Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
711 Daher ist ihnen ausdrücklich verboten, unter was vor einem Vormand es sey , von denen contumacirenden Schiff-Capitains, Passagiers, oder Wächtern , die geringste Abgab, Belohnung oder Geschenk, wenn es auch nur in Esswaaren bestünde, anzunehmen, oder zu fordern. Die Ubertretter werden ihres Diensts entsetzet, und nach Beschaffenheit und Umständen des Verbrechens an Geld und sonsten bestraffet. 8. Weder denen Ministri noch denen Wächtern des Casino ist erlaubt, mit einiger Waar, es sey während oder nach geendigter Contumaz, Handel zu treiben, noch weniger solche zu consumiren. 9. Derjenige von ihnen, welcher in dem Casino seine Wohnung hat, muss das Amt allemahl bey Untergang der Sonnen zusperren, und bey ihrem Aufgang eröfnen, die Schlüssel aber wohl auf bewahren. 10. Wenn in ihrer Wohnung, in dem Amt, oder in denen Schranken, eine nothwendige Reparatur vorfallen solle, müssen sie solches dem Saniläts- Magistrat anzeigen. 11. Eben dieselbe sollen durch einen angestellten Wächter auf alle in dem Gesundheits-Haus-Amt ein und ausgehende Leute genaue Obacht geben lassen, damit nicht etwa mit denen contumacirenden Personen einige Gemeinschaft gepflogen, vielweniger Waaren, es seyen solche Giftfangend oder nicht, oder Schriften, ohne die behörige Gesundheits- Vorsichten übergeben werden mögen. Und darf der aufgeslellte Wächter dafür von niemand einige Belohnung noch Geschenk annehmen. 12. Die Ministri del Casino müssen sich fleissig nach der Aufführung und Gesundheits-Zustand des Schiffvolks und deren Wächtern erkundigen, und von allen Vorfallenheiten, so das Gesundheils- Wesen, den Casino , oder den Sanitäls-Magistrat angehen, diesem letztem also gleich durch den Cancel- iiere Bericht erstatten. 13. Ueberhaupt liegt ihnen ob, sich nach denen allgemeinen und besonder n Verordnungen gemeldlen Sanitäls-Magistrat, auf das allergenaueste zu richten ; fürnehmlich in jenen Sachen, welche mittel oder unmittelbar in ihre Amts- Verrichtungen einschlagen. 14. Insonderheit sollen sie ohnabldssig darauf Obacht haben, dass die vorgeschriebene Gesundheits-Vorsichtigkeiten auf das strengeste beobachtet werden, und, wenn ein Wächter, Schiff-Capitain, Passagier, oder Kaufmann, durch Nachlässigkeit oder sonsten, dagegen handeln solte, solches alsogleich durch den Cancelliere dem Sanitäls-Magistrat anzeigen. 15. Unter denen Wächtern, welche auf die contumacir ende Schiffe gestellt werden, wird ein ordentlicher Rollo gehalten, und solcher auf einer an der Wand des Casino hangenden Tafel bemerket, damit alles ohne Gunst oder Beschwerde zugehen möge. 16. Wann ein ankommendes grösseres Schiff erblicket icird, muss ein Aufseher oder Wächter des Casino auf einem Balello entgegen fahren, solches recognosciren, und erfragen : woher, und mit was für einem Patent es komme, und was es für Ladung habe. 17. So oft ein Schiff ankommt, wird zu Triest dem Intendenten, an andern Orten aber dem Hauptmann Amts-Verwalter, Castellano etc. von denen Ministri del Casino schriftlicher Rapport erstattet, was für einen Namen das Schiff führe ? wer der Uapitain sey ? was es für Ladung habe ? ob es für diesen Porto bestimmt sey , oder solchen nur auf seiner Reise berühre ? 18. Betreffend den Empfang deren Schiffen: die Aufnehmung deren Constituti; die Anstellung deren Wächtern auf oder bey denen Schiffen; die solchen ertheilende Erlaubnis, sich innerhalb des Molo hereinzuziehen; die