Levéltári Közlemények, 39. (1968)
Levéltári Közlemények, 39. (1968) 1. - FORRÁSKÖZLÉS - Sashegyi Oszkár: Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba : iratok az olmützi alkotmány előtörténetéhez / 63–104. o.
102 Sashegyi Oszkár ist es einzuführen, und was 'ist insbesondere in Ungarn bei dieser bevorstehenden Einführung alsogleich vorzukehren? Ist es den Interessen der Krone und der Länder angemessen, die Umgestaltung zu octroyiren, sie sogleich thatsächlich einzuführen? oder sind vorerst die Länder zu berathen? Da der Monarch in Hinsicht der übrigen Erbstaaten die Meinung seiner Völker thatsächlich entgegennimmt, so scheint ein gleiches Verfahren in Bezug auf Ungarn um so räthlicher, als* letzteres durch die angestrebte Gleichberechtigung der Nationalitäten und deren Gefolge einhertretende (!) Absonderung von Ländertheilen, ferner durch den Verlust des sanctionierten Gesetzes von 1848 namhafte Opfer,zu erleiden meint. Billig fände es daher Jedermann, dass mindestens über die Modalität der angeführten Gleichberechtigung, über die Gränze und Weise der Absonderungen und über die ins Werksetzung der innigeren Connexion mit der GesammtMonarchie auch Ungarn vernommen werde. Sollte diese Meinung in Folge der angeführten Gründe statthaft gefunden werden, so erübrigte nichts, als den ungarischen Landtag zusammenzuberufen. Da jedoch vorauszusetzen ist, dass weder Croatien und Slavonien sammt der Militärgrezenze und dem serbischen Theile von Banat und Bács, noch Siebenbürgen sammt dem vallachischen Theile von Ungarn und dem Banate auf den Landtag Ungarns Deputierte senden werden, so wäre es am zweckmässigsten, wenn der Monarch im Wege des österreichischen Ministeriums die drei Provinziallandtage von Ungarn, von Croatien Slavonien und der Militärgränze und von Siebenbürgen zusammenberiefe. In dem Einberufungsdekrete für Ungarn und zwar nach Pesth, oder etwa nach Pressburg, müssten nach obiger Eintheilung der Provinzen die angegebenen serbischen und wallaschischen Landtheile weggelassen werden. Die Wahlen könnten nach dem angeführten ungarischen Gesetze geschehen; aber auch die Magnatentafel wäre vorzuladen, und dürfte in einer Versammlung mit den Deputierten berathen. Auch der croatische Landtag wäre aus den oben angegebenen Bestandtheilen zusammenzusetzen, und zwar nach Massgabe des angezogenen Gesetzes. Die betreffende Magnatentafel sollte auch diesem Landtage als integrierender Theil beigegeben werden. In Siebenbürgen endlich dürfte vielleicht der ältere einheimische Wahlmodus beibehalten, jedoch nach dem oben mitgetheilten Entwurf der angrenzende Bezirk wallachischen Landes beigeschlossen werden. Auf diese Weise würde dem Nationalitätenconfiicte bei der Berathung vorgebeugt, und jedwedem Stamme geschähe in Betreff seiner bisherigen IInstitutionen ein Genüge. . Den versammelten drei Landtagen hätte sodann das Reichsministerium das einzuführende System in seinen Grundzügen vorzulegen, und über die praktische Ausführung der neuen Eintheilung, über die praktische Geltendmachung der Gleichberechtigung der Nationalitäten und über die praktische Einschaltung der drei Provinzen in den Gesammtkörper der Monarchie die Meinungen und Wünsche der drei Landtage einzuvernehmen. Da letzteren ausdrücklich zu erklären wäre, dass ihre Stimmen bloss berathende seien, da die Hauptfractionen der Nationalitäten in abgesonderten Kreisen wirkten, da endlich bestimmte Termine jeder geflissentlichen Verzögerung vorbeugen könnten; so wäre nicht zu befürchten, dass die drei Landtage oder auch nur der ungarische der beabsichtigten Umgestaltung wesentliche Hindernisse in den Weg legen werde. Nach Anhörung der drei Landtage, wie des Reichstages zu Kremsier entscheidet in höchster Instanz der Monarch. [A külzeten: „Gutachten (von einem Nichtgenannten) über den Anschluss Ungarns an die Gesammtmonarchie. Stimmt in Vielen mit dem Memoire Fogaraschis überein."] Eredeti tisztázat. — Országos Levéltár, D 8. K, k. Armee-Ober-Commando Feldmarschall Alfred Fürst zu Windischgrätz; Politische und administrative Section 5 P. A. S. Sashegyi Oszkár