Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

713 25. Dafern auf denen Schiffen eine würklicke Contagion, oder auch nur dergleichen Vermuthung sich äussertemüssen sie Ministri del Casino darü­ber, wie auch ton allen anderen Gesundheits-Vorfaücnheiten, dem Sanitäts- Magistrat ohnvcrzüglich, durch den Cancelliere, ihren Bericht erstatten. 26. Erkranket ein Wächter, Passagier, oder sonsten jemand von dem Schifrolk, erfordert ihre Schuldigkeit, solches alsogleich durch gemeldten Cancelliere dem Sanitäts-Magistrat getreulich anzuzeigen: wo sie alsdann, sowohl in Ansehung der Reichung deren Sacramenten, als deren gebrauchen­den Hülfs-Mitteln, auf das allergenaueste nach denen ihnen ertlieilenden Be­fehlen sich richten müssen. In solchen fällen, wo Gefahr bey dem Verzug ist, können die Ministri del Casino, unter Beobachtung deren behörigen Ge- sundheits- Vorsichten provisionale Veranstaltungen machen. 27. Wofern ein Passagier, oder jemand von dem Schiffvolk, eine letzte Willens-Verordnung machen will, kann er sich dabey nach seinen Landes- Gesetzen richten, und sollen sich die Ministri del Casino darein nicht mischen, wohl aber, wann der Testator, zu desto mehrerer Beglaubigung, Zeugen oder einen Notarium herbeyzurufen begehrte, oder aber seine Disposition gericht­lich , oder sonsten, registriren lassen icollte, ihm hierbey unter denen behö­rigen Gesundheits-Vorsichtigkeiten an die Hand gehen. 28. Stirbt ein Wächter, Passagier, oder sonsten jemand von dem Schiff­volk müssen die Aufseher des Casino davon alsogleich dem Sanitäts-Magistrat durch den Cancelliere Nachricht geben, und in Ansehung der Visitation durch den ÄmiYäte-Medicum , Wegschaffutig und Beerdigung des todten Cörpers, dessen Befehle erwarten , und auf das genaueste vollziehen. 29. Am letzten Tag der Contumaz schicken die Ministri del Casino einen neuen Wächter auf das Schiff, welcher eine genaue General-Visitation an­stellet: ob alle Kisten und Coffres seyen eröffnet, und die Geräthschaften ge- reiniget worden ? ob keine gift fangende Sache oder Waar am Bord geblieben? ob die Wächter, Passagiers und das Schiffvolk einer guten Gesundheit gemes­sen ? und ob noch würklich auf dem Schiff so viele Personen vorhanden sind, als das Patent und Constitutum anzeiget. Hierüber erstattet der Wächter an den Mintstro del Casino, und dieser der Sanitäts-Canzley seinen Rapport; ohne deren Special-Befehl, weder das Schiff noch die Personen, zur freyen Gemeinschaft dörfen gelassen werden. 30. Sobald ein Schiff zur freyen Gemeinschaft gelassen wird, müssen die Ministri del Casino den Capitän oder Patron anweisen, dass er sich bey dem Capitano del Porto melden solle, damit auch dieser den Namen und La­dung des Schifs in seine Bücher eintragen könne. Der Capitano del Porto giebt dem Patron oder Schiß'-Capitän darüber ein Certificat, welches die Ministri del Casino zu ihrer Legitimation aufheben. 31. Nicht weniger müssen sie, zu ihrer Nachricht und Sicherheit, alle von der Canzley empfangende Befehle, Mandata, Biglietter, in besondern Fa­sciculis aufbewahren. 32. Wann eine contumacirende Person einen Brief oder anderes Papier übergeben will, müssen die Ministri del Casino solches auf der Spitze eines ge­spaltenen Steckens entweder selbst annehmen, oder einem Wächter diese Com­mission auftragen, welcher dafür keine Bezahlung noch Geschenk annehmen, vielweniger begehren darf. Bey dem B er au ehern mit Schwefel und U e b e r g ab der Briefen ist nach stehende Ordnung zu beobachten: Befindet sich darunter ein Schreiben eines fremden Sanitäts-Magistrats

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