Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

70G 29. Aesserte sich in dem Lazareth einiges, Zeichen der Ansteckung, es sey bey denen Personen oder Waaren } muss der Prior die verdächtige Perso­nen und Sachen augenblicklich, zu Vermeidung aller Ausbreitung des Uebels, von denen übrigen absondern, und dem Sanitäts-Magistrat darüber die be- hörige Anzeige machen, welcher die weitere Befehle und Anstalten fiirkeh- ren wird. 30. Erkranket ein Passagier, Wächter, Fachino etc. hat der Prior sol­ches sofort dem Sanitäts-Magistrat zu berichten, und desselben Befehle, so­wohl wegen Reichung der heiligen Sacramenten, als wegen der Cur des Kran­ken zu erwarten. Im Fall die Gefahr keinen Aufschub litte, kann er jedoch unter denen behörigen Gesundheits-Vorsichtigkeiten, provisional Veranstal­tungen treffen. 31. Der Prior hat ein Buch, worinnen die Testamenta und andere letzte Dispositionen deren Passagiers, Wächter, Fachini etc. aufgezeichnet werden. Es muss aber solche Erklärung und Aufzeichnung des letzten Willens in Ge­genwart von wenigstens drey Zeugen geschehen, und kann man das Instru­ment, auf Begehren des Testatoris, noch überdiess durch einen Notarium le- galisiren lassen. Wann die Zeugen des Schreibens unerfahren sind, ist solches, nebst ihren Namen und Zunamen, in dem Testament ausdrücklich zu bemerken. Der Prior, Guardiano, Wächter oder Fachini können in einem solchen letzten Willen weder zu Erben eingesetzt, noch ihnen etwas hinterlassen, auch nicht zu Executoribus des Testaments ernennet werden. Und sind dergleichen Vermächtnisse oder auflragende Commissionen als gänzlich ungültig anzuse­hen , den einigen Fall ausgenommen, wenn der Verstorbene solche mit selbst eigener Hand, ohne Zureden oder Zwang , dem Testament inserirt hätte. So oft als jemand im Lazareth mit Tod abgehet, er hinterlasse eine letzte Wil­lens-Verordnung oder nicht, muss der Prior, nebst Zuziehung des Guardiano, und zweyer oder dreyen Zeugen, über die antrejfende Ejfecten, Geld, Mobi- bien, und alles was dem Verstorbenen gehöret hat, ein Inventarium ver­fassen. Das Original dieses Inventarii überliefert er dem Sanitäts-Magistrat, trägt solches auch in das zuvor gemeldte Buch ein, und erwartet die fernere Befehle, wegen Vollziehung des Testaments , Verkauf oder Verabfolgung de­ren hinterlassenen Effecten. Uebrigens werden bey jedem Todesfall, zur Unterhaltung der Lazareth- Capellen und für die heilige Messen, 2 Zechini von der Verlassenschaft ab­gezogen. 32. Der Prior muss von dem sich ereignenden Todesfall eines contuma- cirenden Passagiers, Wächters oder Fachino, alsogleich dem Sanitäts-Magi­strat Nachricht geben, und durchaus nicht gestatten, dass jemand den tod- ten Cörper anrühre, bewege, noch von seiner Stelle verrücke, bevor solcher nicht von dem Sanitäts-Madico besichtiget worden. Findet der Sanitäts-Medicus nichts Bedenkliches, lässt der Prior den todten Cörper aufheben, und auf dem für die Classe der contumacirenden Personen, zu welcher der Verstorbene gehöret, bestimmten Gottes-Acker, in einer wenigstens zwey Ellen trieffen Gruben, ohne Kleidung, und mit denen gewöhnlichen Gesundheits-Vorsichtigkeiten, beerdigen. Aeussert sich aber an dem Cörper ein Zeichen der Contagion, muss der Prior die genaueste Obsorg tragen, dass ungelöschter Kalch darauf geworfen, Und die Grube wohl mit Erden angeschüttet werde.

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