Levéltári Közlemények, 77. (2006)
Levéltári Közlemények, 77. (2006) 2. - KÖZLEMÉNYEK - Miskolczy Ambrus: Az „ismeretlen” Széchényi Ferenc „ismert” munkálata a Habsburg birodalom hungarizálásáról / 13–53. o.
Miskolczy Ambrus: Az „ismeretlen" Széchényi Ferenc „ismert" munkálata ein Staat aus seinem ordentlichen Geleise getretten ist, den Ihm seine Local-Verhältnisse, und eine weise Einrichtung vorgeschrieben haben; Er immer Erschütterungen ausgesetzt wurde, die nur die Zeit, und ein während denselben beobachtetes kluges und ruhiges Benehmen, entweder unschädlich, oder wieder gut machen konnte. Das kaiserliche Erz-Hauß Oesterreich hätte also, während Napoleon unruhig seyn muß, ruhig zu bleiben. — Es hätte auf einen Völker-Verein mit sich, und zwischen allen seinen Unterthanen zu arbeiten, während Er die Völker unter sich und ihre Fürsten entzweyet; — Es hätte endlich seinen Unterthanen eine gemässigte Freiheit zu schenken, während Napoleon die seinige an Ketten schmiedet, und willkührlich beherrscht und beherrschen muß. Diesen Weg einzuschlagen, dürfte dem Erz-Hauße nicht schwer fallen, nachdem ein Theil der Monarchie (Ungarn nämlich) bereits das Modell einer gemässigten Freiheit liefert, wornach alle übrigen Erbstaaten geformt und so-mit unter sich gleichsam verschwistert 64 werden könnten. Ich will nicht sagen, daß dieses Modell in allen seinen Theilen vollkommen, und für alle übrige Provinzen anpassend sey; ich finde vielmehr nöthig, das nicht nur Ungarn, um diese Verschwiesterung zu erhalten, und dadurch seine eigene Existenz solidär zu machen, sich gefallen lassen müßte; manches von seinen Rechten, und Gebräuchen aufzuopfern; sondern auch das jede einzelne Deutsche Provinz nach dem Modell der Ungarischen Verfassung nur in soweit geformt werden mußte, als es die Vereinigung aller Kräfte zu einem Zweck bey einem gemeinschaftlichen Bedarf der Monarchie erheischte. Vereinigt aber würden nun alle, Völker des Österreich[ischen] Staats, wenn die Deutschen Erbländer der Ungarischen Verfassung und Ungarn hingegen der Lasten der übrigen Provinzen gegen Gestattung einer freyen Ein- und Ausfuhr theilhaftig gemacht würden. Die Verfassung die von der Ungarischen Constitution denn 65 übrigen Provinzen ohne Nachtheil des allerhöchsten Haußes mitgetheilt werden könnte, wäre folgende, als: Erstens: Die Sicherheit der Person und der Haabe jedes Einzelnen, wovon 66 Erstere weder auf die nächste beste Angaben Argwohn, oder Anschein verhaftet; noch lezteres willkührlich belastet, geschmählert, oder genommen werden dürfte. — Zweytens: Ein Antheil an der Gesetzgebung bey ihren Landtagen durch sich, oder durch Ihre Bestellten. — Drittens: Eine förmliche Krönung des Nachfolgers im Throne, wobey auch diesen Provinzen ein besonderes und mit dem Eide des Königs bekräftigtes Diplom über die Sicherstellung ihrer Rechte und Freyheiten zu geben wäre. — Viertens: Die Befugniß, den gerichtlichen Stellvertreter des Königs (Fiscus) vor Gericht zu rufen, wenn Er ausser den 67 gewöhnlichen und eingeführten Gerichts-Wegen die in dem l ten Punkt berührte personelle, oder reelle Freyheit eines Einzelnen kränken sollte. Diese Verfassung verwebt das Interesse des Königs mit seinem Volke, weil seine Rechte von jenen seines Volks in Bezug auf Seine und seiner Ländern Wohl nicht verschieden sind. — Es giebt Beydem Sicherheit, und Stärcke gegen alle Anmassungen, weil nur das Gesetz, und nicht der Wille eines Einzelnen; noch die Laune des Volkes herrschen. — Es trotzet endlich den Wirkungen aller auswärtigen Einflüsse, weil die enge Verbindung des Königs mit dem Volke, jede Entzweyung unmöglich macht. 64 Második fogalmazványban: vergeschwistert. 65 Második fogalmazványban: den<en>. 66 Második fogalmazványban: wovon die. 67 Második fogalmazványban: dem gewöhnlichen und eingeführten Gerichts-Wege. 29