Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

724 liegete, sondern es gehöret unstreittig zu dem weltlichen Gericht, worann in denen Böhmischen Erblanden sich um so weniger zweiflen lasset, als die dar­innen gesetzgebig vorgeschriebene Josephinische Criminal-Instruction, wie in Crimine Magiae zu verfahren seye, Ziel und Maas setzet. Es hat daher . . . die Untersuchung und die Erkanntnuss über die angebliche Magiam Posthumam ...............um.................die auf dessen Veranlassung exhumirte Körper, ehe u nd bevor die Verstorbene von dem behörigen weltlichen Gericht durch einen ordentlichen abgeführten Process für würkliche Zauberer erkennet worden, der Sepulturae in Loco Sacro für unwürdig zu erklären, . . . (nicht weiter zu geschehenJ“ „Am allermeisten aber ist zu bewundern . . . das ganze Verfahren, wo- bey so viel abergläubische Dinge: Als der Gebrauch einer zur Incision deren Körpern eigends neu verfertigten Riz-Hacken; die Oeffnung eines Lochs durch die Mauer des Freydhofs , wordurch die Körper herausgetragen worden, der Zwang und Anhaltung deren eigenen Kindern und Freunden zu deren Heraus­schleppung ; dann die Verbrennung der Todten-Bahr, Leichen-Tuchs, Erde aus denen Gräbern, dann deren Stricken und Creutzen, und dergleichen är­gerliche Superstitiones mehr unterloffen, dass sich dadurch . . . der obrigkeit­liche Gerichts-Verwalter weit mehr Verdacht eines sträflichen Aberglaubens, und zauberischen Handlungen , als die entseelten Cörper deren Jenigen, wel­chen man bey ihren Lebzeiten nicht das Geringste zu Last legen können, zu­gezogen, und ex hoc capite mit weit stärkeren Grund als Jene, welche sie unschuldiger Weis zum Feuer verdammet, sich strafmässig gemacht haben“ „Der Freyherr van S w i e t e n schlösset demnach in seiner Deduction ganz recht, dass dieser Fürgang nicht anderst, als für ein offetibares Sacri­legium und Verletzung deren Gräbern anzusehen, und dergleichen Missbräu­chen Einhalt zu thuen ohnumgänglich nolhwendig seye“ ,,Gleichwie aber diesen Unfug für das Künftige durch das Generale vom 1. Martii dieses Jahrs f) alschon abhelf liehe Maas verschaffet worden; also be­ruhet es nur an deme, wie in gegenwärtigen Vorfall sowohl das strafmässige Vergehen wider die hieran schuldige Personen zu ahnden, als auch wie das in dortigen Gegend von diesem Aberglauben so sehr eingenommene Volk von sol­chen Vorurtheilen ab , und auf den rechten Weg zu bringen seye?“ „(Es) hat der Wahnwitz und Aberglauben den dortigen Dorfs-Leuthen schon so weit überhand genommen, dass nicht allein die Breithensdorfer Ge­meinde sich von dem mit denen Hermersdorferen gemeinschaftliche Begräb- nuss-Orth abzusonderen angesuchet, sondern sich auch die Kranke, und schwangere Weiber von dorten mit gröster Lebens-Gefahr hinweg tragen las­sen , um nicht mit der Magia posthuma angesteckt zu werden, und sonach ein gleiches Schicksal mit denen verbrannten Körpern zu erfahren „Es wäre dahero nicht allein so ein als anderes ernstlich zu untersagen, sondern auch dem Landesältesten, dass er hierob die sorgsamste Obsicht tra­gen , und jene, welche sich dem Verboth nicht fügen wollten , zur behörigen Bestrafung anzeigen solle, nachdrucksamst einzubinden “ „Nachdeme jedoch dem so tief eingewurzelten Wahn andurch nicht ab­•}•) ................wird verordnet, dass künftighin alle dergleichen Sachen von der Geist­l ichkeit ohne Beitretung des Politici nicht vorgenommen, sondern allemal, wenn ein solcher Fall eines Gespenstes, Hexerei, Schatzgräberei, oder eines angeblichen vom Teufel Besessenen Vorkommen sollte , derselbe der politischen Behörde sofort angezeiget, mithin von dieser mit Beyziehung eines vernünftigen Physicus die Sa­che untersuchet und eingesehen werden soll: ob, und was für Betrug darunter verborgen , und wie sodann die Betrüger zu bestrafen wären.“'

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