Schematismus für das k. u. k. Heer und für die k. u. k. Kriegs-Marine 1900 (Wien, 1899)
Anhang
1238 Orden, Ehren- und E rinne rungs Zeichen c) Militär- (Marine-, Landwehr-) Kapellmeister, (1) active, in keine Rangclasse eingereihte Gagisten, t) active oder in der Invalidenhaus-Versorgung befindliche wirkliche oder Titular- Unterofficiere, f) in der activen Dienstleistung stehende Einjahrig-Freiwillige, endlich р) Besitzer der Kriegsmedaille waren, und zwar ohne Rilcksichtauf die Dauer der zurückgelegten Dienstzeit. 2. Die activen Gefreiten und Soldaten, welche am 2. December 1898 mindestens im dritten Jahre — wenn sie unmittelbar in die Landwehr eingetheilt wurden, oder bosnisch- liercegovinische Landesangehörige sind, im zweiten Jahre der Präsenzdienstpflieht und — insofern denselben eine solche normal nicht obliegt (Ersatz-Reserve), im dritten, beziehungsweise zweiten Jahre ihrer wenn auch unterbrochenen activen Dienstleistung standen. 3. Die ehemaligen Offleiere. Militär- (Marine-, Landwehr-) Geistlichen oder Beamten und Cadetten (See-Gadetten, See-Aspiranten, Verpflegs - Accessist - Stellvertreter oder Ver- pflegs-Aspiranten), welche als solche aus dem verbände der bewaffneten Macht oder Gendarmerie ausgetreten sind, ohne Rücksicht auf die Dauer der zurückgelegten Dienstzeit. 4. Die am 2. December 1898 der bewaffneten Macht angehörenden nicht activen. in keine Rangclasse eingereihten Gagisten und nicht activen Personen des Mannschaftsstandes welche a) in der Präsenzdienstpflicht gestanden sind und diese auch vollstreckt haben, b) als in derselben noch stehend, mindestens das dritte Jahr — insofern sie unmittelbar in die Landwehr eingetheilt wurden oder bosnisch - hercegovinische Landesangehörige sind, das zweite Jahr — derselben begonnen haben. с) normal gar nicht, oder auf eine gesetzlich nicht begrenzte Zeit präsenzdienstpflichtig waren, wenn sie das dritte, beziehungsweise zweite Jahr ihrer — wenn auch unterbrochenen — activen Gesamrnt- Dienstleistung begonnen haben. 5. Die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen, welche nicht Officiere, Beamte oder Cadetten etc. geworden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie noch dem Verbände der bewaffneten Macht angehören oder nicht, wenn sie den einjährigen Präsenzdienst als Einjährig-Freiwillige vollstreckt haben. 6. Alle nicht bereits erwähnten, der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie nicht mehr angehörigen Personen, welche ihre Dienstpflicht a) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Ergänzung des Heeres vom 29. September 1858, dann unter der Wirksamkeit desselben abgeleistet haben, wenn sie mindestens das achte Jahr, b) unter der Wirksamkeit des Gesetzes vom 29. September 1858 oder der bis 5. December 1868 in Geltung gewesenen Bestimmungen begonnen, jedoch nicht unter der Wirksamkeit derselben vollstreckt haben, wenn sie mindestens das dritte Jahr, c) unter der Wirksamkeit des Wehrgesetzes vom 5. December 1868, beziehungsweise des Gesetz-Artikels XL vom Jahre 1868, dann der späteren Wehrgesetze abgeleistet haben, wenn sie mindestens das dritte Jahr und insoferne sie unmittelbar in die Landwehr eingetheilt wurden, das zweite Jahr, d) unter der Wirksamkeit des provisorischen Wehrgesetzes für Bosnien und die Hercegovina abgeleistet haben, wenn sie mindestens das zweite Jahr ihrer Präsenzdienstpflicht, und insoferne eine solche normal gar nicht oder eine gesetzlich nicht begrenzte oblag, ihrer — wenn auch unterbrochenen — activen Gesammt-Dienst- leistung begonnen haben. 7. Die Personen des Mannschaftsstandes der bestandenen Grenz-Truppen, welche a) vor dem Inkrafttreten der Wehr-Vorschriften für die Militärgrenze vom Jahre 1871 einrolliert waren, wenn sie mindestens das achte Jahr ihrer Ein- rollierung begonnen haben. b) ihre Dienstpflicht unter der Wirksamkeit der vorerwähnten Wehr - Vorschriften begonnen haben — ohne Rücksicht auf die Truppe oder Anstalt, bei welcher sie dieselbe ableisteten — wenn sie mindestens das dritte Jahr ihrer Dienstpflicht begonnen haben. Die Bestimmungen betreff des Anspruches auf die Jubiläums-Erinnerungs-Medaille fanden auch Anwendung auf die im Dienste der Militär - Verwaltung der ehemaligen Militärgrenze gestandenen Organe und auf das in den Bildungs-Anstalten (Marine-Schulen) mit Gehalt definitiv angestellte männliche und weibliche Lehr- und Erziehungs-Personal. Die auf die Jubiläums-Erinnerungs- Medaille Anspruch erhebenden Personen, welche bis einschließlich den 2. December 1898 eine active Dienstzeit von 50 oder mehr Jahren vollstreckt haben, erhalten die goldene, alle übrigen die bronzene Medaille. Die Jubiläums-Erinnerungs-Medaille wurde nur einmal erfolgt, bleibt Eigenthum des damit Befheilten, kann weder durch gerichtliche Verurtheilung, noch durch irgend eine andere Veranlassung verwirkt werden und ist nach dem Tode des Betheilten den Erben zu überlassen. Jubiläums-Erinnerungs-Medaille für Civil-Staatsbedieastete Gestiftet von Kaiser und König Franz Joseph I. um 18. August 1898, anlässig Aller- liöchstdessen 50jährigen Regierungs-Jubiläum. Die Medaille gleicht der vorbeschriebenen nur wird sie an einem rothweißen Bande getragen.