Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

714 oder Ministers, muss der Ministro del Casino solches also fort dem Sanitäts- Magistrat zustellen, und die übrige Briefe solang zuruck behalten, bis ihm erlaubt wird sie auszutheilen. üenenjenigen Personen, welche ihnen , oder denen Capiläns und Pas­sagiers , bekannt sind, können sie die an solche addressirte, oder ihnen zu­gehörige Briefe, Papiere und Depeschen in Person verabfolgen. Denen Übrigen, oder Abwesenden icerden die Briefe durch einen Wäch­ter in das Haus gebracht, welcher dafür von dem Stück einen Sold bekommt. Die zu Land weiter gehende Briefe werden auf denen Post-Aemtern ab­gegeben. Ist in einem Brief ein Muster, oder andere giftfangende Sache einge­schlossen , müssen solche in das Lazarcth überbracht werden. 33. Für die Gesundheits-Certificate oder Fedi, welche die Kaufleute, Schiff-Capitäns und Passagiers nehmen, soll nichts abgefordert werden ; und sind solche nach der Wahrheit, Gerechtigkeit und denen Gesundheits-Reguln abzufassen. 34. Endlich müssen sie Ministri del Casino nicht verstauen, dass eine in freyer Gemeinschaft stehende Person mit denen Contumacianten in denen Schranken des Casino speise. Auch sollen sie, bey Ueberreichung deren Vic- tualien, Wassers und anderer Sachen genau Obacht haben, dass solche in behöriger Entfernung, und mit denen anbefohlenen Vorsichtigkeiten geschehe, und das Geld vor dem Empfang in Essig oder gesalzenen Wasser geworffen werde. Cap. 16. Instruction des &aw«íűfs-Medici. 1. Der Sanitäts-Medicus wird durch das Obriste Commerden-Directo­rium zu Wienn eingesetzet, wie auch seines Diensts entlassen. Jedoch kann der Intendente, wegen so einem als andern, provisionale Anordnungen machen. 2. Derselbe stehet unmittelbar unter dem Intendenten, als Praeside des Sanitäts-Magistrats. 3. Der £an«7áís-Medicus hat keine andere Gewalt, noch Activität, in Gesundheits-Sachen, auch nicht einmal provisionaliter, als jene, welche die Vollziehung deren von dem Saniläts-Magistrat ihm aufgetragenen Befehlen und Observationen unumgänglich erfordert. 4. Er erscheinet auch bey denen Sessionen des Sanitäts-Magistrats nicht anderst, als wann er dazu berufnen wird; und hat er alsdann bios Yotum informativum keineswegs aber decisivum. 5. Sowohl zur Contagions-Zeit, als wann epidemische Krankheiten re­gieren, ist er schuldig, auf Anordnung des Sanitäts-Magistrats, seine Obser­vationen und medicinisches Gutachten schriftlich einzureichen. 6. Derselbe darf sich ohne wichtige Ursachen und ausdrückliche Er­laubnis des Sanitäts-Magistrats, nicht aus der Stadt begeben. 7. Der Sanitäls-Medicus kann sich einen Ge hülfen erwählen, welches jedoch mit Vorwissen und Beangenehmung des Sanitäts-Magistrats, und auf vorhergegangene Prüfung der Theorie und Erfahrung des in Vorschlag brin­genden Subjecti, geschehen muss. Ueber die von diesem Unter-Medico bege­hende Fehler stehet dem Sanitäts-Magistrat die Untersuchung zu, welcher die Macht hat, solchen ab Officio zu suspendiren und abzusetzen. Derselbe richtet sich in allen mittel- oder unmittelbar in sein Amt ein­schlagenden Sachen, nach der Vorschrift des Sawfäte-Medici, und theilet mit

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