Levéltári Közlemények, 77. (2006)

Levéltári Közlemények, 77. (2006) 2. - KÖZLEMÉNYEK - Miskolczy Ambrus: Az „ismeretlen” Széchényi Ferenc „ismert” munkálata a Habsburg birodalom hungarizálásáról / 13–53. o.

Közlemények 1° Wie, und in wie fern sich die Ungarische Verfassung auf die übrige Kaiserlichen Länder anwenden ließe? 2° Was der ordinaire, und extraordinaire Bedarf des Staats erheische? 3. Wie, und auf welchem Grund Er vertheilet, und gesichert werden könnte? 4° Welche Streitkraft Er endlich brauche? und woher sie zubeziehen wäre, damit sie den Bürgern nicht zu Last falle, und dennoch von innen und aussen, wenn es die Noth erheisch 73 der Staat gehörig schütze? Die oberflächische Kentniß, die ich von der Oesterreichischen Verfassung habe, ver­biethet mir von der Art, wie diese nach der Hungarischen zu modeln wäre, zu sprechen; ich werde also die Ungarische nur in so weit auseinander setzen, als es Jenen zu einer kleinen Aufklärung helfen dürfte, die in Bezug auf diese Völker Vereinigung befragt würden. Der Ungarische Staat theilet seine Verfassung in die Potestatem Legislativam Execu­tivam, und Judiciariam — zu dem Ersten concurrirt der König mit dem Geistlichen-, Magnaten-, Ritter- und den Bürger-Stande, mit Ausschluß des Bauern, der wegen dem Wohl, und Weh, das ihn mit seinem Grundherrn vereinigt (wie es bereits oben gesagt wurde) durch diesen repraesentirt wird. Die Executiva Potestas ist ebenfalls mit dem Kö­nig, und den Ständen gemein; denn so bald ein Gesetz mit Einwilligung von Beyden beschlossen worden ist, sind Sie auch Beyde verbunden selbe zu halten, nur ist dem König, und seinen Ihm untergeordneten Stellen, und dann den Ober-Gespännen in den ihnen anvertrauten Gespannschaften, die besondere Handhabung derselben anvertraut, und darum auch dem Ersteren die Krone, - das jus vitae et necis, - die ansehnliche Ver­sorgung seiner Person, und seines Hauses, — die Unverletzbarkeit der Person, und das Militair zu seinem Befehl, und unter seinem Eide zugesichert. — Die Judiciaria Potestas ist ein von König, und den Ständen unabhängiger Körper, der, weil Er nur nach den bereits von der gesetzgebenden Macht vorgeschriebenen Gesetzen in Prival Streitigkeiten zu urtheilen hat, auch keiner Verantwortlichkeit unterworfen ist, auch kann er in Fällen, die das Gesetz noch nicht bezeichnet hätte, einstweilige Beschlüsse, jedoch nur in Rechts­Angelegenheiten, machen, aber um sie in ähnlichen Fällen zu wirklichen Gesetzen zuerheben, müssen sie beym Landtag durch die Gesetzgebende Macht für solche be­stimmt werden. Auf diesem Grunde wurde der Staat von Ungarn gebaut, und auf diesem ruht er nun unter der milden Regierung des Oesterreichischen Erz Haußes unerschüttert fort; seine Sicherheit hat Er, nebst der Güte, und Gerechtigkeit seiner Beherrscher auch der weisen Einrichtung zuverdanken, vermög welcher, Erstens: der König zur Versicherung seiner Rechte, und zur Bewachung, und Handhabung dieser Verfassung seine eigenen Vertrau­te, (als da sind: die Barones Regni, Erzbischöffe, und Bischöffe, Obergespännen, Praela­ten, Rächte 74 , den Personalen und den K. Fiscus zu ernennen); und die Stände hingegen zur ebenfalsigen Sicherstellung ihrer Rechte, und ihrer Constitution, den Palatin, die Kron-Hüter, Vice-Gespäns, die Comitats Magistrate, und ihre Bevohlmächtigten zum Landtag zu erwählen das Recht haben; und Zweytens: daß es der dirigierenden Landes­stelle, dessen Vorsteher der Palatin ist, während der intermediairen Zeit von einem Landtag zum andern zur Pflicht auferlegt ist, auf die Rechte des Königs sowohl, als auf jene des Landes Acht zu haben, und jeden Eingriff auch durch wiederholte Vorstellun­gen zu heben, oder zu vermitteln, der das Recht des einen, oder des anderer Theils 73 Második fogalmazványban: erheischt. 74 Második fogalmazványban: Räthe. 34

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