Levéltári Közlemények, 39. (1968)

Levéltári Közlemények, 39. (1968) 1. - FORRÁSKÖZLÉS - Sashegyi Oszkár: Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba : iratok az olmützi alkotmány előtörténetéhez / 63–104. o.

Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba 87 Regierungsform wiederhergestellt und nebenbey aus Anlass der jetzt vorherrschenden Absichten die Volksvertretung in geringerem Masstabe belassen würde. Auch die jetzigen Wirren beweisen es, dass der Adel verleitet von dem Wahn der Freyheit und dem Phantom der Unabhängigkeit aus Irrthum an den Umtrieben Theil nahm; wenn ihm nun Gelegenheit gebothen würde die früheren Aristocratischen Vorrechte angepasst den jetzigen Zeitumständen zum Theil zurück zu erhalten, so wird er, — gewitziget durch die jüngsten Ereig­nisse zur Einsicht gelangen, und in der Anhänglichkeit und Treue an den Monarchen die grösste Stütze seiner Existenz erblicken, und in dieser Überzeugung auch handeln; — hierdurch wird aber auch der Monarch in. ihm stärksten Pfeiler des Thrones haben, und dies um so mehr als es die Geschichte des ungarischen Staatslebens lehrt, dass hier in allem der Adel massgebend war, und die übrige Bevölkerung seinem Beyspiele folgend, die Kraft desselben nur vermehrte. Der Gefertige ist von dem Gesagten dermassen überzeugt, dass er im Gefühle der Treue und Anhänglichkeit, mit der er dem allerhöchsten Herrscherhause zugethan ist, es für seine Pflicht hält, in tiefster Ehrfurcht zu erklären, dass nur durch Gründung einer einflussreichen Aristocratie der Thron dauererd befestiget werde, und dies um so mehr, als das Beyspiel Un­garns in dieser Hinsicht auch auf die übrigen Provinzen Österreichs einwirken würde. Nach dem ebengesagten wäre es daher nicht allein sehr erwünscht, sondern höchst noth­wendig, dass, — obwohl die dem Unterthan auf dem letzten Landtage ertheilte Befreyung vom Unterthansverbande durch die k. Manifeste vom 20 Oct. 6 Nov. und 2 Dec. allerhöchtst zu­gesichert wurde, das bis jetzt noch zum Theil bestehende Patrimonialverhältnis zwischen dem gewesenen Grundherrn und Unterthan beybehalten wüjrde. Man könnte hierüber Folianten mit Gründen für und dagegen anfüllen; — in Kürze nur folgendes: 1. In dem 9:1848 welcher von Aufhebung der Urbarial Verpflichtung handelt, im 2-ten § wird nur gesagt, dass über die Entschädigung der Grundherren ein Gesetzentwurf dem nächsten Landtage vorgelegt werde, somit ist es thunlich einen Theil der Entschädigungssumme direct oder indirect durch den befreyten Unterthan tragen zu lassen. Und zwar dies um so mehr, als nach dem Beyspiele der jüngsten Ereignisse die gänzliche Befreyung des Bauern von der Ent­schädigungspflicht auch für die übrigen Provinzen des öster. Kaiserstaates, nachtheilig wäre, denn so wie im früheren Jahre die Befreyung des ungarischen Bauern vom Unterthansverbande jene des österreichischen nach sich zog, würde man mit der gänzlichen Befreyung desselben von der Entschädigungspflicht gezwungen seyn, auch den österr. Bauern davon loszusprechen. Wenn nun diesemnach der gewesene Unterthan zur Entschädigung verhalten wird, so müsste das Patrimonial-Verhältnis schon deswegen erhalten werden, wiel bis zur gänzlichen Entschädigung des Grundherrn, die wegen der Grösse der Summe nur nach und nach erfolgen könnte, das frühere Verhältnis noch nicht aufgehört hat, und ferner auch deswegen, weil es sich bestimmt ereignen wird, dass viele der gewesenen Unterthanen lieber im früheren Parti­monialverhältnisse verbleiben, als die Entschädigung im baaren Gelde, die sie mehr drücken würde, leisten werden; wie dies z. B. im öster. Küstenlande schon vorkam. 2. Auch für jetzt besteht, trotz der Befreyung des Bauern ein Verband zwischen der Herrschaft und dem gewesenen Unterthan; denn letzterer muss noch immer von den Überlands s. g. Censual und Exstirpatural Gründen, dann den Weingarten das Neuntel, so wie die Arbeiten für das gehauene Holz leisten. Endlich gehören die Regalien noch immer der Herrschaft. 3. Die möglichts geordnete, leichte und wohlfeile Rechtstpflege, die dem Bauer am nö­thigsten ist, macht es sehr wünschenswerth, dass der Patrimonialverband noch fernerhin auf­recht erhalten werde; denn weder in den österr. Provinzen noch in Ungarn ist es möglich, dass die Rechtspflege im Allgemeinen den Orstvorstehern zugewiesen werde; denn die Praxsis lehrt uns, dass nichts nachtheiliger, tyrannisch despotischer ausartet, als die der niederen Classe anvertraute richterliche und executive Gewalt. — Würde man um diesem Übel zu steuern eigene Localgerichte errichten, so käme dies dem Staate so theuer zu stehen, dass die hierwegen auf den Bauer entfallende Steuer ihm sehr schwer fallen und ihn mehr drücken würde, als die nur durch die Theorie gewünschte, dem Bauer aber grössentheils keine Erleichterung bietende Befreyung ihm nützte. Eredeti tisztázatok. — Országos Levéltár, D 8. K. k. Armee-Ober-Commando Feld­marschall Alfred Fürst zu Windischgrätz: Politische und administrative Section, Nr. 5 P. A. ST

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