Levéltári Közlemények, 66. (1995)

Levéltári Közlemények, 66. (1995) 1–2. - SASHEGYI OSZKÁR EMLÉKÉRE - Heindl, Waltraud: Die Einführung des ABGB in Ungarn : eine ideologische Auseinandersetzung in Österreich / 137–145. o.

Die Einführung des ABGB in Ungarn 143 für das ABGB Partei. Zu ihnen gesellte sich der „neue" bürgerliche (bzw. neugeadelte) Liberale Bach. Von dieser Seite fielen Worte harten Tadels für den hochadeligen Thun. Be­sonders Justizminister Krauß — man spürt, er fühlt sich nicht nur von Amts wegen ver­pflichtet, das ABGB zu verteidigen — sah eine große Gefahr darin, den Kodex in einem Moment in der Öffentlichkeit herabzusetzen, in dem er in der östlichen Hälfte der Mo­narchie eingeführt werden sollte, in denen doch, so meinte er, eine feindliche Stimmung gegenüber den österreichischen „Neuerungen" herrschte. Es wurde der Beschluß gefaßt, die von Thun geplante Publikation in der Wiener Zeitung zu verhindern und den Vorfall dem Kaiser zu melden. Die ideologische Gruppierung blieb konstant. In der bereits erwähnten Diskussion in der Ministerkonferenz vom 19. Mai 1852 finden wir dieselbe „parteiliche" Zuordnung, die Koalition zwischen den „alten" Josephinern und dem „neuen" Liberalen. Es waren Justizminister Krauß und Innenminister Bach, die das ABGB wiederum verteidigten, mit dem Argument, „die väterliche Gewalt — nicht die patria potestas des römischen Rechts, sondern eine von der Kirche gesegnete Gewalt — sei darin keineswegs auf ein Minimum be­schränkt. »,,Bis zum zurückgelegten 24. Jahre"«, so wörtlich, ist die Einwilligung des Vaters zu allen Akten der Kinder erforderlich, er hält die häusliche Zucht, kann die Kinder zu einem Stande bestimmen, gibt die Einwilligung zur Ehe bei sonstiger Un­gültigkeit derselben etc. Das letztere ist dem Vater in Ungarn benommen, daher die väterliche Gewalt dort mehr beschränkt als bei uns. Was die Vermögensverhältnisse der Eheleute betrifft, daß der Mann die verschwenderische Gattin und die Gattin den Mann nicht hindern kann, ihr Vermögen durchzubringen, dem sei im ABGB vorge­sehen, indem dort die Gerichte verpflichtet werden, dem verschwenderischen Eheteile allen Einfluß auf das Vermögen des anderen Eheteils zu nehmen, ihn, wenn die vorge­schriebenen Bedingungen eintreten, als Verschwender zu erklären und ihm einen Ku­rator zu setzen usw. Das Vermögen der Kinder wird gleichfalls gegen einen allfälligen Mißbrauch der Eltern geschützt, indem diese nur als Verwalter, Depositäre des Ver­mögens ihrer Kinder erscheinen. Die Verwaltung des Waisenvermögens sei nirgends so gut wie in Österreich. Unser Erbrecht werde als das natürlichste und billigste allseitig anerkannt. In Beziehung auf die Intestaterbfolge 26 beruhe das ABGB auf den einfachsten Grundsätzen. Um das Vermögen in der Familie in gewissen Verhältnissen zu erhalten, sei dem Vater unbenommen, darüber zu testieren, fiedeikommissarische Substitutionen zu machen etc. Eine entgegengesetzte Verfügung in Ungarn würde dort das verwerfliche Avitizitätsverhältnis in einer anderen und milderen Form samt allen hieraus entspringenden Konsequenzen aufrechterhalten, abgesehen von dem Wüns­chenswerten, daß in allen Teilen des Reiches gleiche Gesetze bestehen mögen. "^ Damit sollte es auch seine Bewandtnis haben. Man hatte nicht die Freundlichkeit, auf Thuns Einwände weiter einzugehen. Die Affäre Thun war beendet. Unangefochten wurde das ABGB in Ungarn eingeführt. 28 Die Diskussion erscheint uns Zeitgenossen heute in mehrerer Hinsicht bemerkens­wert: Im besonderen, weil die Parteiung katholisch-konservativ einerseits und liberal-anti­klerikal andererseits, wie sie uns in den Regierungs- und Reichsratsgremien im „Kultur­26 Gesetzliche Erbfolge ohne Testament. 27 MK. vom 19. 5. 1852/VII (OMR. III/l, Nr. 12). 28 Am 29. 11. 1852, RGBL. Nr. 246/1852.

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