Levéltári Közlemények, 44–45. (1973–1974)

Levéltári Közlemények, 44–45. (1973–1974) - Komjáthy Miklós: Két ismeretlen „közös” minisztertanácsi jegyzőkönyv : az osztrák-magyar államközösség történetéhez / 273–295. o.

290 Komjáthy Miklós 2. Buda, 1867. április 1. A Ferenc József elnöklete alatt tartott együttes (vegyes) minisztertanács jegyzőkönyve. A napi­rend pontjai: 1. a horvát kérdés, amelyben az április 4-i minisztertanács hozott határozati javaslatokat; 2. királyi biztos kiküldése Fiúméba; 3. a határőrvidéknek a magyar parlamentben való képviselete kér­désében elhangzott interpelláció megválaszolása* Protokoll des am 1-ten April 1867 in Ofen abgehaltenen Ministerrates unter dem allerhöchsten Vorsitze S r Majestät des Kaisers. Gegenwärtige: Präsident des Ministerrates Freiherr von Beust, ungarischer Ministerpräsident Graf Andrássy, ungarischer Minister am a. h. Hoflager Graf Festetits, ungarischer Minister für Kul­tus- und Unterricht Freiherr von Eötvös, ungarischer Minister des Innern Freiherr von Wenckheim, ungarischer Landesfinanzminister von Lónyay, ungarischer Minister für Kommunikation Graf Mikó, ungarischer Justizminister Balthasar von Horváth, ungarischer Minister für Handel und Ge­werbe von Gorove, kroatischer Hofkanzler F. z. m. Freiherr von Kussevic. Protokollführer: Hofrat von Pápay. I. S c Majestät geruhten die Notwendigkeit der Erörterung jener Bestimmungen hervorzuheben, welche schon jetzt geeignet wären eine Verständigung zwischen Ungarn und Kroatien herbeizuführen, — wonach Graf Andrássy zum Vortrage seiner diesfälligen Anträge aufgefordert, das in Abschrift diesem Protokolle beigeheftete Promemoria zu verlesen begann. — Dieses Schriftstück enthält 1-ens als Einleitung die Begründung der Notwendigkeit eines en­geren Anschlusses Kroatiens an Ungarn. — 2-tens die Darstellung der in Bezug auf Kroatien einzuleitenden Schritte, — welcher Vorschlag jedoch nicht unmittelbar von der Regierung, sondern von einem Mitgliede der Regierungspartei beim ungarischen Landtage eingebracht werden soll, — daher Graf Andrássy hiebei bemerkte, dass darin bloss allgemeine Gesichtspunkte aufgezeichnet sind, und nicht jedes Wort als feststehend angenommen werden könne, und 3-tens einen Entwurf des Rescriptes an den einzuberufenden kroatischen Landtag. — Nach Vorlesung des 1-ten Teiles wurde über Anregung S r Majestät durch Freiherrn von Kus­sevic auch der Artikel 42. der kroatischen Landtagsbeschlüsse vom Jahre 1861., sowie die bezüglichen Stellen des hierauf erflossenen königlichen Reskriptes vorgelesen, — wobei die.Frage zur Erörte­rung kam, ob und inwiefern der Inhalt dieses Artikels als bereits sanktioniert zu betrachten sei, in welcher Hinsicht S e Majestät die einstimmig akzeptierte Bemerkung auszusprechen geruhten, dass hier von einer bereits erfolgten Sanktion nur insoferne die Rede sein könne, als das erwähnte Res­kript die Zustimmung enthalte, dass die in den besagten Artikel aufgenommenen Anträge als Basis der weiteren Verhandlung und Vereinbarung mit dem ungarischen Landtage angenommen werden, und dass ferner in teilweiser Ausführung dieser Anträge die betreffenden Behörden als: die k. kroa­tische Hofkanzlei, — der besondere oberste Gerichtshof für Kroatien etc. — errichtet worden sind. Bei der Lesung des 2-ten Teiles wurde anlässlich einer Bemerkung des Freiherrn von Beust beschlossen, in der Benennung (kroatisch-slavonisch-dalmatinisch) die Einbeziehung Dalmatiens mit möglichster Vorsicht und nicht zu oft zu gebrauchen, — insbesondere aber nicht dort, wo es sich um die spezielle Anwendung bestimmter Rechte Kroatiens und Slavoniens handelt, — im Üb­rigen ist bei der gleichzeitigen namentlichen Bezeichnung aller drei Länder, Dalmatien stets zuerst zu nennen. — Rücksichtlich der Einberufung des kroatischen Landtages wurde mit Zustimmung S r Majestät beschlossen, diese Einberufung nicht bloss eventuell zu berühren, sondern als positive Tatsache hinzustellen. — Ferner sei hinsichtlich der Art der Wahlen der Abgeordneten zum ungarischen Landtage und für die Delegationen, dem kroatischen Landtage kein positiver Vorschlag von Seite der Regierung vorzulegen, sondern dies dem kroatischen Landtage selbst zu überlassen da es-wie Graf Andrássy bemerkte-, für Ungarn ganz gleichgültig sei, wie diese Wahlen erfolgen, nur solle dies für die Zu­kunft nicht präjudizierlich sein und die Gewählten nur individuelles Stimmrecht besitzen, wozu Freiherr von Eötvös noch beifügte, dass Curialstimmen schon aus dem Grunde misslich seien, da die * Már a március 31-i minisztertanács úgy látta, hogy Manojlovics képviselő tendenciózus interpellációja most nem időszerű.)

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