Levéltári Közlemények, 66. (1995)

Levéltári Közlemények, 66. (1995) 1–2. - SASHEGYI OSZKÁR EMLÉKÉRE - Heindl, Waltraud: Die Einführung des ABGB in Ungarn : eine ideologische Auseinandersetzung in Österreich / 137–145. o.

142 Waltraud Heindl Brandrede war die Reform der Rechtswissenschaften an den österreichischen Universitä­ten, die seit dem Amtsantritt Thuns 1849 nach seinen Plänen durchgeführt werden sollte: und hier war das große Vorbild die historische Rechtsschule. 20 Die Rede erregte unge­heures Aufsehen — nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch im internen Kreis der Re­gierung, wofür die Tatsache spricht, daß der Vorfall unmittelbar danach auf die Tages­ordnung der Ministerkonferenz gesetzt wurde. 21 Thuns Einwände gegen das ABGB beziehen sich auf einen ganz konkreten Angriffs­punkt: den Stellenwert der „Familie" im ABGB, und auf eine eher abstrakte Eigenschaft des Gesetzeswerkes: den „Geist", den das ABGB der Meinung Thuns nach atmete. Ganz deutlich wird Thun einige Tage nach seiner spektakulären Rede. 22 Attackiert von seinen Ministerkollegen, die in einen Sturm der Entrüstung wegen dieser Rede ausgebrochen wa­ren, 23 ließ er sich nicht abschrecken, in der Ministerkonferenz nochmals auf den Punkt zurückzukommen, den er für den wesentlichsten hielt, das Familienrecht. Der Kultus- und Unterrichtsminister bezog sich auf eine Stelle des Silvesterpatents vom 31. Dezember 1851, die stipulierte: das ABGB solle in den Länder der ungarischen Krone „nach und mit an­gemessener Vorbereitung und mit Beachtung der eigentümlichen Verhältnisse dieser Län­der" eingeführt werden. 24 Grund genug für Thun, eine Basis für seine Forderung zu sehen, das im ABGB formulierte Familienrecht den ungarischen Verhältnissen anzupas­sen. In der Argumentation Thuns wurden gerade die Erfahrungen von 40 Jahren mit dem ABGB in den Ländern der österreichischen Krone ins Treffen geführt: Das ABGB habe erstens, so Thun, „mehr als die Gesetzgebung eines anderen Landes die väterliche Gewalt auf ein Minimum reduziert". Es sei nicht einzusehen, warum dies auch in Ungarn und seinen Nebenländern geschehen solle. Zweitens sähe er keinen Vorteil, die Unabhängig­keit der Ehepartner in Bezug der Vermögensverhältnisse, also die Gütertrennung, die das ABGB festgesetzt hatte, 25 auch in Ungarn einzuführen — mit der bemerkenswerten Be­weisführung, „weil es von Übel sei, daß der Mann die Frau und die Frau den Mann nicht hindern kann, ihr Vermögen zu verschwenden". Drittens bemängelte Thun das Prinzip der gleichen Teilung bei der Erbfolge — „weil es doch im Interesse des Staates liege" — „Fa­miliengut, dort, wo es besteht, zu erhalten" und dere Grundsatz „paterna paternis" hin­sichtlich des liegenden Vermögens aufrechterhalten werden solle. Die Ministerkollegen waren bereits, wie erwähnt, wegen Thuns Promotionsrede gereizt. Die Erregung und Entrüstung, die sich in der Sitzung entlud, ist noch in der ge­glätteten, dürren Protokollsprache spürbar. Die Debatte, auf einen einfachen Nenner ge­bracht, zeigt folgende Konstellation: Justizminister Krauß und Finanzminister Baumgart­ner, die aus der josephinischen Tradition stammenden Beamten, ergriffen leidenschaftlich 20 Zur Reform der juridischen Studien siehe MK. vom 26. und 29. 11., 3., 6., 13., 17. und 24. 12. 1853, 7. 10., 14., 17. 21. und 24. 1. 1854 (= Sammelprotokoll Nr. 194). In: Die Protokolle des österreichischen Minister­rates 1848—1867, III. Abteilung: Das Ministerium Buol-Schauenstein 3: 11. Oktober 1853 — 19. Dezember 1854, bearbeitet von Waltraud HEINDL, mit einem Vorwort von Gerald STOURZH (Wien 1984) Nr. 194; weiters MK. vom 11. 3. 1854/V, MK. vom 8. 8. 1854/V (betraf die Studienreform) und MK. vom 5., 10., 16. und 19. 12. 1854, 13. 1. und 24. 4. 1855 (= Sammelprotokoll, ebd., Nr. 263 (betraf das Universitätsorganisationsgesetz); dazu HEINDL, Einleitung zu OMR. III/3, XXVI—XXXVI; DIES., Universitätsreform - Gesellschaftsreform. Be­merkungen zum Plan eines ,,Universitätsorganisationsgesetzes" in den Jahren 1854/55. In: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 35 (1982) 134—149; ungarische Fassung DIES., Egyetemi reform — társadalmi re­form. Megjegyzések az 1854—55 évi „Egyetemi Szervezeti Törvény" tervéhez. In: Történelmi Szemle 25 (1982) 497—507; vor allem LENTZE, Die Universitätsreform Leo Thun-Hohensteins, passim. 2i MK. vom 13. 5. 1852/11 (OMR. HI/1, Nr. 10). 22 MK. vom 19. 5. 1852/VII, ebd., Nr. 12. 23 Siehe die beiden letztgenannten Sitzungen der Minister. 24 Beilage zum Silvesterpatent, „Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des öster­reichischen Kaiserstaates", Punkt 33, BERNATZIK, Verfassungsgesetze Nr. 50. 25 Vor allem ABGB §§ 1237-1241, auch § 1233.

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