Levéltári Közlemények, 77. (2006)

Levéltári Közlemények, 77. (2006) 2. - KÖZLEMÉNYEK - Miskolczy Ambrus: Az „ismeretlen” Széchényi Ferenc „ismert” munkálata a Habsburg birodalom hungarizálásáról / 13–53. o.

Közlemények Vermögen, eigenen Unterthanen deliberirten, — wenn durch ein Gesetz die Qualität, und die Eigenschaften des Wahlfähigen sowohl, als des zu Erwählenden, in der Comi­tats-Versammlungen bestimmt würde, — wenn die Stimmen-Sammlung geordnet wäre, und wenn endlich die königlichen Propositiones den, in ihren betreffenden Gespann­schaften versammelten Ständen vorhinein mitgetheilt würden, und diese ihren Abge­ordneten eine bestimmte Anweisung, und Vollmacht gäben. — Doch da die Stände Un­garns zur Hebung dieser, und auch anderwärtigen 76 Mängel an der Verfassung bereits eine Landtagsmässige Ausarbeitung in Bereitschaft haben, und da im schlimmsten Falle, auch die Mängel und Verschiedenheit einzelner Provinciai Landtage, der Verfassung, und der Einförmigkeit des Reichs-Landtages nicht schaden können; und diese zweck­mässig und ordentlich einzurichten es nun in der Gewalt des Souverains stünde; so glaube ich, daß wenn gleich diese Mängel bey der Ungarischen Verfassung noch eine Weile auch bestünden, sie dennoch die vorgeschlagene Völker-Vereinigung durch einem Reichs-Landtag um so weniger zu hindern hätten, als es der verschiedenen physischen, und moralischen Umständen wegen ohnehin unmöglich seyn würde, daß die Provinciai Landtage sich gegenseitig in allen gleichen, und was bey einem Lande Gesetz, oder Sitte ist, auch bey dem Andern bestehe. Siebenbürgen, und Croatien haben ihre besondere, und ihren Umständen, Gebräuchen, und Gesetzen angemessene Landtage, wiewohl Sie doch in allen, was die Krone Ungarns betrifft, ganz nach der Ungarischen Verfassung beherrscht werden, gehindert also wurde der Völker-Verein zu einem, und dem nemli­chen Endzwecke nie, wenn gleich jegliche Provinz des Oesterreichischen Staats sich zwischen ihren Gränzen, verschieden von den anderen Verfassungen, behandelte. Und dieß ad las. Ad 2äyffi Was der ordinaire und extraordinaire Bedarf des Oesterreichischen Staats erheische? ist mir beym Mangel der Documente unbekannt, jedoch glaube ich, daß für jeden Staat der folgende bestehen müsse, als: a) Die einem Souverain würdige Versorgung, seiner Person, und seines Haußes. b) Der Unterhalt, Kleidung und Besoldung einer hinlänglichen Macht in Friedens, und c) einer respectablen in Kriegs-Zeiten. d) Der Unterhalt der Festungen. e) Die Bestreitung der Kriegs-Kösten. f) Die Besoldung der Gesandschaften, und Bestreitung der geheimen Auslagen. g) Die Bezahlung der Staats-Schulden und Interessen. h) Die Regulierung, und Conservirung der Flüsse, Weege, und Brücken. i) Die Bestreitung der Kosten des Reichs-Tags. k) Die Bezahlung aller Hof und Landes Chargen, Kriegs, und Civil Ämter, und Dicaste­rien. 1) Die Bezahlung der Provinciai Landtage. m) Die Versorgung der Erziehungs-Häußer, Stiftungen, Pfarreryen, Schulen, Invaliden­Arbeits- Narren- und Siechen Häußer, Spitäler, in so weit, als selbe nicht fundirt wären. Endlich n) Die Bestreitung der Pensionen. 76 Második fogalmazványban: anderwärtiger. 36

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