Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
707 33. Am letzten Tage der Contumaz deren Waaren lässt sich der Prior, oder Guardiano, von dem dazu gestellten Wächter zwey gleichlautende Certificate , überderselben Qualität und Quantität, geben; versichert sich aber, durch in eigener Person nehmenden Augenschein von derselben Richtigkeit, ob nemlich die angezeigte Qualität und Quantität vorhanden sey ? Eines dieser Certificate behält er für sich, das andere aber überliefert er dem Sanitäts- Magistrat , und fügt solchen ein Attestat über den richtigen Befund bey. 34. Der Prior darf weder Personen noch Waaren, ohne ausdrücklicher Ordre des Sanitäts-Magistrats, zur freyen Gemeinschaft lassen, und zivar muss er sothane schriftliche Befehle in einem besondern Fasciculo aufbewahren, auch die Zimmer und Hütten von alter Unsauberkeit wohl reinigen, die ausgekehrte Sachen aber verbrennen lassen. Ferner sollen beyde, sowohl der Prior als Guardiano, genau nachsehen, ob die Passagiers etwa an Thiiren, Fenstern, Fussboden, Schlössern, oder sonsten einigen Schaden gethan , welcher in solchem Fall geschätzet, und von ihnen ersetzt werden muss. Im Fall einer Widerspenstigkeit, wird denensel- ben die freye Gemeinschaft versagt, und dem Sanitäts-Magistrat darüber Bericht erstattet. 35. Wann ein Schiff-Capitän, Patron, Schreiber, oder ein Passagier, um fünf Täge an der Contumaz zu ersparen, sich im Lazarelh umkleiden will, tnuss solches in Beyseyn des Priors oder Guardiano geschehen. Denen mit Patente bruta angekommenen Personen wird aus keinerley Ursach etwas an der Contumaz erlassen. 36. Die Lebensmittel und andere Bedürfnisse werden denen Contuma- cianien täglich um 11 Uhr Vor- und um 4 Uhr Nachmittags oder auch, nach Gefallen des Priors, zu einer anderen Stunde in das Lazareth gebracht. Bey deren Ueberlieferung muss der Prior oder Guardiano in Person gegenwärtig seyn, und Obacht haben, dass solche mittelst eines an einer langen Stangen befestigten Korbs geschehe; worein auch das Geld abgezählet, dieses aber, vor dem würklichen Empfang, in Essig oder gesalzenes Wasser geivorfeti wird. Es darf keine in freyer Gemeinschaft stehende Person, mit denen contumaci- renden Passagiers, Wächtern oder Fachini, speisen. Uebrigens wird zu gleicher Zeit, in Beyseyn des Priors und Guardiano, denen Schiff-Capiläns der Eingang verstatlet, um sich mit frischem Wasser zu versehen, icobey die dazu brauchende Personen ebenfalls keinen Umgang mit andern haben müssen. 37. Diejenige Briefe, worinnen Muster oder andere giftfangende Sachen sind, werden von dem Saniläts-Odts\no in das Lazarelh abgegeben, allwo der Prior solche aufnotirt, und besagte Muster, gleich denen übrigen mit eben demselben Schiff gekommenen Waaren auslüften und reinigen lässt, die Briefe selbst aber an die Sanitäts-Canzley abliefert. 38. Der Prior und Guardiano müssen Obacht haben, dass bey der heiligen Messe von denen Passagiers, Wächtern, Fachini etc. die Gesundheits- Vorsichtigkeiten nicht überschritten werden. 39. Es darf keine in freier Gemeinschaft stehende Person von einer con- tumacirenden einen Brief oder Papier annehmen, ohne dass solches zuvor wohl mit Schwefel durchräuchert worden. Der Prior, Guardiano, oder wenigstens ein Wächter müssen dabey gegenwärtig seyn, und die Briefe auf der Spitze eines gespaltenen Stabs sich reichen lassen , ohne für ihre Mühe die mindeste Bezahlung oder Geschenk zu begehren. 40. Der Prior und Guardiano können, auf Begehren deren Schif-Capi-