Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
708 täns oder Passagiers, Certificate aus stellen ; welche jedoch in allen Stücken der Wahrheit, Gerechtigkeit und dem Sanitäts-Regulament gemäss seyn müssen. Für ein dergleichen Certificat ist ihnen erlaubt 3 Triester Lire anzunehmen. Uebrigens haben Ihre Kayserl. Königl. Majestät zwar dem gegenwärtigen Lazareth-Prior und Guardiano, zu Triest sowohl als zu Fiume, in Ansehung ihrer geleisteten Dienste, und geprüfter guter Erfahrung Fleisses und Treue die sonsten gewöhnliche Caution erlassen, wollen und verordnen aber hiermit ausdrücklich, dass sowohl zu Dero, als fürnehmlich zu deren Eigentümern Sicherheit, jeder künftiger Prior eine dergleichen Caution von Eintausend Gulden, der Guardiano aber eine von fünf Hundert Gulden, mittelst Depositirung dieser Summa in natura, durch Bürgschaft, oder Unterpfand, erlegen solle. Cap. XIV. Zusätze zu vorhergehenden Instructionen und Obliegenheiten des Priors und Guardiano zu Triest, in Be tr ef der in dem Lazareth d as elb st au f g e st eilt en Militär-Wach t. Demnach Ihro Kayserl. Königl. Majestät allergnädigst geruhet haben, in dem Lazareth zu Triest eine kleine Militat -Wacht anzustellen: Als sind, in Rücksicht auf solche, von dem Sanitäts-Magistrat noch einige besondere Instructions-Zusätze für den Prior und Guardiano, unter Beangenehmung der Inten- denza, entworfj'en worden. 1. Hat man diesem Commando seine Haupt-Wacht, bestehend in einer Stuben, mit denen nöthigen Rettern, einer Küchel, unter der Wohnung des Priors angewiesen. 2. Soll dieses Regulament an der Stuben-Wand angeschlagen werden, auf dass sich weder der Gefreyte noch die Gemeine Soldaten mit der Unwissenheit entschuldigen können. 3. Gemeldles Commando empfängt sein Sold von Wochen zu Wochen aus der Sanitäts-Cassa ; und muss der Prior darauf Obacht haben, dass der Ge- freyte solchen richtig und zur bestimmten Zeit austheile. 4. Diesem letztem sowohl, als denen unter ihm stehenden gemeinen Soldaten, ist auf das schär feste verbotten,von einem Passagier, Lazar eth-Wächter, oder Fachino, das geringste Geschenk oder Belohnung anzunehmen; als worauf der Prior und Guardiano, bey Vermeidung selbst eigener Verantwortung, genaue Obsicht tragen müssen. 5. Das ganze Commando stehet unter dem Prior, dessen Befehlen es in allen Stücken gehorchen, auch, ohne seiner ausdrücklichen Erlaubnis, sich keiner davon aus dem Lazareth entfernen muss. Bey Ertheilung dieser Erlaubnis soll der Prior wohl in Erwegung ziehen, ob eine Nothwendigkeit vorhanden sey, und ob nicht der Allerhöchste Dienst darunter leide. 6. Der Gefreyfe muss die Gemeine Soldaten dazu antreiben, dass solche sich selbst, ihre Wohnung, Montur und Gewehr sauber halten, und ihnen darinnen mit gutem Exempel Vorgehen. Sie sollen von ihm täglich, das ganze Commando aber alle Wochen einmahl von dem Prior und Guardiano, visitiret werden; welchen letztem oblieget, dem Sanitäts-Magistrat von denen vorfallenden Excessen, durch die Canzley , Rapport zu erstatten. Denenjenigen, so etwas verbrechen, geschiehet fürnehmlich ein Abzug an ihrem Sold, welches Geld zur Reparirung des der Wohnung, Montur oder Gewehr zugefügten Schadens angewendet wird.