Levéltári Közlemények, 77. (2006)
Levéltári Közlemények, 77. (2006) 2. - KÖZLEMÉNYEK - Miskolczy Ambrus: Az „ismeretlen” Széchényi Ferenc „ismert” munkálata a Habsburg birodalom hungarizálásáról / 13–53. o.
Közlemények Dieß beweiset die Geschichte Ungarns hinlänglich, welches (wiewohl es, bald durch den Einfluß oder Eifersucht fremder Mächte, bald durch die Versuche, die königlichen Rechte auf Rechnung der Ungarischen Constitutionellen Freyheiten auszudehnen; und bald wieder durch den Stolz, und Ehrgeitz einiger Ungarischen Fürsten, oder unmuthiger, und irregeführter Stände in manche und blutige Kriege versetzt wurde) dennoch seine Urverfassung, und jene Krone, die das Haupt seines ersten Königs zierte, durch einen Zeitraum, von beyläufig 1000 Jahren seinem Fürsten, und dem Lande erhielt. — Wahrlich, wenn diese Verfassung für den König, oder für das Volk unsicher gewesen wäre, wie würde sie sich zur Zeit der Völker-Wanderung - der freyen Wahl der Könige, - der Kreutzzüge, - der Religions, und Bauern Zwistigkeiten, und der Türkischen, und Franzözischen Einmengungen aufrecht erhalten haben, ohne daß nicht entweder der König mit Ausschliessung der Stände, oder die mit Ausschliessung desselben die Oberherrschaft an sich gezogen hätten? Freylich wirft man der Ungarischen Constitution vor, daß sie den König zu sehr einschränke, - den Adel durch die Befreiung von allen Abgaben zu sehr begünstige, den grösten Theil der Einwohner, der nicht Adelig ist, von allen Einflüsse in die öffentliche Verwaltung ausschlüsse, und daß sie in ihren Verhandlungen langsam, - und in ihren Entschlüssen unbestimmt und zweyfelhaft sey. Doch die Geschichte, die Landtags-Verhandlungen, und die täglichen Erfahrungen beweisen das entgegengesetzte. Sie beweisen, daß die Ungarn aus Liebe zu ihren Königen sich erstens Ihres Ur-Constitutionellen Wahl-Rechts begeben; - dann die Thronfolge mit einstweiliger Beybehaltung des Wahl-Rechts auf die Männliche Descedenten eingeschränkt, - hierauf eine förmliche Succession mit gänzlicher Aufopferung des Wahl-Rechts eingeführt, bald darauf auch diese an das Weibliche Geschlecht ausgedehnt, und - endlich durch die Annahme der Pragmatischen Sanction, die immerwährende Herrschaft und Erbfolge für das K. Österreichische Erzhaus festgesetzt haben, mithin die Könige nicht zu sehr eingeschränkt seyn mustén, weil, Sie sogar auf Rechnung der Constitution zum Vortheil, und Festigkeit ihres eigenen Haußes sorgen konnten. — Sie beweisen ferner, daß der Adel seine Leibeigenen, die von jeher frey von Abgaben waren, einer förmlichen, und beständigen königlichen Contribution zu unterwerfen, einwilligte - daß Er sich die GränzLinie, die zwischen Ihm, und seinen Unterthanen in Bezug auf seine Einnahme zu bestimmen, nur von Ihm abhieng, durch seinen Souverain auf ewige Zeiten vorschreiben, und festsetzen ließ; - daß sein Unterthan von der Leibeigenschaft enthoben, und seines Besitzes, seines Vermögens sicher gestellt wurde, welches laut der ältesten königlichen Schenkungen (Donationen) und der verjährten Gewohnheit des Adels eigenthümliches freyes Vermögen war. — Sie beweisen noch, daß dieser Adel seinen legitimen Souverain selbst alsdann (als ein kleiner Theil desselben durch den Einfluß fremder, eifersüchtiger Mächte irregeführt, oder durch den, in einem Theil des Landes herrschenden Feind bedroht wurde) dennoch innigst, und mit Aufopferung seiner Habe und seines Lebens ergeben war, — nie, und in keinem Falle dieses Opfer versagte, und zur Darreichung desselben der geistliche Stand seine Einkünfte verschmählern, einziehen, und unter verschiedenen Titeln belasten ließ, und der weltliche Stand Blut und Haabe für die Rechte seines Königs hingab; — Sie beweisen endlich, daß die Landtage in ihren Verhandlungen nie saumselig waren, wenn sie vorhinein gut vorbereitet wurden, noch in ihren Entschlüssen unbestimmt blieben, wenn sie ordentlich, und mit Zutrauen geführt wurden. Lauter Beweise, wie sehr, wie oft und wie in wesentlichen der Ungar von seiner Constitution aus Liebe zu seinem Monarchen abgegangen sey; und wie unendlich mehr diese Opfer betrugen, als die selbst stehenden, oder auch verdoppelter Contributionen für diesen Zeitraum betragen haben würden. — Auch der Vorwurf, daß der unade30