? daß Sie den Land­mann durch seinen Grund-Herrn repraesentiren? — und endlich, daß die Regierung, sowie die Statthalterei in Ungarn zur Aufrechthaltung beyderseitigen Rechte authorisirt würde? Dieß zu entscheiden unterziehe ich der Einsicht heller sehender Männer. Ich läugne zwar nicht, daß die 3. oberwähnten Abtheilungen des Ungarischen Staats, so vortrefflich sie auch immer sind; dennoch wesentlichere Fehler haben, die Verände­rungen bedürften, mithin auch so ganz, wie sie sind, von den Österreichischen Provin­zen auch nicht angenommen werden könnten. - denn wesentlich und zweckmässiger würde es bey der Ausübung der Potestas Legislativa seyn, wenn auf die Landtage, wo das Wohl des Staats, und des Königs sowohl, als jedes einzelnen verhandelt, und gegründet wird, Männer von gewissem Alter, von nöthigen und erprobten Kentnissen, von einiger Erfahrung, und von dem Gesetz zubestimmenden Vermögen gesendet würden, — wenn sie nicht, um erst Erfahrung zu sammeln, sondern um diese zum Besten des Staats an­zuwenden da wären, - wenn sie ihrer Sendung das gehörige Ansehen, und den Opfern, die Sie dem Staate zu bringen entschlossen sind, auch eine 75 gehörigen Vorschub durch Ihr eigenes Beyspiel, und Beytrag geben könnten, — wenn sie keine Minorennen, oder Filii, sondern Patres familias wären, und nicht von fremden, sondern von ihren eigenen Második fogalmazványban: einen. 35

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