Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

710 und denen Soldaten keine ihrer eigenen Obliegenheiten auftragen, sondern solche selbst verrichten sollen. 16. Dafern, welches Gott verhüte, ein Brand im Lazareth entstünde, müssen oftgemeldle Gefreyte und Gemeine dabey sich alsogleich einfinden, und mittelst ohnaufhörlichen Wasser zutragen, Niederreissung deren Dächern und Mauern, und sonsten alle Kräfte, ohne ihrer Person zu schonen, zur Löschung des Feuers amcenden. Sie richten sich hierunter auf das allerge­naueste nach denen Befehlen und Veranstaltungen des Prios. Und kan dieser in dergleichen Nolhfällen sie an solchen Orten, und zu solcher Arbeit gebrau­chen , wodurch sie die freye Gemeinschaft verlieren. 17. Wenn jemand von dem Militar-Commando erkranket, muss dem Prior davon sogleich Nachricht gegeben werden. Dieser erstattet den weiteren Rapport an den Sanitäts-Magistrat, welcher nach Thunlichkeit und Erfor­dernis deren Umständen, die Dienste des Kranken inzwischen durch einen andern verrichten lasset. Cap. XV. Von denen Aufsehern des Casino di Sanita und denen Wächter ti daselbst. 1. Die Aufseher des Sanitäts-Casino, oder sogenannte Ministri del Ca­sino, werden von dem Obrisfen-Commercien-DirecAorio zu Wien durch die Intendenza angestellet, und auf gleiche Art ihres Diensts entlassen; Jedoch kan er Intendent dieserwegen provisionale Veranstaltungen treffen. Die Anstellung und Entlassung deren Wächtern geschiehet durch den Sanitäts- Magistrat. 2. Diese letztere stehen unter denen Ministri del Casino, loelchen sie alle Ehrerbietung, Subordination und Gehorsam schuldig sind. 3’ Denen Ministri del Casino lieget ob, sowohl in dem Casino, als auf denen Schiffen, Ruhe und Einigkeit zu erhalten, mithin allen Streit und Zank nach Möglichkeit zu verhüten und zu unterdrücken. Zu solchem Ende sind sie für ihre Person mit der Gewalt versehen, nach Erfordernis der Zeit und Umständen , die erforderliche Provisional-Anstalten zu wachen. Jedoch müs­sen dieselbe dem Sanitäts-Magistrat darüber alsogleich ihren Rapport er­statten. 4. Einer von ihnen hat seine Wohnung in dem Gesundheits-Haus, und darf sich daraus weder bey Tag noch bey der Nacht entfernen, es sey denn, in sofern seine Amts-Verrichtungen solches bey Tag ohnvermeidlich erfordern. Das Amt bleibt demnach niemahlen leer, sondern , wenn einer von ihnen ab­wesend wäre, muss der andere so lang sich darin aufhalten, die Essens-Zeit allein ausgenommen; wo jedoch der in dem Casino angestellte Ministro seine Wohnung auch zu solcher Zeit nicht verlassen darf, um bey allen sich etwa ereignenden Vorfallenheiten in der Nähe zu seyn. 5. Die Ministri del Casino stehen in Gesundheils-Sachen ohnmittelbar unter dem Intendenten, als Praeside des Sanitäts- Magistrats. In denen See- und Haven-Sachen aber müssen sie mit dem Capitano del Porto dasbehörige Ein­verständnis pflegen. 6. Dieselben sollen sich aller unordentlichen Neigungen und Abhaltungen entschlagen, und ihre ganze Aufmerksamkeit auf die Erfüllung ihrer so wich­tigen Obliegenheiten wenden. 6. Eben so wenig sollen sie durch Gunst, Freundschaft, oder eigenes In­teresse , sich von ihrer Pflicht abhalten lassen.

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