Levéltári Közlemények, 13. (1934)

Levéltári Közlemények, 13. (1935) 1–4. - ÉRTEKEZÉSEK - Bánrévy György: Az iratkezelés története Budán és Pesten, 1686–1873 : második közlemény / 171–215. o.

214 DR. BÁNRÉV Y GYÖRGY ! Instruction für die Ofnerische Statt Ganzley. 1-mo, Solle einem löblichen Magistrat nicht nur ins­gesambt, sondern auch in particulari, einem ieden Herrn des Raths sowohl, als auch denen Herrn Notariis alle gebührende Ehr und Respect gegeben werden. Von ietzo ins künfftige aber 2-do. werden sowohl Canzellisten als Accessisten, und zwar Winters- und Frühlings-Zeit frühe von acht bis eylH[\2\ Uhr (an denen Tagen aber, an welchen Rath oder Statt Gericht gehalten wird, ist inner den Schrancken bis zu End derensel­ben zu bleiben), nachmittag aber von zwey bis abends halber fünft Uhr (ausser denen Post-Tägen, an welchen das End de­ren Expeditionen zu erwarthen kommet) in der Canzley verblei­ben, Somers- und Herbsts-Zeit aber werden sie frühe zu vorbe­schribenen Stunden in die Canzley gehen, nachmittag aber in de­nen Somer Monathern bis sechs, im Herbst aber bis halber fünff Uhr verbleiben, doch ist das obbemelte wegen denen Post-Tägen zu observiren, Demnach 3-tio. sollen sie Niemanden von Instanten, Procuratoren und Advocaten innerhalb den künfftighin aufs beste zueschlies­senden Schrancken admittiren und einlassen, damit alle vor­witzige und begierige Einschauung deren Acten, Nachsuchung deren Prothocollen und Turbirung in denen expedirenden Sa­chen andurch abgeschnitten werde- Was aber 4-to. sowohl in das Raths- als Statt Gerichts Prothocoll eingeschriben stehet, sollen sie getreulich verwahren und bey sich halten, deren Partheyen Memorialien mit denen in selben Prothocollis enthaltenen Verbescheidungen und Sprüchen in­dorsiren, die Schrifften und Statts Acta Niemanden communi­ciren [mittheilen], noch extradiren [hinausgeben]; auch sollen sie alle Schwetzerey, Fabln, unnöthige und vergebliche Discur­sen [Schwätzereuen] unterlassen. Die aber 5-to. sowohl in der Canzley, als auch Archív befindliche Acta sollen sie fleissig verwahren, ein iegliches Instrument in sein Fascicul, disen aber an sein gehöriges Orth und Numerum legen. Wann aber 6-to. sie mit Publicirungen, Denunciationen, Verkündti­gungen und dergleichen ihnen anvertrauten Sachen ausge­schicket werden, so sollen sie alles in der Still und geheimb be­halten, und hierüber eine, sowohl passiv, als activ getreüHche Relation machen. Damit aber 7-mo. die Arbeith nicht aufgezogen werde, so solle keiner sich aus der Canzley ohne Vorwissen deren Herrn Notarien absentiren und ausbleiben. Solte es aber geschehen, daß einer deren sich auf eine weithere Reis aus erhöblichen Ursachen

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