Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

742 Uberbringung deren Sacken in das Lazareth; die von contumacirenden Schif­fen nehmende frey gemeinschaftliche Ladung ; die darauf geschehende Uber­gab und Reinigung deren nicht Giftfangenden Waaren; dann endlich betreffend den Lauf und Dauer der Quarantana ? und die Zulassung zur Pratica, sind oben die dabey zu beobachtende Gesundheits-Vor- und Obsichten ausführlich bestimmet worden: wornach die Aufseher des Casino sich auf das genaueste zu achten, wie auch bereits ergangene und künftige allgemeine oder besonde­re Verordnungen und Befehle des Sanitäts-Magistrats pflichtschuldigst zu be­folgen haben. \ 9. Bevor von einem Schiff nicht das Constitutum am Casino ist aufge­nommen , und solches zur freyen Gemeinschaft gelassen worden, darf keine in freycr Gemeinschaft stehende Barque oder Person sich demselben nähern, oder mit dem Schiffvolk reden. Vielweniger sollen die Waaren, Passagiers oder je­mand von dem Schiffvolk vorher an das Land gelassen werden. 20. Von denen mit Patente libera kommenden Schiffen werden die Con­stituta mündlich , von denen mit Patente netta aber schriftlich aufgenommen; wobey sie Ministri del Casino nicht saumselig seyn sollen, um zu verhindern dass der Schiff-Capitain oder Patron vorher mit keinem sprechen möge. Es darf niemand bey Aufnehmung deren Constituti gegenwärtig seyn, als die würkliche, Communitäts, und adjungirte Sanitäts-Provisores , dann die Constituenten und die examinirende Personen selbst. Zu dem Constituto gehört die Uberzehlung deren auf dem Schiff befindlichen Personen, ob solche mit dem Patent übereintreffe, und muss, dass solches geschehen, ausdrücklich protocol- lirl werden. Übrigens werden alle diese Constituta in ein Buch, Giornale de’ i Costituti betitult, mit Fleiss eingetragen, auch über solches ein ordentliches Repertorium gehalten. 21. Wenn ein Schiff-Capitain den Consul seiner Nation, oder einen No­tarium begehret, um die Prova die Fortuna zu machen, soll der Ministro del Casino dieselbe ohnverzüglich herbey ruffen lassen, jedoch für dü Beobachtung deren Gesundheits-Vorsichtigkeiten alle Obsorg tragen. 22. Die Aufseher des Casino führen, nach dem ihnen vorgeschrie­benen Formular, ein genaues Journal über die Contumaz deren Schiffen. Eben dieselbe halten ein anderes dergleichen Journal über die mit Patente libera kommende Schiffe, und bemerheti: den Namen und Nation des Schiffs, den Tag der Ankunft, den Ort von wannen es abgefahren, die Gattung und Men­ge des Carico, ingleichen wie viel davon ausgeladen worden. 23. Eben dieselbe, oder die Wächter, müssen bey dem Ausladen und Ubergiessen deren nicht Giftfangenden Waaren gegenwärtig seyn, sothanes Ausladen und Ubergiessen aber ohne ausdrücklichen Befehl der Sanitäts- Canzley nicht geschehen lassen, welcher sie nachher darüber ihren Bericht erstatten. Es erfordert aber ihre Pflicht, genau Obacht zu haben, dass dieses Ubergiessen unter denen oben vorgeschriebenen Gesundheits- Vorsichten gesche­he , und dass insonderheit bey sothaner Gelegenheit nicht etwa eine Giftfan­gende Waar heimlich eingebracht werde. 24. Die Ministri del Casino müssen die Wächter fleissig ihrer Schuldig­keit erinnern, denenselben ihre Obliegenheiten erklären, und ein wachsames Auge haben, dass solche von ihnen in allen Stücken, und genau, erfüllet wer­den. Worunter fürnehmlich gehöret, dass besagte Wächter die contumacir ende Schiffe niemahls aus dem Gesicht verlieren, und in denen Schranken des Ca­sino alle Confusion und Vermischung deren Personen und Waaren sorgfältigst verhüten sollen.

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