Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
715 diesem die vorkommende Verrichtungen und Commissionen. Wohingegen bey sich ereignender Vacanz des Platzes eines Sanitäts-Medici, auf seine Meriten und geleistete Dienste der vorzügliche Bedacht genommen werden soll. 8. Bey de, sowohl der Sanitäts-Medicus als dessen Gehvife, sind schuldig denen Mitgliedern des Sanitäts-Magistrats, wie auch allen übrigen Sani- täts-Officianten und Wächtern, bey vor fallen der Krankheit, und zwar ohne einige Bezahlung, zu assistiren. Jedoch ist denenselben nicht verboten, wann ihnen jemand, während oder nach der Krankheit freywillig und aus blosser Generosität eine Belohnung anbietet, solche anzunehmen. 9. Mit gleichen Fleiss und ebenfalls ohne Bezahlung, muss der Sanitäts- Medicus, sammentlichen Mitbrüdern der Confraternita di S. Nicolo, nach der ihm bereits dieserhalb gegebenen Vorschrift, in ihren Krankheiten beystehen. 10. Die an ihn ergehende Befehle des Sanitäts - Magistrats und der Canzley, in Betreff der Zeit und Art, wie derselbe, sowohl während der Contumaz, als bey Verstattung der freyen Gemeinschaft, die Wächter, Passagiers und das Schiffvolk auf denen Schiffen, oder im Lazareth, visitiren soll, muss er auf das allergenaueste , und mit aller Vigilanz vollziehen, und dabey allen Fleiss und Vorsichtigkeit anwenden, um mittelst sicherer Regain, die Kranke und die Gattung der Krankheit zu erforschen. Worauf er dem Sanitäts-Magistrat, über seine Verrichtung und den Gesundheits-Zustand deren visitirten Personen, durch die Canzley Bericht erstattet. 11. Aeussert sich auf dem Schiff oder im Lazareth, bey jemand der geringste Anfang oder Verdacht der Pest, sollen der Sanitäts-Medicus, und sein Gehülfe täglich zweymahl die Visitation verrichten, und den Zustand der Kranken, ingleichen die Symptomata der Krankheit, auf das sorgfältigste ob- serviren; auch die Veranstaltungen, wodurch man der Krankheit zu steuren, und derselben Ausbreitung zu verhindern suchet, in ihrer Gegenwart vornehmen lassen. Auf Befehl des Sanitäts-Magistrats müssen sie, entweder alle beyde, oder einer von ihnen , so gar mit in die Contumaz gehen, wann solches zu desto mehrerer Versicherung des allgemeinen Gesundheits-Zustands für nöthig erachtet wird. Uebrigens wird der Medicus dem Sanitäts-Magistrat durch die Canzley von allem schleunigen und getreuen Rapport, mit Beyfügung seines Gutachtens , erstatten, und darauf die nöthige Befehle, entweder durch gemeldte Canzley, oder auch in der Versammlung des Magistrats empfangen. 12. Der Medicus ist ferner schuldig auf Befehl des Sanitcts-Magistrats, oder der Canzley, die todte Körper im Lazareth und in dem Bezirk des Casino genau zu visitiren, und seine Observationen darüber zu machen, auch solche dem Sanitäts-Magistrat mündlich oder schriftlich anzuzeigen. 13. Ueberhaupt soll er die von oflgemeldten Sanitäts-Magistrat mitteloder unmittelbar empfangende Befehle gebührend vollziehen, und jedesmahl seinen Bericht darüber erstatten. 14. Wie denn beyde sowohl Jer Medicus als dessen Gehülfe, eifrigst beflissen seyn müssen, dem Sanitäts-Magistrat und Publico nützliche Dienste zu leisten. Fürnehmlich sollen sie, bey sich äussernder Corruption deren Elementen , und epidemischen Krankheiten bey Menschen oder Vieh, alle ihre Kräfte und Wissenschaft anwenden, dem Uebel vorzukommen, solches zu unterdrücken , und dessen Ausbreitung zu verhüten. In dergleichen Gelegenheiten müssen sie dem Sanitäts-Magistrat und dem gesammten Publico Red und Antwort geben , nicht nur, inwiefern die vorgeschriebene Instructionen von 48