Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
709 7. Der Gefreyte muss alle Morgen bey Aufgang der Sonnen sich bey dem Prior melden, und dessen Befehle erwarten, solche auch mit so grösserem Fleiss vollziehen, und dazu die andere anhalten, als bey denen so wichtigen Sanitäts-Angelegenheiten auf kleine Versehen zum öftern die Todes-Straffe gesetzt ist. Bey Untergang der Sonnen erstattet er dem Prior seinen Rapport über die den Tag hindurch ihm obgelegene Verrichtungen. 8. Eben derselbe hat über die unter ihm stehende Soldaten eine grössere Geicalt, als sonsten in dem ordinari Dienst einem Gefreyten zukommet, und zeiget er die Widerspenstige dem Prior, dieser aber solche dem Sanitäts- Magistrat, zu nachdrücklicher Bestraffung , an. 9. Der Gefreyte und die Gemeine müssen alle Uneinigkeit, Zank und andere Laster insonderheit aber die Trunkenheit, vermeiden; und wird jener auf die Ubertretter acht haben, solche warnen , und zuletzt dem Prior anzeigen. Sie sollen daher, wann etwa unter ihnen ein Wort-Streit entstehet, denselben beyzulegen suchen, allenfalls aber dem Prior alsogleich davon Nachricht geben, welcher, zufolg Articuli 4 seiner Instruction, die Gewalt hat, in dergleichen Fällen provisional Anordnungen zu machen. 10. Der Gefreyte, und die unter ihm stehende Gemeine, arrestiren sowohl jene, welche im Lazareth selbst etwas begehen, als auch die , so in das Lazareth zum Arrest geführet werden. Die Gemeine, und, nach denen Umständen, auch der Gefreyte selbst, bewahren die Arrestanten. Sind es contu- macirende Personen, müssen allenfalls die Soldaten mit in die Contumaz gehen , um auf die Arrestanten , für deren sichere Bewahrung sie stehen müssen , desto genauer Obacht geben zu können. Es wird aber hierzu, und insonderheit, wann der Gefreyte selbst in die Contumaz gehen müste, ein ausdrücklicher Befehl des Sanitäts-Magistrats erfordert. Wohingegen der Prior eine in freyer Gemeinschaft stehende Person auch ohne solchen special Befehl arrestiren lassen kan. 11. Der Gefreyte commandirt täglich, nach dem Rollo , einen deren Soldaten mit völliger Montirung und Gewehr zur Wacht an das Haupt-Thor des Lazareths, welcher auf diesem Posten den ganzen Tag hindurch verbleiben muss, und niemand ohne Erlaubnis des Priors oder Guardiano in das Lazareth lassen darf. Hunde, Katzen, oder andere Thiere sollen durchaus nicht hinein kommen, und muss die Wacht dieselbe icegjagen , auch allenfalls todt schiessen. 12. Der Gefreyte und die Gemeine werden , zu denen Stunden, und auf die Art, wie der Prior ihnen vorschreiben ivird, durch das ganze Lazareth palrouilliren, auf Unordnungen acht haben, solche anzeigen, und insonderheit zu verhüten suchen, dass die verschiedene Contumacianten, weder unter sich noch viel tceniger aber mit denen in freyer Gemeinschaft stehenden Personen einigen Umgang haben mögen. 13. Es kan der Prior oder Guardiano zwar dem Gefreyten die Aufsicht auf die Personen, welche Wasser im Lazareth holen, anvertrauen; Selbige müssen aber wohl versichert seyn, dass er Gefreyter die bey dieser Gelegenheit vorgeschriebene Gesundheits-Vorsichten zu beobachten icisse. 14. Ueberhaupt sollen sie Prior und Guardiano wohl in acht nehmen, dass sie niemahlen oftgerneldten Gefreyten, noch denen Soldaten, etwas anbefehlen , oder auf tragen, insonderheit was in das Sanitäts-Wesen einschlä- get, bevor sie selbige nicht von denen dabey zu gebrauchenden Gesundheits- Vorsichtigkeiten genau und umständlich unterrichtet haben. 15. Gleichwie denn dieselbe, ausser der höchsten Noth, dem Gefreyten